Nebengewerbe - Biowärmeanlagen
Auch der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse gilt als land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:
- maximale Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 4 MW
- Betrieb durch natürliche Personen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
- im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens um Genehmigung der Betriebsanlage bei der Behörde gibt es in dem betreffenden Gebiet keine anderen leitungsgebundenen Energieträger ausgenommen elektrische Energie
Der Landeshauptmann kann für bestimmte örtlich begrenzte Gebiete, in denen leitungsgebundene Energieträger vorhanden sind, durch Verordnung festlegen, dass solche Anlagen der Gewerbeordnung nicht unterliegen, wenn dies im Interesse einer ökologisch sinnvollen Nutzung von Energie und im Interesse der Verbesserung der Energieversorgung der im betreffenden Gebiet ansässigen Bevölkerung liegt.
In der Praxis hat dieses Nebengewerbe relativ wenig Bedeutung; größere Biomasseheizwerke werden sinnvollerweise ohnedies als gewerbliche Anlagen zu betreiben sein. Bei Mikronetzen wird es vereinzelt Fälle geben, in denen eine Tätigkeit ohne Gewerbeanmeldung im Rahmen des Nebengewerbes möglich ist. Für die Anlage selbst ist jedoch auch in diesen Fällen zumeist ein gewerberechtliches Betriebsanlagengenehmigungsverfahren erforderlich.
In der Praxis hat dieses Nebengewerbe relativ wenig Bedeutung; größere Biomasseheizwerke werden sinnvollerweise ohnedies als gewerbliche Anlagen zu betreiben sein. Bei Mikronetzen wird es vereinzelt Fälle geben, in denen eine Tätigkeit ohne Gewerbeanmeldung im Rahmen des Nebengewerbes möglich ist. Für die Anlage selbst ist jedoch auch in diesen Fällen zumeist ein gewerberechtliches Betriebsanlagengenehmigungsverfahren erforderlich.