Urproduktion und Zukaufsbefugnisse
Bereiche der Land- und Forstwirtschaft
- Pflanzenbau, einschließlich Wein- und Obstbau, Gartenbau und Baumschulen
- Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse
- Jagd, Fischerei
- Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens zwei Einstellpferde pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden
Zukaufsbefugnisse in der Urproduktion
Zur Urproduktion zählt auch der Zukauf ausschließlich pflanzlicher Erzeugnisse aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR):
- Weinbau: Zukauf von höchstens 1.500 Liter Wein oder 2.000 Kilogramm Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr, im Bundesland Steiermark der Zukauf von höchstens 3.000 Kilogramm Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr, die insgesamt aus demselben Weinbaugebiet stammen, in dem der Betrieb gelegen ist
- sonstige Betriebszweige: Zukauf von Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges (Obstbau, Gemüsebau, Getreidebau, Waldbau), wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25 % des Verkaufswertes aller Erzeugnisse dieses Betriebszweiges beträgt
Beispiel: Der Verkauf von eigenen Äpfeln um 20.000 Euro pro Jahr (= gesamter Umsatz des Betriebszweiges Obstbau) berechtigt zum Einkauf von Birnen um 5.000 Euro pro Jahr und deren Weiterverkauf um beispielsweise 6.000 Euro. - alle Betriebszweige: Zukauf von Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges im ernteausfallsbedingten Umfang
Eine Handelsbefugnis für tierische Erzeugnisse besteht nicht! Zugekaufte tierische Erzeugnisse müssen daher immer einer eigenen Produktion/Wertsteigerung unterzogen werden (z.B. Zukauf von Ferkeln - eigene Mästung - Verkauf von Mastschweinen)
Verkauf zugekaufter Waren aus steuerlicher Sicht
Werden im Rahmen eines Betriebes einer Landwirtschaft, Forstwirtschaft, im Weinbau, Gartenbau, Gemüsebau und in allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, neben eigenen Produkten auch fremde (zugekaufte) Erzeugnisse (z.B. Kartoffeln, Obst, Gemüse) vermarktet, so ist ein einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb noch anzunehmen, wenn der Einkaufswert zugekaufter Erzeugnisse nachhaltig nicht mehr als 25 % des Umsatzes (jeweils netto ohne Umsatzsteuer) dieses Betriebes bzw. Betriebsteiles beträgt.
Überschreitet der Wert der zugekauften Erzeugnisse das zulässige Ausmaß, entsteht ein steuerlicher Gewerbebetrieb (Steuerberater kontaktieren!). Ein einmaliges Überschreiten bewirkt noch keine Änderung der Einkunftsart; wird jedoch in den zwei folgenden Jahren neuerlich die Zukaufsgrenze überschritten, ist ab dem dritten Jahr von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen, es sei denn, die Überschreitung der Zukaufsgrenze wurde durch nicht einkalkulierbare Ernteausfälle (Frostschäden, Hagel usw.) veranlasst oder es wird glaubhaft gemacht, die Überschreitungen waren nur vorübergehend.
Die Einkaufsrechnungen für zugekaufte Waren müssen aufbewahrt werden, damit festgestellt werden kann, wie hoch der Zukauf tatsächlich ist.
Überschreitet der Wert der zugekauften Erzeugnisse das zulässige Ausmaß, entsteht ein steuerlicher Gewerbebetrieb (Steuerberater kontaktieren!). Ein einmaliges Überschreiten bewirkt noch keine Änderung der Einkunftsart; wird jedoch in den zwei folgenden Jahren neuerlich die Zukaufsgrenze überschritten, ist ab dem dritten Jahr von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen, es sei denn, die Überschreitung der Zukaufsgrenze wurde durch nicht einkalkulierbare Ernteausfälle (Frostschäden, Hagel usw.) veranlasst oder es wird glaubhaft gemacht, die Überschreitungen waren nur vorübergehend.
Die Einkaufsrechnungen für zugekaufte Waren müssen aufbewahrt werden, damit festgestellt werden kann, wie hoch der Zukauf tatsächlich ist.