Nebengewerbe - Steuerrecht
Wirtschaftliche Unterordnung
Grundsätzlich entfällt der Nachweis der wirtschaftlichen Unterordnung, wenn mehr als 5 ha land- und forstwirtschaftliche Grundflächen bzw. bei Garten- und Weinbaubetrieben mehr als 1 ha bewirtschaftet werden und die Einnahmen aus Topf 3 den Betrag von 45.000 Euro (inkl. USt.; 2020-2022: 40.000 Euro; bis 2019: 33.000 Euro) nicht übersteigen.
Übersteigen die Einnahmen aus dem Nebenerwerb (ohne Be- und/Verarbeitung bzw. Almausschank) den Betrag von 45.000 Euro (inkl. USt.), hat der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Unterordnung nachzuweisen. Eine Unterordnung ist in erster Linie dann gegeben, wenn die Einnahmen aus den Nebentätigkeiten unter 25% der Gesamteinnahmen liegen; dabei ist nicht auf das Jahr des Zuflusses abzustellen. Ansonsten liegen hinsichtlich des Nebenerwerbs Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.
Bei nebeneinander vorliegendem Nebenerwerb und Be- und/oder Verarbeitung bzw. Almausschank ist die wirtschaftliche Unterordnung nur dann gegeben, wenn die gemeinsamen Einnahmen aus Topf 3 die Grenze von 45.000 Euro (inkl. USt.) nicht übersteigen und mehr als 5 ha land- und forstwirtschaftliche Grundflächen bzw. bei Garten- und Weinbau mehr als 1 ha bewirtschaftet werden. Bei nicht beeinflussbaren außergewöhnlichen Umständen kann die 45.000 Euro-Grenze ausnahmsweise überstiegen werden.
Wird die Be- und/oder Verarbeitung oder ein Almausschank allein betrieben (keine anderen land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten aus Topf 3), ist die Unterordnung dann gegeben, wenn die Einnahmen aus Be- und/oder Verarbeitung oder aus Almausschank 45.000 Euro nicht übersteigen. Ein Mindestflächenausmaß ist nicht erforderlich.
Übersteigen die Einnahmen aus dem Nebenerwerb (ohne Be- und/Verarbeitung bzw. Almausschank) den Betrag von 45.000 Euro (inkl. USt.), hat der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Unterordnung nachzuweisen. Eine Unterordnung ist in erster Linie dann gegeben, wenn die Einnahmen aus den Nebentätigkeiten unter 25% der Gesamteinnahmen liegen; dabei ist nicht auf das Jahr des Zuflusses abzustellen. Ansonsten liegen hinsichtlich des Nebenerwerbs Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.
Bei nebeneinander vorliegendem Nebenerwerb und Be- und/oder Verarbeitung bzw. Almausschank ist die wirtschaftliche Unterordnung nur dann gegeben, wenn die gemeinsamen Einnahmen aus Topf 3 die Grenze von 45.000 Euro (inkl. USt.) nicht übersteigen und mehr als 5 ha land- und forstwirtschaftliche Grundflächen bzw. bei Garten- und Weinbau mehr als 1 ha bewirtschaftet werden. Bei nicht beeinflussbaren außergewöhnlichen Umständen kann die 45.000 Euro-Grenze ausnahmsweise überstiegen werden.
Wird die Be- und/oder Verarbeitung oder ein Almausschank allein betrieben (keine anderen land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten aus Topf 3), ist die Unterordnung dann gegeben, wenn die Einnahmen aus Be- und/oder Verarbeitung oder aus Almausschank 45.000 Euro nicht übersteigen. Ein Mindestflächenausmaß ist nicht erforderlich.
Wirtschaftliche Unterordnung bei zwischenbetrieblicher Zusammenarbeit
Bei zwischenbetrieblicher Zusammenarbeit auf ÖKL-Basis kann eine Unterordnung in der Regel angenommen werden, wenn nur ein einziges Betriebsmittel einer bestimmten Art (z.B. Mähdrescher, Rundballenpresse) im Betrieb vorhanden ist. Bei mehreren Betriebsmitteln derselben Art ist glaubhaft zu machen, dass deren Verwendung im eigenen Betrieb erforderlich ist.
Die wirtschaftliche Unterordnung ist bei der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit jedenfalls nur dann gegeben, wenn die Einnahmen aus der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit 45.000 Euro (inkl. USt.; 2020-2022: 40.000 Euro; bis 2019: 33.000 Euro) (Topf 1) nicht übersteigen. Bei über diesen Betrag hinausgehenden Einnahmen ist eine Unterordnung dann gegeben, wenn der Umsatz aus der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit 25% der Gesamteinnahmen (brutto) des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht übersteigt.
Die wirtschaftliche Unterordnung ist bei der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit jedenfalls nur dann gegeben, wenn die Einnahmen aus der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit 45.000 Euro (inkl. USt.; 2020-2022: 40.000 Euro; bis 2019: 33.000 Euro) (Topf 1) nicht übersteigen. Bei über diesen Betrag hinausgehenden Einnahmen ist eine Unterordnung dann gegeben, wenn der Umsatz aus der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit 25% der Gesamteinnahmen (brutto) des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht übersteigt.
Achtung
Der 45.000 Euro-Einnahmentopf für zwischenbetriebliche Zusammenarbeit (Topf 1) ist unabhängig vom 45.000 Euro-Einnahmentopf für luf Nebentätigkeiten (Topf 3) - z.B. für Holzakkord, Fuhrwerksleistungen, Kulturpflege im ländlichen Raum, Winterdienst - bzw. für Be- und/oder Verarbeitung von Urprodukten (Topf 3).
Einnahmen aus Zimmervermietung und Einnahmen aus auf reiner Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung aufgebauten Dienstleistungen und Vermietungen von Maschinen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit sind nicht in die 45.000 Euro-Grenze aus Topf 3 einzurechnen.
Einnahmen aus Zimmervermietung und Einnahmen aus auf reiner Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung aufgebauten Dienstleistungen und Vermietungen von Maschinen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit sind nicht in die 45.000 Euro-Grenze aus Topf 3 einzurechnen.
Noch Fragen?
Details bzw. weiterführende Informationen zum land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb finden Sie in den unten angeführten Broschüren.