Nebengewerbe - Kommunale Dienstleistungen
Folgende Dienstleistungen sind im kommunalen Bereich zulässig
- Kulturpflege im ländlichen Raum: Mähen von Straßenrändern und -böschungen sowie von öffentlichen Grünflächen, Pflege von Biotopen, Kulturpflege der Rasenflächen von Sportanlagen, Stutzen von Hecken im Zusammenhang mit den vorstehend angeführten Tätigkeiten, Abtransport des bei diesen Tätigkeiten anfallenden Mähgutes, usw.
- Verwertung von organischen Abfällen: Sammeln und Kompostieren von fremden, kompostierbaren Abfällen mit den in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Methoden
- Winterdienst: Schneeräumung einschließlich Schneetransport und Streuen von Verkehrsflächen, die hauptsächlich der Erschließung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen dienen.
Besonderheiten der kommunalen Dienste und Landschaftspflege
- Leistungsempfänger nicht nur Land- und Forstwirte: Die oben angeführten Dienstleistungen können nicht nur für andere Land- und Forstwirte, sondern auch für Gemeinden, sonstige Körperschaften öffentlichen Rechts, Unternehmen, Vereine und Privatpersonen erbracht werden.
- Keine örtlichen Einschränkungen: Während bei den anderen land- und forstwirtschaftlichen Dienstleistungsnebengewerben örtliche Einschränkungen zu beachten sind (üblicherweise Beschränkung auf den eigenen und die daran angrenzenden Verwaltungsbezirke) besteht bei den Kommunal-Dienstleistungsnebengewerben keine örtliche Einschränkung. Diese Tätigkeiten können daher im gesamten Bundesgebiet durchgeführt werden.
- Einsatz von Spezialmaschinen möglich: Die anderen Dienstleistungsnebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft können nur mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln erbracht werden, die auch im eigenen Betrieb verwendet werden. Diese Einschränkungen treffen auf die Nebengewerbe der kommunalen Dienste nicht zu. Es können daher für diese Dienstleistungen Spezialmaschinen eingesetzt werden, die am eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht verwendet werden (z.B. spezielle Böschungsmähgeräte, Schneefräsen, etc.).
- Grenzen der Nebengewerbe: Die Berechtigung zur Erbringung von kommunalen Dienstleistungen und Dienstleistungen im Bereich der Landschaftspflege ist nicht schrankenlos. So ist beispielsweise die Pflege von Privatgärten oder Parkanlagen, die keine Biotope darstellen, nicht mehr möglich. Auch der Winterdienst bei Verkehrsflächen, die nicht hauptsächlich der Erschließung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen dienen, oder die Schneeräumung von Firmenparkplätzen oder dgl. ist nur dann möglich, wenn eine entsprechende Gewerbeberechtigung besteht.
Gemeinsame Erbringung von Dienstleistungen
In vielen Fällen wird es aus arbeitswirtschaftlichen, organisatorischen und/oder finanziellen Gründen sinnvoll sein, dass sich mehrere Land- und Forstwirte zusammenschließen, um im Bereich der kommunalen Dienste gemeinsam als Auftragnehmer aufzutreten. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die gewerberechtlichen Vorgaben für die Ausübung eines land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes eingehalten werden (Lesen Sie dazu den Artikel Nebengewerbe - Allgemeines).
Es muss daher jeder Landwirt die Dienstleistungen auf eigene Rechnung und Gefahr erbringen. Die Leistungserbringung durch eine juristische Person, z.B. durch einen von den Landwirten gegründeten Verein oder durch eine GmbH ist nur im Rahmen eines Gewerbes möglich.