Direktvermarktung - Ab Hof Verkauf
Vermarktung ab Hof
Land- und Forstwirte dürfen im Rahmen der Direktvermarktung eigene Naturprodukte und Erzeugnisse des Bearbeitungs- und Verarbeitungsnebengewerbes verkaufen, ohne an die gewerberechtlichen Vorschriften gebunden zu sein. Jeder Land- und Forstwirt ist also ohne besondere Bewilligung berechtigt, eigene Urprodukte und be- und verarbeiteten Waren wie folgt zu verkaufen:
- direkt an der Betriebsstätte (Hof) gegebenenfalls in einem eigenen Hofladen
- auch über Automaten oder einen Selbstbedienungsladen
- an der Erzeugungsstätte (Feld) auch durch Selbsternten der Kunden
- durch direkte Zustellung oder Versendung von mündlich, schriftlich, telefonisch, per E-Mail oder Internet bestellten Waren an die Kunden
- durch Feilbieten im Umherziehen
Hofladen
Erfolgt der Verkauf in einem speziellen Verkaufsraum (Hofladen), sind insbesondere folgende Vorschriften zu beachten:
- nach den jeweiligen baurechtlichen Vorschriften der Bundesländer kann eine Änderung der Nutzung von Gebäuden bewilligungs- oder anzeigepflichtig sein; auch sind die jeweiligen Bestimmungen über die Barrierefreiheit einzuhalten. Für Detailfragen wenden Sie sich an die zuständige Baubehörde.
- Eine Betriebsanlagengenehmigung ist erforderlich, wenn der Hofladen gewerblich geführt wird. Dies ist dann der Fall, wenn auch fremde Produkte verkauft oder vermittelt werden. Diesbezüglich ist ein Handelsgewerbe anzumelden. Lesen Sie dazu die Artikel Gewerberecht - Betriebsanlagen und Gewerberecht - Wie erfolgt die Gewerbeanmeldung?
- Wird der Hofladen als Selbstbedienungsladen betrieben, ist insbesondere auf die Jugenschutzbestimmungen und die Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht zu achten. Lesen Sie dazu den Artikel Direktvermarktung - Selbstbedienungsladen.
Verkaufsstände
Der Verkauf kann auch in speziellen Verkaufsständen z.B. an gut frequentierten Straßen erfolgen. Es ist dabei auf Folgendes zu achten:
- der Verkehr darf nicht behindert oder gefährdet werden
- zu öffentlichen Straßen sind Abstände nach den landesstraßenrechtlichen Bestimmungen einzuhalten
- gegebenenfalls ist eine Bewilligung der Straßenverkehrsbehörde einzuholen
- gemäß den bau- und naturschutzrechtlichen Vorschriften der Bundesländer unterliegen die Verkaufsstände einer Bewilligungs- oder Anzeigepflicht; dies gilt in der Regel auch für fahrbare Stände, wenn diese nicht zum Verkehr zugelassen sind. Im Einzelfall ist dies mit den Behörden abzuklären.
Feilbieten im Umherziehen
Land- und Forstwirten ist das Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus nur hinsichtlich folgender in ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hervorgebrachter Erzeugnisse gestattet: Obst, Gemüse, Kartoffeln, Naturblumen, Brennholz, Rahm, Topfen, Käse, Butter und Eier.
Sollen auch fremde Waren verkauft oder vermittelt werden, ist das freie Gewerbe des Feilbietens von Obst, Gemüse, Kartoffeln, Naturblumen, Brennholz, Butter und Eiern anzumelden.
Die Gemeinde kann das Feilbieten für bestimmte Waren, allenfalls auf bestimmte Zeit und allenfalls für bestimmte Gemeindeteile mit Verordnung untersagen oder Beschränkungen unterwerfen, wenn die öffentliche Sicherheit, die Volksgesundheit, der Jugendschutz oder der Schutz der Bevölkerung vor übermäßigen Belästigungen eine solche Maßnahme erfordern.
Sollen auch fremde Waren verkauft oder vermittelt werden, ist das freie Gewerbe des Feilbietens von Obst, Gemüse, Kartoffeln, Naturblumen, Brennholz, Butter und Eiern anzumelden.
Die Gemeinde kann das Feilbieten für bestimmte Waren, allenfalls auf bestimmte Zeit und allenfalls für bestimmte Gemeindeteile mit Verordnung untersagen oder Beschränkungen unterwerfen, wenn die öffentliche Sicherheit, die Volksgesundheit, der Jugendschutz oder der Schutz der Bevölkerung vor übermäßigen Belästigungen eine solche Maßnahme erfordern.