Maschinenringe
Die Ausnahme von der Gewerbeordnung steht nur Vereinen (Maschinenringen) zu, die folgende nebengewerbliche Tätigkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern vermitteln:
- Dienstleistungen mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe
- Kulturpflege im ländlichen Raum
- Verwertung von organischen Abfällen
- Winterdienst
- Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln an andere land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
- Fuhrwerksdienste für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Zu beachten ist, dass die überbetrieblichen Tätigkeiten nur auf Rechnung und Gefahr des Betriebsführers und Maschinenringmitgliedes erfolgen darf. Führt ein Familienmitglied die nebengewerblichen Tätigkeiten auf eigene Rechnung durch, ist ein Gewerbe anzumelden.