Nebengewerbe - Betriebsanlagen
Land- und forstwirtschaftliche Betriebsanlagen
Betriebsanlagen, die für die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion eingesetzt werden, unterliegen nicht der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungspflicht. Als land- und forstwirtschaftliche Urproduktion gilt die Herstellung von Produkten, die in der Urprodukteverordnung aufgelistet sind. Lesen Sie dazu den Artikel Urprodukteverordnung.
Nebengewerbliche Betriebsanlagen
Betriebsanlagen, die für die Ausübung eines land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes eingesetzt werden, unterliegen nicht der gewerberechtlichen Genemigungspflicht. Dies gilt jedoch nicht für Anlagen, die weder für den Betrieb der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion noch für ein land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe eingesetzt werden, das bis zum Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1997 als Nebengewerbe anerkannt war, wie beispielsweise einzelne Bereiche des Be- und Verarbeitungsnebengewerbes und für Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse. Die Genehmigungspflicht ist allerdings nur unter folgenden Voraussetzungen gegegeben:
- der Kapitaleinsatz zur Bearbeitung und Verarbeitung ist im Vergleich zum Kapitaleinsatz, der im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion erfolgt, unverhältnismäßig hoch oder
- wenn fremde Arbeitskräfte überwiegend für die Be- und Verarbeitung der Naturprodukte beschäftigt werden
Gewerbliche Betriebsanlagen
Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen im Allgemeinen nur nach Vorliegen einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung betrieben werden. Lesen Sie dazu den Artikel Gewerberecht - Betriebsanlagen