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05.06.2019 | von Dr. Franz Staudinger, LK OÖ

Wer gilt rechtlich als Landwirt?

Hier gibt es keine allgemein gültige gesetzliche Definition.

© LK OÖ/Horner
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Anders als bei gewerblichen Unternehmen, bei denen in der Regel die Gewerbeanmeldung als Kriterium für das Vorliegen eines gewerblichen Betriebes heranzuziehen ist, gibt es für land- und forstwirtschaftliche Betriebe keine einheitliche Definition. Dem gemäß definieren die Gesetze die Land- und Forstwirtschaft je nach Anknüpfungspunkt unterschiedlich. Der gleiche Sachverhalt kann daher in einem Rechtsbereich als Landwirtschaft gelten, in einem anderen aber nicht.

Steuerrecht

Das Steuerrecht knüpft üblicherweise an das Bestehen eines land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an, das als solches im Einheitswertbescheid ausgewiesen ist. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem land- oder forstwirtschaftlichen Hauptzweck dienen. Einkommensteuerrechtlich gibt es allerdings in Ausnahmefällen auch das Phänomen, dass an sich landwirtschaftliche Tätigkeiten als gewerbliche Tätigkeiten eingestuft werden (z.B. Intensivtierhaltung ohne entsprechende Flächenausstattung).

Sozialversicherungsrecht

Das bäuerliche Sozialversicherungsgesetz normiert bestimmte Mindesthöhen des land- und forstwirtschaftlichen Einheitswertes, die eine Versicherungspflicht nach den Bestimmungen des BSVG begründen: Üblicherweise besteht bei einem land- und forstwirtschaftlichen Einheitswert von mindestens € 150,- Versicherungspflicht in der Unfallversicherung und bei einem Einheitswert von mindestens € 1.500,- auch Versicherungspflicht in der Pensions-und Krankenversicherung.

Gewerberecht

Die Gewerbeordnung knüpft nicht an bestimmte Mindestgrößen an: Gewerberechtlich wird unter Land- und Forstwirtschaft unabhängig von der Betriebsgröße die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte (inkl. bestimmter Handelsbefugnisse mit pflanzenbaulichen Urprodukten), das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästungoder Gewinnung tierischer Erzeugnisse und Jagd und Fischerei verstanden. Gewerberechtlich ist somit auch der Anbau von Erdäpfeln auf wenigen Quadratmetern oder das Mästen von 10 Hühnern für den anschließenden Verkauf landwirtschaftliche Urproduktion.

Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer

Als Mitglied der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich gelten unter anderem Personen, die Eigentümer oder Bewirtschafter von in Oberösterreich gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken mit einer Größe von mindestens 2 ha sind. Somit ist auch jemand, der seine landwirtschaftlichen Flächen oder seinen Wald verpachtet hat und nicht selbst bewirtschaftet, Mitglied der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich.

Agrarstatistik, agrarische Förderungen

Die Agrarstatistik erfasst je nach Gegenstand landwirtschaftliche Betriebe ab Untergrenzen von wenigen 1.000 m2 bis zu Untergrenzen von mehreren Hektar. Auch im Förderungsrecht existieren unterschiedliche Untergrenzen für die Inanspruchnahme agrarischer Förderungen oder Ausgleichszahlungen. Die landwirtschaftliche Betriebsnummer wird von der Statistik Austria im Wege der Bezirksbauernkammern den jeweiligen Bewirtschaftern landwirtschaftlicher Betriebe zugeteilt.

Grundverkehrsrecht

Auch die Regelungen des grünen Grundverkehrs über die Genehmigungsvoraussetzungen beim Ankauf von land- oder forstwirtschaftlichen Flächen in Oberösterreich enthalten keine exakte Definition. Das Kriterium der "ordnungsgemäßen Selbstbewirtschaftung“ bei einem Ankauf von land- oder forstwirtschaftlichen Flächen nimmt die fachliche Qualifikation jedenfalls dann als gegeben an, wenn der Käufer über eine land- oder forstwirtschaftliche Schul- beziehungsweise Berufsausbildung verfügt oder eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft aufweist.

Bau- und Raumordnungsrecht

Manche Anfragen zur Landwirtseigenschaft betreffen Bau- und Raumordnungsfragen: Das Raumordnungsgesetz kennt keine fixe Grenze, wenn es um die Zulässigkeit der Errichtung von Bauten im Grünland geht: Gemäß § 30 des Oö. Raumordnungsgesetzes dürfen im Grünland solche Bauten errichtet werden, die nötig sind, um das Grünland bestimmungsgemäß zu nutzen. Ob diese Notwendigkeit im Einzelfall gegeben ist, wird im Zuge des Bauverfahrens durch ein agrartechnisches Sachverständigengutachten geklärt. Bei Stallungen, Maschinenhallen etc. für einen bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb wird dies zumeist zutreffen, nicht aber dann, wenn ein Bauwerber der Behörde glaubhaft machen will, dass er auf einem wenige 1.000 m2 großen Grundstück Schafzucht mit 5 Schafen betreiben will und dazu die Errichtung eines villenartigen Wohngebäudes in wunderschöner Lage erforderlich sei.
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