Die Steuererklärungen für 2024
Ein Land- und Forstwirt bzw. eine Land- und Forstwirtin hat eine Steuererklärung für das abgelaufene Jahr jedenfalls dann abzugeben, wenn es vom Finanzamt eine Aufforderung gibt (etwa durch Zusendung von Formularen) oder das Einkommen im Jahr 2024 mehr als 12.816 Euro betragen hat. Lohn-, Gehalts- oder Pensionsempfänger haben eine Einkommensteuererklärung zumindest dann abzugeben, wenn die anderen Einkünfte (z.B. Pacht, pauschalierte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Funktionärsentschädigungen) insgesamt mehr als 730 Euro betragen und das gesamte Einkommen 13.981 Euro überstiegen hat.
Die Steuererklärungen in Papierform sind - sofern Sie nicht durch einen Steuerberater vertreten sind - grundsätzlich bis längstens Ende April (30. April) 2025 dem Finanzamt zu übermitteln. Bei elektronischer Übermittlung der Steuererklärungen über FinanzOnline verlängert sich diese Frist bis Ende Juni (30. Juni) 2025. Dies gilt auch für einkommensteuerpflichtige Lohnempfänger (nichtselbständiger Nebenerwerb, Bauernpensionist:innen). In begründeten Einzelfällen sind Verlängerungsansuchen zur Abgabe der Steuererklärungen möglich.
Die Steuererklärungen in Papierform sind - sofern Sie nicht durch einen Steuerberater vertreten sind - grundsätzlich bis längstens Ende April (30. April) 2025 dem Finanzamt zu übermitteln. Bei elektronischer Übermittlung der Steuererklärungen über FinanzOnline verlängert sich diese Frist bis Ende Juni (30. Juni) 2025. Dies gilt auch für einkommensteuerpflichtige Lohnempfänger (nichtselbständiger Nebenerwerb, Bauernpensionist:innen). In begründeten Einzelfällen sind Verlängerungsansuchen zur Abgabe der Steuererklärungen möglich.
Das BMF stellt diverse Ausfüllhilfen zur Verfügung:
- E 2 - Ausfüllhilfe zur Einkommensteuererklärung (E 1) für 2024
- E 6-Erl - Ausfüllhilfe zur Feststellungserklärung (E 6) 2024 und insbesondere der Beilage E 6c
- U 1a - Ausfüllhilfe zur Umsatzsteuererklärung für 2024
Die Landwirtschaftskammern haben zur Unterstützung eine Ausfüllanleitung für pauschalierte Land- und Forstwirte zusammengestellt, die als Download und zum Online-Blättern zur Verfügung steht (siehe Downloads und Links zum Thema).
Was ist neu bei der Veranlagung für 2024?
Pensionspferdehaltung: Erhöhung des Vorsteuerpauschales und der Umsatzgrenze
Vorsteuerpauschale ab 1. April 2024
Gemäß der Pferdepauschalierungsverordnung beträgt das Vorsteuerpauschale pro Einstellpferd und Monat seit 1. April 2024 31 Euro (bis 31. März 2024: 27 Euro). Zusätzlich zum Vorsteuerpauschale können weiterhin Vorsteuern aus ertragssteuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von unbeweglichem Anlagevermögen (z.B. Stallgebäude), das der Pensionspferdehaltung dient, abgezogen werden.
Umsatzgrenze
Ab der Veranlagung für 2024 wurde außerdem die Umsatzgrenze für die Anwendung der Pferdepauschalierungsverordnung von 400.000 Euro auf 600.000 Euro erhöht.
Kirchenbeiträge
Ab dem Jahr 2024 sind geleistete Kirchenbeiträge bis maximal 600 Euro als Sonderausgabe abzugsfähig.
Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag beträgt ab der Veranlagung 2024 höchstens 4.950 Euro (statt 4.500 Euro).
Vorsteuerpauschale ab 1. April 2024
Gemäß der Pferdepauschalierungsverordnung beträgt das Vorsteuerpauschale pro Einstellpferd und Monat seit 1. April 2024 31 Euro (bis 31. März 2024: 27 Euro). Zusätzlich zum Vorsteuerpauschale können weiterhin Vorsteuern aus ertragssteuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von unbeweglichem Anlagevermögen (z.B. Stallgebäude), das der Pensionspferdehaltung dient, abgezogen werden.
Umsatzgrenze
Ab der Veranlagung für 2024 wurde außerdem die Umsatzgrenze für die Anwendung der Pferdepauschalierungsverordnung von 400.000 Euro auf 600.000 Euro erhöht.
Kirchenbeiträge
Ab dem Jahr 2024 sind geleistete Kirchenbeiträge bis maximal 600 Euro als Sonderausgabe abzugsfähig.
Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag beträgt ab der Veranlagung 2024 höchstens 4.950 Euro (statt 4.500 Euro).