Direktvermarktung - Vermarktungsformen
Zulässige Produkte
- Selbst erzeugte Urprodukte nach der Urprodukteverordnung
- Zugekaufte pflanzliche Urprodukte (zur Zukaufsbefugnis lesen Sie den Artikel Urproduktion und Zukaufsbefugnisse)
- Eigene be- und verarbeitete Produkte
- Eigene Produkte der häuslichen Nebenbeschäftigung - die Vermarktung darf auch außer Haus erfolgen, solange dies nicht betriebsähnlichen Umfang erreicht, etwa wenn der Absatz ausschließlich ohne Bezug zum Haushalt (z.B über einen regelmäßig betriebenen Marktstand) erfolgt.
- Alkoholische Getränke dürfen in Selbstbedienungsläden und Automaten nicht verkauft werden
Fremde Produkte
Will ein Direktvermarkter auch Produkte anderer Landwirte vermarkten (ausgenommen pflanzliche Urprodukte - siehe oben) - entweder durch Zukauf oder durch Verkauf im Namen und auf Rechnung des Produzenten (Vermittlungsverkauf) - dann muss er bei der Bezirkshauptmannschaft das freie Handelsgewerbe anmelden. Ein Befähigungsnachweis ist dafür nicht erforderlich.
Vermarktungsformen
- Verkauf ab Hof direkt am Betriebsstandort
- Zustellung und Versand von bestellten Waren
- Selbsternte der Kunden am Feld
- Abgesonderte Verkaufsladen oder Verkaufsstände
- Automaten - der Verkauf von alkoholischen Getränken ist verboten
- Bauernläden - gemeinsame Vermarktung mit anderen Direktvermarktern
- Selbstbedienungsläden - der Verkauf von alkoholischen Getränken ist verboten
- Bauernmärkte
- Feilbieten im Umherziehen
Gemeinsame Vermarktung
Die Waren können auch mit anderen Landwirten in einem gemeinsamen Bauernladen vermarktet werden. Dies kann mit oder ohne Anmeldung eines Handelsgewerbes erfolgen. Dies hat unter anderem Auswirkungen auf die Steuer- und Sozialversicherungspflicht, die Notwendigkeit einer Betriebsanlagengenehmigung und die Anwendung des Öffnungszeitengesetzes. Lesen Sie dazu den Artikel Direktvermarktung - Bauernladen.
Beschäftigung von Fremdarbeitskräften
Werden fremde Arbeitskräfte eingesetzt, sind zahlreiche rechtliche Bestimmungen zu beachten, insbesondere die Vorschriften des Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes sowie die Regelungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bei Beschäftigung von Saisonarbeitskräften und Erntehelfern aus Drittstaaten. Lesen Sie dazu die Broschüre Beschäftigung von Fremdarbeitskräften.
Darüber hinaus kann der Einsatz nicht familieneigener Arbeitskräfte auch Auswirkung auf die Genehmigungspflicht von Betriebsanlagen des Nebengewerbes haben. Lesen Sie dazu den Artikel Nebengewerbe - Betriebsanlagen.
Darüber hinaus kann der Einsatz nicht familieneigener Arbeitskräfte auch Auswirkung auf die Genehmigungspflicht von Betriebsanlagen des Nebengewerbes haben. Lesen Sie dazu den Artikel Nebengewerbe - Betriebsanlagen.