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12.04.2019 | von Mag. Stefan Szücs
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Traktorkauf ohne Garantie

Stellt sich eine gekaufte Sache ohne Garantiezusage des Verkäufers als mangelhaft heraus, bieten die Regelungen zur Gewährleistung Abhilfe.

Weist eine gekaufte Sache - wie etwa ein Traktor - Mängel auf  so bestehen Gewährleistungsansprüche. © LK TirolWeist eine gekaufte Sache - wie etwa ein Traktor - Mängel auf  so bestehen Gewährleistungsansprüche. © LK TirolWeist eine gekaufte Sache - wie etwa ein Traktor - Mängel auf  so bestehen Gewährleistungsansprüche. © LK Tirol[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2016.08.12%2F1470988596147272.jpg]
Weist eine gekaufte Sache - wie etwa ein Traktor - Mängel auf, so bestehen Gewährleistungsansprüche. © LK Tirol
Leider passiert es immer wieder, dass sich eine gekaufte Sache bald nach dem Kauf als mangelhaft herausstellt. So ging es auch einem Landwirt aus Oberösterreich, der einen gebrauchten Traktor für seinen Betrieb erwarb: Wenige Tage nach der Übergabe an den neuen Eigentümer war das Getriebe defekt. Da der Verkäufer keine ausdrückliche Garantiezusage für den Traktor abgegeben hatte, stellte sich die Frage, wer für die Reparatur am Getriebe aufzukommen hatte.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass Garantiezusagen vertragliche Ansprüche darstellen, auf die ein Käufer kein gesetzliches Recht hat. Allerdings sieht das Gesetz Abhilfe in Form von Gewährleistungsansprüchen vor, wenn sich eine Kaufsache als mangelhaft erweist. Der Verkäufer leistet dabei die Gewähr, dass die Sache auch dem Vertrag entspricht. Erweist sich eine Sache als mangelhaft, kann der Käufer somit auch ohne ausdrückliche Garantiezusage des Verkäufers Gewährleistung in Form einer Verbesserung oder eines Austauschs der Sache oder auch in Form einer Minderung des Kaufpreises oder gar einer Rückabwicklung des Vertrags verlangen.

Dabei ist eine abgestufte Vorgangsweise zu berücksichtigen:

Zunächst kann der Käufer einer mangelhaften Sache nur die Verbesserung der Sache oder wahlweise ihren Austausch verlangen. Ist dies gar nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich, so kann der Käufer eine Preisminderung verlangen, um das Wertverhältnis zwischen dem Kaufpreis und der mangelhaften Sache wieder auszugleichen. Wenn es sich aber um einen nicht bloß geringfügigen Mangel handelt, kann der Käufer auch die Wandlung begehren, die sich auf die Rückabwicklung des Vertrags richtet.
Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist allerdings nur innerhalb bestimmter Fristen möglich: Für Mängel an beweglichen Sachen sieht das Gesetz einen Zeitraum von zwei Jahren vor, für Mängel an unbeweglichen Sachen dagegen einen Zeitraum von drei Jahren. Für Viehmängel wiederum bestehen eigene Fristen. Die Beweislast, dass die Sache bei der Übergabe mängelfrei war, liegt in den ersten sechs Monaten beim Verkäufer, danach allerdings muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorlag.
Auch wenn es sich bei den Gewährleistungsansprüchen um gesetzliche Ansprüche handelt, ist zu bedenken, dass diese in einem Kaufvertrag von den Vertragsparteien auch abgeändert, in bestimmten Fällen auch gänzlich ausgeschlossen werden können. Sind beide Vertragsparteien Unternehmer und stellt der Kaufvertrag für beide Seiten ein unternehmensbezogenes Geschäft dar, so ist außerdem die Pflicht des Käufers zur unverzüglichen Rüge des Mangels zu beachten, damit dieser seine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer nicht verliert.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Rechtsfragen

  • Dienstleistungsnebengewerbe: Abgrenzung zwischen Landwirtschaft und Gewerbe beachten
  • Normenflut im Agrarrecht nimmt zu
  • Freizeitaktivitäten auf der Alm
  • Freizeitaktivitäten und Landwirtschaft - Übersicht
  • Freizeitaktivitäten auf Wiesen und Feldern
  • Freizeitaktivitäten auf Privatwegen und Forststraßen (1)
  • Freizeitaktivitäten im Wald
  • Freizeitaktivitäten auf Privatstraßen und Forststraßen (2)
  • Haftung für Schäden durch Waldbäume

Pachten und Verpachten

  • Neuer Pachtvertrag oder nicht?
  • FAQ Pachtvertrag - aus allgemein-rechtlicher Sicht

Erbrecht und Hofübergabe

  • Betriebsübergabe in der Land- und Forstwirtschaft
  • "Übergeben – nimmer leben?"

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