Nebengewerbe - Allgemeines
Es existieren folgende land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe:
1. Be- und Verarbeitungsnebengewerbe
2. Verarbeiten von Wein zu Sekt im Lohnverfahren
3. Abbau der eigenen Bodensubstanz
4. Dienstleistungen mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln
5. Kommunale Dienstleistungen
6. Fuhrwerksdienste
7. Vermieten und Einstellen von Reittieren
8. Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln
9. Biowärmeanlagen
10. Verabreichungsbefugnisse auf Almen
Die Ausübung nebengewerblicher Tätigkeiten ist nur dann ohne Gewerbeberechtigung zulässig, wenn sie gegenüber der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion wirtschaftlich untergeordnet betrieben wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Umsätze aller Nebengewerbe zusammen nicht mehr als 25% des Umsatzes aus der Urproduktion betragen. Die Umsätze des Be- und Verarbeitungsnebengewerbes sind dabei jedoch nicht mitzurechnen. Dieses Nebengewerbe unterliegt als einziges auch nicht der Unterordnungspflicht.
Während für Betriebsanlagen der landwirtschaftlichen Urproduktion generell keine Genehmigungspflicht besteht, kann für Betriebsanlagen des land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes in Einzelfällen eine Genehmigungspflicht bestehen.
Die Ausübung des land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes führt in der Regel zu einer zusätzlichen Beitragspflicht nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz. Auf die steuerlichen Grenzen der wirtschaftlichen Unterordnung ist zu achten, andernfalls Einnahmen aus Gewerbebetrieb vorliegen.
2. Verarbeiten von Wein zu Sekt im Lohnverfahren
3. Abbau der eigenen Bodensubstanz
4. Dienstleistungen mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln
5. Kommunale Dienstleistungen
6. Fuhrwerksdienste
7. Vermieten und Einstellen von Reittieren
8. Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln
9. Biowärmeanlagen
10. Verabreichungsbefugnisse auf Almen
Die Ausübung nebengewerblicher Tätigkeiten ist nur dann ohne Gewerbeberechtigung zulässig, wenn sie gegenüber der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion wirtschaftlich untergeordnet betrieben wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Umsätze aller Nebengewerbe zusammen nicht mehr als 25% des Umsatzes aus der Urproduktion betragen. Die Umsätze des Be- und Verarbeitungsnebengewerbes sind dabei jedoch nicht mitzurechnen. Dieses Nebengewerbe unterliegt als einziges auch nicht der Unterordnungspflicht.
Während für Betriebsanlagen der landwirtschaftlichen Urproduktion generell keine Genehmigungspflicht besteht, kann für Betriebsanlagen des land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes in Einzelfällen eine Genehmigungspflicht bestehen.
Die Ausübung des land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes führt in der Regel zu einer zusätzlichen Beitragspflicht nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz. Auf die steuerlichen Grenzen der wirtschaftlichen Unterordnung ist zu achten, andernfalls Einnahmen aus Gewerbebetrieb vorliegen.