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20.11.2019 | von Dr. Karl Penninger, LK OÖ
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Grenzen der Voll- und Teilpauschalierung rechtzeitig prüfen

Die Zulässigkeit der pauschalen Gewinnermittlung (Voll- oder Teilpauschalierung) richtet sich nach dem zum 31. Dezember eines Jahres selbst bewirtschafteten Einheitswert. Insbesondere in den Grenzbereichen der Pauschalierung sollte bereits unterjährig eine genaue Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen der Pauschalierungs-Verordnung vorgenommen werden.

Anwendungsbereich der Vollpauschalierung

Gemäß Pauschalierungs-Verordnung 2015 ist die Vollpauschalierung unter nachfolgenden Voraussetzungen zulässig: 
  • Selbstbewirtschafteter land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert max. 75.000 Euro und
  •  max. 60 ha reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche und
  •  max. 120 tatsächlich erzeugte oder gehaltene Vieheinheiten
  •  max. 10 ha Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst
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© LK OÖ, Penninger

Die 75.000 Euro-Einheitswertgrenze

Als maßgebender Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gilt jener für das während des Veranlagungsjahres bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Vermögen zuzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten Zupachtungen, Zukäufe und zur Nutzung übernommenen Flächen sowie abzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres nicht selbst bewirtschafteten Verpachtungen, Verkäufe und zur Nutzung überlassenen Flächen.

Zur Ermittlung des maßgebenden Einheitswertes ist bei Zupachtungen der Hektarsatz des Pächters und bei Verpachtungen der Hektarsatz des Verpächters heranzuziehen.

Die 60 ha-Flächengrenze

Bei der 60 ha-Grenze sind nur selbstbewirtschaftete landwirtschaftlich genutzte Flächen zu berücksichtigen. Nicht Teil der reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche (RLN) und daher für die Flächengrenze unerheblich sind Flächen, die dem forstwirtschaftlichen Vermögen, dem Weinbauvermögen, dem gärtnerischen oder dem übrigen luf-Vermögen zuzurechnen sind.

Bei der Ermittlung der reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche sind Hutweiden und Streuwiesen nur mit einem Drittel sowie Alpen und Bergmähder nur mit einem Fünftel des tatsächlichen Flächenausmaßes anzusetzen.

Die 120 Vieheinheiten-Grenze

Die Vieheinheiten werden auf Grundlage des Vieheinheitenschlüssels des Bewertungsgesetzes ermittelt. Bei Berechnung der maßgeblichen Vieheinheiten werden entweder der Tierbestand oder die Jahresproduktion zugrunde gelegt. Der maßgebende Bestand errechnet sich aus dem Bestand von Tieren der letzten drei Jahre. Zur Berechnung der durchschnittlichen Jahresproduktion sind die Vieheinheiten des zu beurteilenden Jahres und der zwei vorangegangenen Jahre zu addieren und durch drei zu dividieren.

Wurde der Bestand bzw. die Produktion gegenüber den Vorjahren wesentlich gesteigert, ist nur der Bestand bzw. nur die Produktion (Zahl der gehaltenen Masttiere) des laufenden Jahres beachtlich. Eine wesentliche Steigerung kann dann angenommen werden, wenn sich der Bestand bzw. die Zahl der Masttiere gegenüber dem Vorjahr um mehr als 25 % verändert.

Bei Überschreiten der 120 VE-Grenze kann auf Antrag die Vollpauschalierung auch im Folgejahr beibehalten werden, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die VE-Grenze nur vorübergehend überschritten wurde.

Prüfungsstichtag 31. Dezember

Die Anwendungsvoraussetzungen für die Vollpauschalierung (75.000 Euro selbstbewirtschafteter Einheitswert, 60 ha RLN, 120 VE) sind grundsätzlich zum Stichtag 31. Dezember eines Jahres zu prüfen. Wird auch nur eine dieser Grenzen überschritten, ist im Folgejahr die Vollpauschalierung nicht mehr zulässig (keine Übergangsfrist).

Anwendungsbereich der Teilpauschalierung

  • Land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert mehr als 75.000 Euro bis max. 130.000 Euro oder
  • mehr als 60 ha reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche oder
  • mehr als 120 tatsächlich erzeugte oder gehaltene Vieheinheiten
  • Sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption
  • Antragsoption bei Betrieben mit Einheitswert bis 75.000 Euro

Keine Buchführungsverpflichtung und 400.000 Euro-Umsatzgrenze als zusätzliche Voraussetzungen für die Pauschalierung

Eine weitere Voraussetzung für die pauschale Gewinnermittlung (Voll- und Teilpauschalierung) ist, dass
  • hinsichtlich des Betriebes keine Buchführungspflicht gegeben ist.
Buchführungspflicht besteht dann, wenn der Umsatz des Betriebes in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren jeweils 550.000 Euro überstiegen hat (Umsatzgrenze), oder der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zum 1. Jänner eines Jahres 150.000 Euro überstiegen hat (Wertgrenze);
  • für den Betrieb nicht freiwillig Bücher geführt werden;
  • der Jahresumsatz des Betriebes in zwei aufeinander folgenden Jahren 400.000 Euro nicht überstiegen hat. Werden in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (z.B. 2017 und 2018) Umsätze von jeweils mehr als 400.000 Euro erzielt, kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres (2020) der Gewinn nicht mehr nach der Pauschalierungsverordnung (Voll-/Teilpauschalierung) ermittelt werden. Außerdem kann auch die Umsatzsteuerpauschalierung mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres nicht mehr angewendet werden (Pflicht zur Regelbesteuerung).
Bei Überschreiten der 400.000 Euro-Umsatzgrenze kann auf Antrag die Pauschalierung beibehalten werden, wenn der Landwirt glaubhaft macht, dass die Umsatzgrenze nur vorübergehend und aufgrund besonderer Umstände überschritten wurde.

Hinweis: Unter Umsatz versteht man grundsätzlich die Nettobetriebseinnahmen. AMA-Gelder werden in die Umsatzgrenze nicht eingerechnet.

Noch Fragen?

Bei auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Landwirtschaftskammer in Ihrem jeweiligen Bundesland.

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