Direktvermarktung - Steuern
Direktvermarktung von eigenen Urprodukten - Einkommensteuer
Die Einnahmen aus der Direktvermarktung von eigenen Urprodukten gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Diese Einnahmen sind mit dem pauschalen Gewinnprozentsatz (42 % vom gesamten selbstbewirtschafteten Einheitswert), d.h. durch die Vollpauschalierung, abgegolten. Es besteht hinsichtlich dieser Einnahmen keine Aufzeichnungspflicht (siehe Broschüre "Vollpauschalierung“).
In der Teilpauschalierung sind sämtliche Einnahmen (inkl. USt), auch jene aus dem Verkauf von Urprodukten, aufzeichnungspflichtig. Es können pauschale Betriebsausgabensätze in Abzug gebracht werden (70% bzw. 80% bei Veredelungstätigkeit) (siehe Broschüre "Teilpauschalierung“).
In der Teilpauschalierung sind sämtliche Einnahmen (inkl. USt), auch jene aus dem Verkauf von Urprodukten, aufzeichnungspflichtig. Es können pauschale Betriebsausgabensätze in Abzug gebracht werden (70% bzw. 80% bei Veredelungstätigkeit) (siehe Broschüre "Teilpauschalierung“).
Direktvermarktung von eigenen Urprodukten - Umsatzsteuer
Der nichtbuchführungspflichtige ("umsatzsteuerpauschalierte“) Land- und Forstwirt hat pauschal 10 % bzw. 13 % USt (je nach Produkt) beim Verkauf an Letztverbraucher
bzw. generell 13 % USt beim Verkauf an Unternehmer für dessen Unternehmen (z.B. Gastwirt, Handel) zu verrechnen. Es besteht keine Verrechnungspflicht mit dem Finanzamt.
Ausnahmeregelung: Zusatz(umsatz)steuer
Beim Verkauf von bestimmten alkoholfreien Getränken (z.B. Gemüse-, Obst- und
Beerensäfte) und alkoholischen Flüssigkeiten (z.B. Wein/Most aus zugekauften
Obststoffen) sind 20 % USt zu verrechnen, je nach Abnehmer sind davon 10 % (bei Lieferung an Letztverbraucher) bzw. 7 % (bei Lieferung an Unternehmer für dessen
Unternehmen) als zusätzliche Steuer (Zusatzsteuer) an das Finanzamt abzuführen.
Die restlichen 10 % bzw. 13 % sind nicht abzuführen. In diesen Fällen müssen auch von pauschalierten Land- und Forstwirten die Getränkeumsätze aufgezeichnet werden, Umsatzsteuervoranmeldungen und eine Umsatzsteuererklärung eingereicht werden.
Die restlichen 10 % bzw. 13 % sind nicht abzuführen. In diesen Fällen müssen auch von pauschalierten Land- und Forstwirten die Getränkeumsätze aufgezeichnet werden, Umsatzsteuervoranmeldungen und eine Umsatzsteuererklärung eingereicht werden.
Direktvermarktung von eigenen be- und/oder verarbeiteten Urprodukten - Einkommensteuer
z.B. Verkauf von Speck, Backwaren, Edelbrand, Marmelade, …
Die Direktvermarktung von eigenen be- und/oder verarbeiteten Urprodukten zählt steuerlich nur dann zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn es sich um einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb handelt (wirtschaftliche Unterordnung!). Das ist dann gegeben, wenn die Einnahmen (inkl. USt) aus der Be- und/oder Verarbeitung (sowie aus Nebenerwerb und Almausschank) die 45.000 Euro-Einnahmengrenze (2020-2022: 40.000 Euro; bis 2019: 33.000 Euro) jährlich nicht übersteigen.
Der Gewinn ist (bei voll- und teilpauschalierten Betrieben) durch eine gesonderte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Die Betriebseinnahmen (inkl. USt) sind aufzeichnungspflichtig und die Betriebsausgaben sind mit 70 % der gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (inkl. USt) anzusetzen (siehe Broschüre "Vollpauschalierung“ bzw. "Teilpauschalierung“).
Die Direktvermarktung von eigenen be- und/oder verarbeiteten Urprodukten zählt steuerlich nur dann zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn es sich um einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb handelt (wirtschaftliche Unterordnung!). Das ist dann gegeben, wenn die Einnahmen (inkl. USt) aus der Be- und/oder Verarbeitung (sowie aus Nebenerwerb und Almausschank) die 45.000 Euro-Einnahmengrenze (2020-2022: 40.000 Euro; bis 2019: 33.000 Euro) jährlich nicht übersteigen.
Der Gewinn ist (bei voll- und teilpauschalierten Betrieben) durch eine gesonderte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Die Betriebseinnahmen (inkl. USt) sind aufzeichnungspflichtig und die Betriebsausgaben sind mit 70 % der gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (inkl. USt) anzusetzen (siehe Broschüre "Vollpauschalierung“ bzw. "Teilpauschalierung“).
Direktvermarktung von eigenen be- und/oder verarbeiteten Urprodukten - Umsatzsteuer
Der nichtbuchführungspflichtige ("umsatzsteuerpauschalierte“) Land- und Forstwirt hat pauschal 10 % bzw. 13 % USt (je nach Produkt) an Letztverbraucher bzw. generell 13 % USt an Unternehmer zu verrechnen. Es besteht keine Verrechnungspflicht mit dem Finanzamt.
Ausnahmeregelung: Zusatz(umsatz)steuer
Beim Verkauf von gewissen alkoholischen Flüssigkeiten wie beispielsweise
Edelbrand, Likör, Schaumwein (Sekt) sind 20 % USt zu verrechnen, je nach
Abnehmer sind davon 10 % (bei Lieferung an Letztverbraucher) bzw. 7 % (bei Lieferung an
Unternehmer für dessen Unternehmen) als zusätzliche Steuer (Zusatzsteuer)
an das Finanzamt abzuführen.
Die restlichen 10 % bzw. 13 % sind nicht abzuführen. In diesen Fällen müssen auch von pauschalierten Land- und Forstwirten die Getränkeumsätze aufgezeichnet werden, Umsatzsteuervoranmeldungen und eine Umsatzsteuererklärung eingereicht werden.
Die restlichen 10 % bzw. 13 % sind nicht abzuführen. In diesen Fällen müssen auch von pauschalierten Land- und Forstwirten die Getränkeumsätze aufgezeichnet werden, Umsatzsteuervoranmeldungen und eine Umsatzsteuererklärung eingereicht werden.
Hinweis zur Zusatzsteuerpflicht
Die Ausnahmeregelung hinsichtlich Zusatzsteuer entfällt klarerweise im
Falle der Regelbesteuerung (z.B. USt-Option), da hier die Umsätze nach den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes zu versteuern sind. In diesem Fall besteht eine grundsätzliche Umsatzsteuerverrechnungspflicht
mit dem Finanzamt (siehe Broschüre "Umsatzsteuerpauschalierung“).
Beachte
Abfindungsweise hergestellter Alkohol unterliegt Verkaufsbeschränkungen. Er darf nur an Letztverbraucher, Gast- und Schankgewerbetreibende zur
Ausschank sowie an Inhaber von Alkohollagern verkauft werden. Details siehe Broschüre zum "Alkoholsteuergesetz".
Verkauf zugekaufter Waren aus steuerlicher Sicht
Werden im Rahmen des Betriebs einer Landwirtschaft, Forstwirtschaft, im Weinbau, Gartenbau, Gemüsebau und in allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, neben eigenen Produkten auch fremde (zugekaufte) Erzeugnisse (z.B. Kartoffeln, Obst, Gemüse) vermarktet, so ist ein einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb noch anzunehmen, wenn der Einkaufswert zugekaufter Erzeugnisse nachhaltig nicht mehr als 25 % des Umsatzes (jeweils netto ohne Umsatzsteuer) dieses Betriebes bzw. Betriebsteiles beträgt. Überschreitet der Wert der zugekauften Erzeugnisse das zulässige Ausmaß, entsteht ein steuerlicher Gewerbebetrieb (Steuerberater kontaktieren!). Ein einmaliges Überschreiten bewirkt noch keine Änderung der Einkunftsart; wird jedoch in den zwei folgenden Jahren neuerlich die Zukaufsgrenze überschritten, ist ab dem dritten Jahr von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen, es sei denn, die Überschreitung der Zukaufsgrenze wurde durch nicht einkalkulierbare Ernteausfälle (Frostschäden, Hagel, usw.) veranlasst oder es wird glaubhaft gemacht, die Überschreitungen waren nur vorübergehend. Die Einkaufsrechnungen für zugekaufte Waren müssen aufbewahrt werden, damit festgestellt werden kann, wie hoch der Zukauf tatsächlich ist.
Diese Regelung ist auch für die land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe (u.a. Be- und/oder Verarbeitungsbetriebe) anzuwenden. Neben der Grenze von Betriebseinnahmen in Höhe 45.000 Euro (2020-2022: 40.000 Euro; bis 2019: 33.000 Euro) ist weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines Nebenbetriebes, dass überwiegend Erzeugnisse aus dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zur Be- und/oder Verarbeitung verwendet werden. Von einem Überwiegen der Erzeugnisse des land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebes ist auszugehen, wenn der Wert der zugekauften und verarbeiteten Waren 25 % der Einnahmen aus dem Nebenbetrieb nicht überschreitet. Beträgt der Zukaufswert mehr als 25 %, liegt jedenfalls ein Gewerbebetrieb vor.
Diese Regelung ist auch für die land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe (u.a. Be- und/oder Verarbeitungsbetriebe) anzuwenden. Neben der Grenze von Betriebseinnahmen in Höhe 45.000 Euro (2020-2022: 40.000 Euro; bis 2019: 33.000 Euro) ist weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines Nebenbetriebes, dass überwiegend Erzeugnisse aus dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zur Be- und/oder Verarbeitung verwendet werden. Von einem Überwiegen der Erzeugnisse des land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebes ist auszugehen, wenn der Wert der zugekauften und verarbeiteten Waren 25 % der Einnahmen aus dem Nebenbetrieb nicht überschreitet. Beträgt der Zukaufswert mehr als 25 %, liegt jedenfalls ein Gewerbebetrieb vor.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Überschreiten die Einnahmen (inkl. USt) aus der Direktvermarktung von be- und/oder verarbeiteten Urprodukten die 45.000 Euro-Einnahmengrenze (2020-2022: 40.000 Euro; bis 2019: 33.000 Euro) jährlich, liegen – steuerrechtlich gesehen - ab dem ersten Cent Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.
Der ertragsteuerliche Gewinn ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Die Umsätze sind nach den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes zu versteuern (Verrechnungspflicht mit dem Finanzamt). Ein Termin bei einer Steuerberatungskanzlei wird dringend empfohlen.
(siehe Broschüre "Prüfung der wirtschaftlichen Unterordnung bei land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten“).
Der ertragsteuerliche Gewinn ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Die Umsätze sind nach den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes zu versteuern (Verrechnungspflicht mit dem Finanzamt). Ein Termin bei einer Steuerberatungskanzlei wird dringend empfohlen.
(siehe Broschüre "Prüfung der wirtschaftlichen Unterordnung bei land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten“).