Investition in Diversifizierungsaktivitäten inklusive Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (73-08)
Landw. Betriebe haben bei dieser Intervention die Möglichkeit durch gezielte Diversifizierungstätigkeiten ein außerlandwirtschaftliches Zusatzeinkommen zu erzielen.
Das aktuelle Merkblatt zur Maßnahme 73-08 und die erforderlichen Beilagen stehen auf der AMA Homepage unter dem Reiter „Sektor- und Projektmaßnahmen“ zur Verfügung.
Der Förderantrag ist über die digitale Förderplattform (DFP) einzubringen. Zum Förderantrag ist ein Diversifizierungskonzept vorzulegen, wo die Berater:innen der Landw. Bezirksreferate bei der Erstellung (kostenpflichtiges Beratungsprodukt) gerne behilflich sind. Dafür ist unbedingt eine Terminvereinbarung erforderlich.
Was wird gefördert?
Bauliche und technische Investitionen einschließlich der dafür notwendigen Einrichtungen und Ausstattung in folgenden Bereichen:
- Landwirtschaftlicher Tourismus und Aktivitäten der Freizeitwirtschaft sowie Bewirtung (zB.: Urlaub am Bauernhof, Buschenschenken)
- Verbesserung der Be- und Verarbeitung und Absatzmöglichkeiten von Produkten (zB.: Hofläden, Verarbeitungsraum)
- Aktivitäten im kommunalen, sozialen und sonstigen (Dienstleistungs-) Bereichen (zB.: Green Care)
Wer wird als Förderwerber gefördert?
- Bewirtschafter:innen landw. Betriebe
- Mitglieder eines Haushalts von landw. Betrieben
- Zusammenschlüsse von mindestens zwei Bewirtschafter:innen landw. Betriebe (zB.: GesbR, juristische Personen, Personengesellschaften, …)
Um diese Förderungen zu erhalten, sind folgende Voraussetzungen erforderlich!
- 3 ha landwirtschaftliche Nutzfläche muss ab Antragstellung bewirtschaftet werden bzw. Betriebe des Gartenbau-, Feldgemüse-, Obst-, Wein- oder Hopfenanbau sowie Bienenhaltung, die weniger als 3 ha LN bewirtschaften, müssen einen eigenen Einheitswert oder einen Zuschlag zum landwirtschaftlichen Einheitswert vorlegen können
- Das Projekt muss einen Bezug zum landw. Betrieb haben
- Ein Diversifizierungskonzept ist unbedingt vorzulegen (Ausgangssituation, Ziele, positive Wirtschaftlichkeit sowie Finanzierbarkeit des Projektes, ist darzulegen)
- Es werden nur Projekte gefördert, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen oder die erst auf Grund der getätigten Investition erstmals ein der Gewerbeordnung unterliegendes Ausmaß erreichen (Ausnahme: gilt nicht für Projekte der Be- und Verarbeitung, Vermarktung und Absatzmöglichkeiten von Produkten sowie Projekte bezüglich landwirtschaftlicher Tourismus)
Förderantrag bzw. Auswahlverfahren:
- Förderanträge können laufend über die Digitale Förderplattform (DFP) eingebracht werden
- Für jedes Projekt sind die Förderungsvoraussetzungen zu erfüllen bzw. muss jedes Projekt in ein Auswahlverfahren (bundesweit einheitliches Bewertungsschema), wo eine Mindestpunktanzahl zu erreichen ist
- Liegt eine Mindestpunkteanzahl von „8“ (max. 20) vor, dann ist das Projekt förderbar
Wie wird gefördert?
- Voraussetzung ist generell eine förderfähige Kostenuntergrenze von € 15.000,-
- Von den förderfähigen Investitionskosten ist ein Zuschuss im Ausmaß von 25% möglich
- Bei Investitionen zur Erbringung von sozialen Dienstleistungen beträgt der Zuschuss 30%
- In der Förderperiode steht jedem einzelbetrieblichen Projekt eine förderfähige Kostenobergrenze von € 400.000,- je Betrieb zur Verfügung (bei Zusammenschlüssen sind es € 400.000,- je Projekt)
Auf was ist zu achten bzw. muss beachtet werden:
- Bei baulichen und technischen Maßnahmen müssen alle behördlichen Genehmigungen vorhanden sein
- Im Falle der Tätigkeit gemäß Gewerbeordnung ist eine Gewerbeberechtigung vorzulegen
- Bei Projekten zum landwirtschaftlichen Tourismus ist eine Förderung von maximal 22 Betten möglich (bereits vorhandene fixe Betten und zusätzlich geplante fixe Betten)
- Bei Zusammenschlüssen ist ein schriftlicher Kooperationsvertrag erforderlich (dieser muss für mindestens fünf Jahre ausgelegt sein)
- Es werden nur neuwertige Maschinen und Geräte gefördert
- Mit der Endauszahlung der Beihilfe beginnt die Behaltefrist von fünf Jahren. In diesem Zeitraum muss der Investitionsgegenstand vom Förderungswerber ordnungsgemäß und den Zielen des jeweiligen Vorhabens entsprechend genutzt und instandgehalten werden. Eine private Nutzung während dieser Behaltefrist (zB.: bei Urlaub am Bauernhof) ist nicht erlaubt!
- Eine Versicherung gegen Elementarschäden hat bei Gebäudeinvestitionen und unbeweglichen Investitionsgegenständen im Gebäude, über die erforderliche Laufzeit von fünf Jahren ab der Endauszahlung, vorzuliegen (Versicherungspolizze)
- Förderwerber müssen den Erhalt der Förderung aus Mitteln der Union, des Bundes und der Länder sichtbar machen (Publizitätsbestimmungen)
Was ist nicht förderbar:
Kosten für den Erwerb von Grund und Boden bzw. damit im Zusammenhang stehende Kosten
Eigenleistungen, ausgenommen ist eigenes Bauholz
Investitionen, die mit Energie aus fossilen Brennstoffen versorgt werden (Neubau von Gebäuden, technische Anlagen oder Maschinen und Einrichtung und Ausstattung neu errichteter Gebäude)
Eigenleistungen, ausgenommen ist eigenes Bauholz
Investitionen, die mit Energie aus fossilen Brennstoffen versorgt werden (Neubau von Gebäuden, technische Anlagen oder Maschinen und Einrichtung und Ausstattung neu errichteter Gebäude)
Die bewilligende Stelle ist das Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abt. 9, Hauptreferat EU-Förderwesen, Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt (post.a9-foerderwesen@bgld.gv.at), welche die Vorhaben beurteilt und genehmigt.