Direktvermarktung - Öffnungszeiten
Regelung nach dem Öffnungszeitengesetz
Allgemeine Offenhaltezeiten:
Der Landeshauptmann kann für das Wochenende und Feiertage, für Tourismusgemeinden und Verkaufsstellen bestimmter Art Sonderregelungen erlassen.
Kundmachung:
Die für eine Verkaufsstelle geltenden Ladenöffnungszeiten sowie der Zeitpunkt, ab welchem diese Ladenöffnungszeiten gelten, sind an der Verkaufsstelle so kundzumachen, dass sie sowohl während als auch außerhalb der Öffnungszeiten der Verkaufsstelle ersichtlich sind.
- Montag bis Freitag von 06:00 – 21:00 Uhr
- Samstag von 06:00 – 18:00 Uhr
- die wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit von 72 Stunden darf hierbei nicht überschritten werden
Der Landeshauptmann kann für das Wochenende und Feiertage, für Tourismusgemeinden und Verkaufsstellen bestimmter Art Sonderregelungen erlassen.
Kundmachung:
Die für eine Verkaufsstelle geltenden Ladenöffnungszeiten sowie der Zeitpunkt, ab welchem diese Ladenöffnungszeiten gelten, sind an der Verkaufsstelle so kundzumachen, dass sie sowohl während als auch außerhalb der Öffnungszeiten der Verkaufsstelle ersichtlich sind.
Ausnahmen vom Öffnungszeitengesetz
Von den Regelungen des Öffnungszeitengesetzes ausgenommen sind
- nicht gewerbliche Verkaufsstellen: für Verkaufstätigkeiten, die unter die bäuerliche Direktvermarktung fallen, gelten die Öffnungsvorschriften nicht; ebenso gilt die Sonn- und Feiertagsruhe nicht.
- Automaten: auch die Warenabgeabe durch Automaten unterliegt nicht den Öffnungsvorschriften; als Automat gilt eine durch den Kunden auszulösende technische Einrichtung, die die betreffende Ware nach Münzeinwurf und Knopfdruck oder ähnlichem Vorgang zur Entnahme freigibt. Das Wesen eines Automaten ist, dass der Kunde im Voraus zahlt, der Automat die Ware erst nach der Zahlung freigibt und diese erst dann vom Kunden geprüft werden kann (Containershop oder Selbstbedienungsläden sind keine Automaten, dort prüft der Kunde die Ware bevor er sie bezahlt).