Buschenschank
Begriff Buschenschank
Als Buschenschank wird der buschenschankmäßige Ausschank von Wein und Obstwein, von Trauben- und Obstmost, von Trauben- und Obstsaft sowie von selbstgebrannten geistigen Getränken durch Besitzer von Wein- und Obstgärten, soweit es sich um deren eigene Erzeugnisse handelt, verstanden.
Ein buschenschankmäßiger Ausschank liegt dann vor, wenn ein räumliches Naheverhältnis zwischen den Erzeugungs- und Lagerräumen für den Wein bzw. den Most und den Räumlichkeiten für den Ausschank vorhanden ist. Der Ausschank kann auch auf der Liegenschaft erfolgen, auf der der Wein bzw. das Obst hervorgebracht wurde.
Ein buschenschankmäßiger Ausschank liegt dann vor, wenn ein räumliches Naheverhältnis zwischen den Erzeugungs- und Lagerräumen für den Wein bzw. den Most und den Räumlichkeiten für den Ausschank vorhanden ist. Der Ausschank kann auch auf der Liegenschaft erfolgen, auf der der Wein bzw. das Obst hervorgebracht wurde.
Zulässige Speisen und Getränke
Im Rahmen des Buschenschankes ist der Ausschank bzw. die Verabreichung folgender Speisen und Getränke zulässig:
- Selbst erzeugter Wein und Obstwein, Trauben- und Obstmost, Trauben- und Obstsaft sowie selbstgebrannte geistige Getränke (Schnaps)
- Mineralwasser und kohlensäurehältige Getränke, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese Tätigkeiten dem Herkommen im betreffenden Bundesland entsprechen
- selbst erzeugte kalte Speisen
- typisch bäuerliche Mehlspeisen wie Bauernkrapfen, Pofesen und ähnliches
- Tee, Kaffee und Bier
- warme Speisen; wenn zulässige Speisen vorher gekocht oder gebraten werden müssen, dürfen sie nur in ausgekühltem Zustand verabreicht werden
Buschenschankbuffet
Ein umfangreicheres Speisen- und Getränkeangebot kann nur in Form eines Buschenschankbuffets erfolgen. Dies erfordert die Anmeldung eine Gastgewerbes. Lesen Sie dazu den Artikel Buschenschankbuffet.
Buschenschankgesetze
In den Bundesländern Niederösterreich, Wien, Burgenland, Steiermark und Kärnten sind eigene Buschenschankgesetze in Kraft, welche die Einzelheiten der Buschenschankausübung regeln. In Oberösterreich ist der Buschenschank in zwei Erlässen der Oberösterreichischen Landesregierung geregelt.