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Rechtsfragen beim Maschinenkauf - Gewährleistung, Mängelrüge und Garantie

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24.03.2025 | von Rechtsabteilung, LK OÖ

Der Verkäufer hat dafür einzustehen, dass die verkaufte Sache die ausdrücklich bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat.

© LK OÖ/Hebesberger
Fahrzeugmängel immer schriftlich geltend machen! © LK OÖ/Hebesberger

Je nach Art des Mangels besteht Anspruch auf Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden, Preisminderung oder Rückabwicklung. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen zwei Jahre, bei unbeweglichen Sachen drei Jahre, wobei die Frist jeweils mit der Übergabe der Ware beginnt.
Wird während der Gewährleistungsfrist ein Mangel vom Verkäufer nicht behoben oder ausdrücklich schriftlich anerkannt, kann der Gewährleistungsanspruch nur durch gerichtliche Klage gewahrt werden, wobei der Gewährleistungsanspruch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Gewährleistungsfrist verjährt.
Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen (von zwei bzw. drei Jahren) können vertraglich abgeändert werden. (Allgemeine Geschäftsbedingungen beachten!)

Gewährleistung bei Gebrauchtmaschinen

Grundsätzlich hat auch der Verkäufer einer gebrauchten Maschine für die Mängelfreiheit zu haften. Allerdings gilt die normale Abnutzung eines Gerätes nicht als Mangel: Maßgeblich ist dabei, welche Eigenschaften ein Gerät mit dem jeweiligen Alter und den Einsatzstunden üblicherweise hat. So sind abgefahrene Reifen, verbrauchte Bremsbeläge, etc. vom Käufer hinzunehmen. Nur bei Konsumentengeschäften kann die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden, bei Geschäften zwischen Unternehmern oder zwischen Privatpersonen schon (Klausel „wie besichtigt und probegefahren“). Trotzdem haftet der Verkäufer auch bei einem Gewährleistungsausschluss für versteckte Mängel.
Achtung: Ein Landwirt ist in der Regel bei betrieblichen Maschinenkäufen als ein Unternehmer anzusehen und gilt daher nicht als Konsument!

Mängelrüge binnen 14 Tagen

Ein gekauftes Gerät soll bei der Übergabe gründlich untersucht werden.Falls sich Mängel zeigen, sollen diese Mängel dem Lieferanten möglichst bald, längstens aber innerhalb von 14 Tagen, schriftlich mitgeteilt werden.
Wird diese Frist übersehen, droht der Verlust der Gewährleistungsansprüche.

Garantie

Die Garantie ist rechtlich ein eigener Vertrag, der über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinaus dem Käufer zusätzliche Rechte einräumt. Sie ist nicht mit den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen gleichzusetzen. Gewährleistungsansprüche bestehen zwischen Käufer und Verkäufer, Garantieansprüche sind hingegen vom Käufer dem Hersteller gegenüber geltend zu machen. Die einzelnen Garantiebestimmungen sind oft sehr unterschiedlich und sollten vor Vertragsabschluss ausverhandelt werden.
Weitere Informationen:
Rechtsfragen beim Maschinenkauf: Liefertermin und Zahlungsbedingungen
Rechtsfragen beim Maschinenkauf: Formvorschriften, AGBs und Rücktrittsrecht

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