20.11.2019 |
von Dr. Karl Penninger, LK OÖ
Grenzen der Voll- und Teilpauschalierung rechtzeitig prüfen
Anwendungsbereich der Vollpauschalierung
Gemäß Pauschalierungs-Verordnung 2015 ist die Vollpauschalierung unter nachfolgenden Voraussetzungen zulässig:
- Selbstbewirtschafteter land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert max. 75.000 Euro und
- max. 60 ha reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche und
- max. 120 tatsächlich erzeugte oder gehaltene Vieheinheiten
- max. 10 ha Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst
Die 75.000 Euro-Einheitswertgrenze
Als maßgebender Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gilt jener für das während des Veranlagungsjahres bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Vermögen zuzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten Zupachtungen, Zukäufe und zur Nutzung übernommenen Flächen sowie abzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres nicht selbst bewirtschafteten Verpachtungen, Verkäufe und zur Nutzung überlassenen Flächen.
Zur Ermittlung des maßgebenden Einheitswertes ist bei Zupachtungen der Hektarsatz des Pächters und bei Verpachtungen der Hektarsatz des Verpächters heranzuziehen.
Zur Ermittlung des maßgebenden Einheitswertes ist bei Zupachtungen der Hektarsatz des Pächters und bei Verpachtungen der Hektarsatz des Verpächters heranzuziehen.
Die 60 ha-Flächengrenze
Bei der 60 ha-Grenze sind nur selbstbewirtschaftete landwirtschaftlich genutzte Flächen zu berücksichtigen. Nicht Teil der reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche (RLN) und daher für die Flächengrenze unerheblich sind Flächen, die dem forstwirtschaftlichen Vermögen, dem Weinbauvermögen, dem gärtnerischen oder dem übrigen luf-Vermögen zuzurechnen sind.
Bei der Ermittlung der reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche sind Hutweiden und Streuwiesen nur mit einem Drittel sowie Alpen und Bergmähder nur mit einem Fünftel des tatsächlichen Flächenausmaßes anzusetzen.
Bei der Ermittlung der reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche sind Hutweiden und Streuwiesen nur mit einem Drittel sowie Alpen und Bergmähder nur mit einem Fünftel des tatsächlichen Flächenausmaßes anzusetzen.
Die 120 Vieheinheiten-Grenze
Die Vieheinheiten werden auf Grundlage des Vieheinheitenschlüssels des Bewertungsgesetzes ermittelt. Bei Berechnung der maßgeblichen Vieheinheiten werden entweder der Tierbestand oder die Jahresproduktion zugrunde gelegt. Der maßgebende Bestand errechnet sich aus dem Bestand von Tieren der letzten drei Jahre. Zur Berechnung der durchschnittlichen Jahresproduktion sind die Vieheinheiten des zu beurteilenden Jahres und der zwei vorangegangenen Jahre zu addieren und durch drei zu dividieren.
Wurde der Bestand bzw. die Produktion gegenüber den Vorjahren wesentlich gesteigert, ist nur der Bestand bzw. nur die Produktion (Zahl der gehaltenen Masttiere) des laufenden Jahres beachtlich. Eine wesentliche Steigerung kann dann angenommen werden, wenn sich der Bestand bzw. die Zahl der Masttiere gegenüber dem Vorjahr um mehr als 25 % verändert.
Bei Überschreiten der 120 VE-Grenze kann auf Antrag die Vollpauschalierung auch im Folgejahr beibehalten werden, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die VE-Grenze nur vorübergehend überschritten wurde.
Wurde der Bestand bzw. die Produktion gegenüber den Vorjahren wesentlich gesteigert, ist nur der Bestand bzw. nur die Produktion (Zahl der gehaltenen Masttiere) des laufenden Jahres beachtlich. Eine wesentliche Steigerung kann dann angenommen werden, wenn sich der Bestand bzw. die Zahl der Masttiere gegenüber dem Vorjahr um mehr als 25 % verändert.
Bei Überschreiten der 120 VE-Grenze kann auf Antrag die Vollpauschalierung auch im Folgejahr beibehalten werden, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die VE-Grenze nur vorübergehend überschritten wurde.
Prüfungsstichtag 31. Dezember
Die Anwendungsvoraussetzungen für die Vollpauschalierung (75.000 Euro selbstbewirtschafteter Einheitswert, 60 ha RLN, 120 VE) sind grundsätzlich zum Stichtag 31. Dezember eines Jahres zu prüfen. Wird auch nur eine dieser Grenzen überschritten, ist im Folgejahr die Vollpauschalierung nicht mehr zulässig (keine Übergangsfrist).
Anwendungsbereich der Teilpauschalierung
- Land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert mehr als 75.000 Euro bis max. 130.000 Euro oder
- mehr als 60 ha reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche oder
- mehr als 120 tatsächlich erzeugte oder gehaltene Vieheinheiten
- Sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption
- Antragsoption bei Betrieben mit Einheitswert bis 75.000 Euro
Keine Buchführungsverpflichtung und 400.000 Euro-Umsatzgrenze als zusätzliche Voraussetzungen für die Pauschalierung
Eine weitere Voraussetzung für die pauschale Gewinnermittlung (Voll- und Teilpauschalierung) ist, dass
Hinweis: Unter Umsatz versteht man grundsätzlich die Nettobetriebseinnahmen. AMA-Gelder werden in die Umsatzgrenze nicht eingerechnet.
- hinsichtlich des Betriebes keine Buchführungspflicht gegeben ist.
- für den Betrieb nicht freiwillig Bücher geführt werden;
- der Jahresumsatz des Betriebes in zwei aufeinander folgenden Jahren 400.000 Euro nicht überstiegen hat. Werden in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (z.B. 2017 und 2018) Umsätze von jeweils mehr als 400.000 Euro erzielt, kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres (2020) der Gewinn nicht mehr nach der Pauschalierungsverordnung (Voll-/Teilpauschalierung) ermittelt werden. Außerdem kann auch die Umsatzsteuerpauschalierung mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres nicht mehr angewendet werden (Pflicht zur Regelbesteuerung).
Hinweis: Unter Umsatz versteht man grundsätzlich die Nettobetriebseinnahmen. AMA-Gelder werden in die Umsatzgrenze nicht eingerechnet.
Noch Fragen?
Bei auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Landwirtschaftskammer in Ihrem jeweiligen Bundesland.