Nebengewerbe - Be- und Verarbeitung
Voraussetzungen
Die bei den anderen Nebengewerben geforderte allgemeine wirtschaftliche Unterordnung unter die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion ist beim Be- und Verarbeitungsnebengewerbe nicht erforderlich. Hingegen sind folgende Bedingungen einzuhalten:
- Der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb muss gewahrt bleiben.
- Es muss überwiegend das eigene Naturprodukt verwendet werden.
- Die Be- und Verarbeitung kann auch durch einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren erfolgen.
- Der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse muss gegenüber dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet sein.