Nebengewerbe - Fuhrwerksdienste
Allgemeine Voraussetzungen
Fuhrwerksdienste dürfen ohne Gewerbeberechtigung nur erbracht werden mit
- hauptsächlich im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendeten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen, Motorkarren und Transportkarren,
- die ihrer Leistungsfähigkeit nach den Bedürfnissen des eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entsprechen,
- für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe im selben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde,
- zur Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, von Gütern zur Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke oder von Gütern, die der Tierhaltung dienen,
- zwischen Wirtschaftshöfen und Betriebsgrundstücken oder zwischen diesen und der nächstgelegenen Abgabe-, Übernahme-, Verarbeitungs- oder Verladestelle.
Besonders zu beachten ist, dass Fuhrwerksdienste mit Lastkraftwagen nicht unter diese Ausnahmebestimmung fallen.
Zum Merkmal "hauptsächlich im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet“
Anders als beim Dienstleistungsnebengewerbe muss bei den Fuhrwerksdiensten das Gerät hauptsächlich im eigenen Betrieb verwendet werden und seiner Leistungsfähigkeit nach auch den Bedürfnissen des eigenen Betriebes entsprechen. Es wäre daher unzulässig, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb Fuhrwerksdienste für einen anderen Betrieb mit einem Traktor ausführt, der für den eigenen Betrieb wesentlich überdimensioniert ist.
Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen (z.B. Pferdefuhrwerke, etc.)
Diese können ohne örtliche und sachliche Einschränkung sowie auch gegenüber Nichtlandwirten (z.B. Kutschenfahrten, Pferdeschlittenfahrten, Hochzeitskutschen) erbracht werden.