Steuer-, Sozial- und Arbeitsrecht
1. Neuerungen im Steuerrecht
Pauschalierungsverordnung
Um die Pauschalierungsverordnung anwenden zu dürfen, ist die Einhaltung der Pauschalierungsgrenzen Voraussetzung. Der Stichtag 31. Dezember 2022 ist ausschlaggebend für die Art der Gewinnermittlung ab dem Jahr 2023.
Die vollpauschalierte Gewinnermittlung ist bis zu einem Einheitswert der selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Fläche von maximal 75.000 Euro möglich.
Die teilpauschalierte Gewinnermittlung ist 2022 für Betriebe mit einem Einheitswert von mehr als 75.000 Euro bis maximal 130.000 Euro möglich. Ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 wird die Einheitswertgrenze für die Teilpauschalierung auf 165.000 Euro angehoben.
Ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 wurde die jeweilige Umsatzgrenze für die Einkommens- als auch für die Umsatzsteuerpauschalierung von 400.000 Euro auf 600.000 Euro erhöht.
Bei Überschreitung der Umsatzgrenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren von jeweils mehr als 400.000 Euro netto (ab 2023 600.000 Euro netto), kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres der Gewinn nicht mehr nach der Pauschalierungsverordnung (Voll-/Teilpauschalierung) ermittelt werden. Ebenso kann die Umsatzsteuerpauschalierung nicht mehr angewendet werden.
Beispiel: Überschreitung 2023 und 2024. Verlust der Pauschalierungen ab 1. Jänner 2026.
Im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten wurde die Einnahmengrenze von 40.000 Euro auf 45.000 Euro ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 erhöht.
Die teilpauschalierte Gewinnermittlung ist 2022 für Betriebe mit einem Einheitswert von mehr als 75.000 Euro bis maximal 130.000 Euro möglich. Ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 wird die Einheitswertgrenze für die Teilpauschalierung auf 165.000 Euro angehoben.
Ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 wurde die jeweilige Umsatzgrenze für die Einkommens- als auch für die Umsatzsteuerpauschalierung von 400.000 Euro auf 600.000 Euro erhöht.
Bei Überschreitung der Umsatzgrenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren von jeweils mehr als 400.000 Euro netto (ab 2023 600.000 Euro netto), kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres der Gewinn nicht mehr nach der Pauschalierungsverordnung (Voll-/Teilpauschalierung) ermittelt werden. Ebenso kann die Umsatzsteuerpauschalierung nicht mehr angewendet werden.
Beispiel: Überschreitung 2023 und 2024. Verlust der Pauschalierungen ab 1. Jänner 2026.
Im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten wurde die Einnahmengrenze von 40.000 Euro auf 45.000 Euro ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 erhöht.
Steuerliche Entlastungsmaßnahmen
Mit dem vor kurzem beschlossenen Entlastungspaket der Bundesregierung wurden unter anderem folgende wichtige Maßnahmen zur Entlastung gesetzt.
Abschaffung der kalten Progression ab 2023
Im Rahmen des Entlastungspaketes wurde beschlossen, dass der Einkommensteuertarif und bestimmte Steuerabsetzbeträge (Verkehrsabsetzbetrag, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrag) jährlich automatisch im Ausmaß von zwei Dritteln an die Inflationsrate angepasst werden. Betroffen sind beim Einkommensteuertarif nur die Grenzbeträge (mit Ausnahme der 55 %-Stufe), jedoch nicht die Prozentwerte.
Jährliche Valorisierung von Sozialleistungen ab 2023
Mit dem Entlastungspaket wurde ebenfalls beschlossen, dass ab 1. Jänner 2023 bestimmte Sozial- und Familienleistungen ebenfalls jährlich an die Inflationsrate anzupassen sind. Folgende Leistungen sind davon erfasst: • Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld
Das Schulstartgeld iHv 100 Euro für Kinder zwischen sechs und 15 Jahren wird ab 2023 bereits im August - anstatt wie bisher im September - gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.
Abschaffung der kalten Progression ab 2023
Im Rahmen des Entlastungspaketes wurde beschlossen, dass der Einkommensteuertarif und bestimmte Steuerabsetzbeträge (Verkehrsabsetzbetrag, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrag) jährlich automatisch im Ausmaß von zwei Dritteln an die Inflationsrate angepasst werden. Betroffen sind beim Einkommensteuertarif nur die Grenzbeträge (mit Ausnahme der 55 %-Stufe), jedoch nicht die Prozentwerte.
Jährliche Valorisierung von Sozialleistungen ab 2023
Mit dem Entlastungspaket wurde ebenfalls beschlossen, dass ab 1. Jänner 2023 bestimmte Sozial- und Familienleistungen ebenfalls jährlich an die Inflationsrate anzupassen sind. Folgende Leistungen sind davon erfasst: • Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld
- Umschulungsgeld
- Schüler- und Studienbeihilfen
- Schulstartgeld
- Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus
- Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag, Kinderabsetzbetrag
Das Schulstartgeld iHv 100 Euro für Kinder zwischen sechs und 15 Jahren wird ab 2023 bereits im August - anstatt wie bisher im September - gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.
Einkommensteuerbefreiung für PV-Kleinanlagen ab Veranlagung 2022
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 wurde beschlossen, dass Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen von der Einkommensteuer befreit sind, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet. Bei Überschreiten der 12.500 kWh kommt eine anteilige Befreiung zur Anwendung (im Sinne eines Freibetrages). Die Befreiung bezieht sich auf den einzelnen Steuerpflichtigen. Wird eine Anlage von mehreren Personen betrieben, steht der Freibetrag somit mehrmals zu. Ist andererseits ein Steuerpflichtiger an mehreren Anlagen beteiligt, steht ihm der Freibetrag nur einmal zu.
Hauptfeststellung der Einheitswerte 2023
Alle neun Jahre müssen aufgrund einer gesetzlichen Vorgabe die Einheitswerte den tatsächlichen Verhältnissen angepasst werden. Die letzte Hauptfeststellung erfolgte im Jahr 2014.
Weil es seit der letzten Hauptfeststellung bei vielen Ertragsbedingungen, wie etwa den Bodenverhältnissen, keine nennenswerten Veränderungen gegeben hat, soll sich die Bewertung 2023 auf die Aktualisierung der klimatischen Verhältnisse konzentrieren. Die bei den aktuellen Einheitswerten zugrunde gelegten regionalen Klimadaten sind teilweise weit zurückliegend. Die Hauptfeststellung 2023 soll möglichst aktuelle Klimadaten berücksichtigen und die Effekte des Klimawandels, wie Hitze oder Trockenperioden, besser abbilden.
Weil es seit der letzten Hauptfeststellung bei vielen Ertragsbedingungen, wie etwa den Bodenverhältnissen, keine nennenswerten Veränderungen gegeben hat, soll sich die Bewertung 2023 auf die Aktualisierung der klimatischen Verhältnisse konzentrieren. Die bei den aktuellen Einheitswerten zugrunde gelegten regionalen Klimadaten sind teilweise weit zurückliegend. Die Hauptfeststellung 2023 soll möglichst aktuelle Klimadaten berücksichtigen und die Effekte des Klimawandels, wie Hitze oder Trockenperioden, besser abbilden.
2. Neuerungen im Sozialrecht
Höchstbeitragsgrundlagen
Monatlich nach ASVG: 5.850 Euro (täglich 195 Euro)
Höchstbeitragsgrundlage monatlich nach dem BSVG: 6.825 Euro (Diese wird bei einem Einheitswert von 87.200 erreicht. Bei ehepartnerschaftlichen Betrieben wird diese bei einem Einheitswert von 276.600 erreicht.)
Höchstbeitragsgrundlage monatlich nach dem BSVG: 6.825 Euro (Diese wird bei einem Einheitswert von 87.200 erreicht. Bei ehepartnerschaftlichen Betrieben wird diese bei einem Einheitswert von 276.600 erreicht.)
Geringfügigkeitsgrenze
Für das Kalenderjahr 2023 beträgt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze 500,91 Euro.
Wenn das Entgelt der Dienstnehmer monatlich nicht die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist vom Dienstgeber nur 1,1 % UV-Beitrag zu leisten.
Der Beitrag von 1,53 % für die Mitarbeitervorsorgekasse ist unabhängig von der Höhe des Entgeltes zu entrichten.
Dienstgeber, die mehrere Dienstnehmer geringfügig beschäftigen, haben eine Dienstgeberabgabe im Ausmaß von 16,4 % der Beitragsgrundlagen zu bezahlen, wenn die Beitragsgrundlagen aller geringfügig Beschäftigten das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2023: 751,37 Euro) übersteigen.
Wenn das Entgelt der Dienstnehmer monatlich nicht die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist vom Dienstgeber nur 1,1 % UV-Beitrag zu leisten.
Der Beitrag von 1,53 % für die Mitarbeitervorsorgekasse ist unabhängig von der Höhe des Entgeltes zu entrichten.
Dienstgeber, die mehrere Dienstnehmer geringfügig beschäftigen, haben eine Dienstgeberabgabe im Ausmaß von 16,4 % der Beitragsgrundlagen zu bezahlen, wenn die Beitragsgrundlagen aller geringfügig Beschäftigten das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2023: 751,37 Euro) übersteigen.
Pensionserhöhung
Im Jahr 2023 gibt es bei der Pensionserhöhung eine prozentuelle Erhöhung sowie die Gewährung einer steuer- und abgabenfreien Direktzahlung.
Die Pensionen werden ab 1. Jänner 2023 wie folgt erhöht:
Die Direktzahlung beläuft sich bei einem Gesamtpensionseinkommen, welches
Die Ausgleichszulagenrichtsätze werden im Jahr 2023 stärker als mit dem errechneten Anpassungsfaktor angehoben. Der Richtsatz für alleinstehende Pensionisten beträgt ab 2023 1.110,26 Euro und jener für Ehepaare 1.751,56 Euro.
Die Pensionen werden ab 1. Jänner 2023 wie folgt erhöht:
- Gesamtpensionseinkommen bis zu einer Höhe von 5.670 Euro werden um 5,8 % erhöht.
- Gesamtpensionseinkommen über 5.670 Euro (Höchstbeitragsgrundlage) werden um einen pauschalen Betrag in der Höhe von 328,86 Euro erhöht.
Die Direktzahlung beläuft sich bei einem Gesamtpensionseinkommen, welches
- nicht mehr als 1.666,66 Euro beträgt: 30 Prozent des Gesamtpensionseinkommens.
- über 1.666,66 Euro bis 2.000 Euro beträgt: einen Fixbetrag von 500 Euro.
- über 2.000 bis zu 2.500 Euro beträgt: einen Betrag, der von 500 Euro linear auf 0 Euro absinkt.
Die Ausgleichszulagenrichtsätze werden im Jahr 2023 stärker als mit dem errechneten Anpassungsfaktor angehoben. Der Richtsatz für alleinstehende Pensionisten beträgt ab 2023 1.110,26 Euro und jener für Ehepaare 1.751,56 Euro.
3. Neuerungen im Arbeitsrecht
Lohnabschluss Kollektivverträge bäuerliche Betriebe und Gartenbaubetriebe im Burgenland
Der Lohnabschluss der Burgenländischen Landwirtschaftskammer für die bäuerlichen Betriebe und der Lohnabschluss des Arbeitgeberverbandes für die Gartenbaubetriebe im Burgenland geben beide ab 1.1.2023 eine Lohnerhöhung um 8,25 % für die Mindestlöhne vor.
Reduktion des Dienstgeberbeitrags zum Familienlastenausgleichsfonds
Derzeit beträgt der Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds 3,9 % der Beitragsgrundlage. Ab dem Kalenderjahr 2025 wird er auf 3,7 % reduziert. In den Kalenderjahren 2023 und 2024 beträgt der Beitrag bereits 3,7 %, soweit dies in lohngestaltenden Vorschriften oder innerbetrieblich festgelegt ist.
Neuerungen bei der Ausländerbeschäftigung
Saisonarbeitskräfte über die Kontingentregelung
Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft erlässt jedes Jahr eine Verordnung, die die zahlenmäßigen Kontingente für die zeitlich befristete Zulassung von Saisoniers in der Land- und Forstwirtschaft sowie die kurzfristige Zulassung ausländischer Erntehelfer regelt. Für das Jahr 2023 wird das Kontingent österreichweit mit 3.060 Plätze festgelegt und verteilt auf das Burgenland 45 Plätze.
Das Kontingent für Erntehelfer wird mit 119 Plätzen österreichweit festgelegt und verteilt auf das Burgenland 11 Plätze. Durch die Reform der Stammsaisonier-Regelung und durch die Schaffung einer Stammmitarbeiterregelung wurde für land- und forstwirtschaftliche Betriebe die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen erleichtert. Die Änderungen treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
Dynamische Stammsaisonier-Regelung
Die im Vorjahr neu beschlossene Stammsaisonier-Regelung sah vor, dass Saisonarbeitskräfte, die in den Kalenderjahren 2017 bis 2021 in zumindest drei Kalenderjahren in der Land- und Forstwirtschaft im Rahmen des Kontingents beschäftigt waren, sich bis zum 31.12.2022 beim AMS als Stammsaisonier registrieren können. Die Festlegung des statischen Zeitrahmens entfällt mit der aktuellen Novelle des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, sodass Saisonarbeitskräfte, die in den vorangegangenen fünf Kalenderjahren in zumindest drei Kalenderjahren in der Land- und Forstwirtschaft jeweils mindestens drei Monate befristet beschäftigt waren, sich bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für eine weitere Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft registrieren lassen können. Diese „dynamische“ Regelung führt dazu, dass in jedem Jahr neue Saisonarbeitskräfte als Stammsaisoniers registriert werden können. Für diese Personen können Beschäftigungsbewilligungen außerhalb der Kontingente erteilt werden und sind diese auch nicht auf die Kontingente anzurechnen. Betriebe, die ab Geltung der neuen Stammsaisonier-Regelung Beschäftigungsbewilligungen für langjährig beschäftigte Saisoniers beantragen, werden entsprechend einer Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft seitens des AMS auf die Möglichkeit der Registrierung hingewiesen. Bei Beschäftigung von registrierten Stammsaisoniers ist kein Ersatzkraftverfahren durchzuführen.
Stammmitarbeiter – Rot-Weiß-Rot – Karte
Mit der neuen Rot-Weiß-Rot – Karte soll langjährig als Saisoniers beschäftigten Mitarbeitern in den Branchen Landwirtschaft und Tourismus die Möglichkeit eröffnet werden, in ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis zu wechseln. Saisonbetriebe, die auf einen Ganzjahresbetrieb umstellen, sollen ihre bisherigen Stammsaisoniers in ein Dauerarbeitsverhältnis übernehmen können. Ein Branchenwechsel ist nicht vorgesehen.
Seit 1. Oktober 2022 können Ausländer zu einer unbefristeten Beschäftigung als Stammmitarbeiter zugelassen werden, wenn
1. sie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als Stammsaisoniers im selben Wirtschaftszweig beschäftigt waren,
2. sie Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachweisen,
3. der Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Aussicht stellt und
4. die Vorgaben des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (zB Lohn- und Arbeitsbedingungen) eingehalten werden.
Die Rot-Weiß-Rot – Karte wird befristet für zwei Jahre ausgestellt und erlaubt nur die Beschäftigung bei dem Arbeitgeber, für den die Rot-Weiß-Rot – Karte beantragt wurde. Ein Arbeitgeberwechsel ist möglich, jedoch muss die Rot-Weiß-Rot – Karte neu beantragt werden, wodurch es zur neuerlichen Prüfung der oben genannten Voraussetzungen zum Antragszeitpunkt kommt.
Nach einer Beschäftigung von 21 Monaten innerhalb von 24 Monaten als Inhaber einer Rot-Weiß-Rot – Karte kann eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus ausgestellt werden, die zu einer Beschäftigung im Bundesgebiet ohne Bindung an einen Arbeitgeber oder eine bestimmte Branche berechtigt.
Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft erlässt jedes Jahr eine Verordnung, die die zahlenmäßigen Kontingente für die zeitlich befristete Zulassung von Saisoniers in der Land- und Forstwirtschaft sowie die kurzfristige Zulassung ausländischer Erntehelfer regelt. Für das Jahr 2023 wird das Kontingent österreichweit mit 3.060 Plätze festgelegt und verteilt auf das Burgenland 45 Plätze.
Das Kontingent für Erntehelfer wird mit 119 Plätzen österreichweit festgelegt und verteilt auf das Burgenland 11 Plätze. Durch die Reform der Stammsaisonier-Regelung und durch die Schaffung einer Stammmitarbeiterregelung wurde für land- und forstwirtschaftliche Betriebe die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen erleichtert. Die Änderungen treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
Dynamische Stammsaisonier-Regelung
Die im Vorjahr neu beschlossene Stammsaisonier-Regelung sah vor, dass Saisonarbeitskräfte, die in den Kalenderjahren 2017 bis 2021 in zumindest drei Kalenderjahren in der Land- und Forstwirtschaft im Rahmen des Kontingents beschäftigt waren, sich bis zum 31.12.2022 beim AMS als Stammsaisonier registrieren können. Die Festlegung des statischen Zeitrahmens entfällt mit der aktuellen Novelle des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, sodass Saisonarbeitskräfte, die in den vorangegangenen fünf Kalenderjahren in zumindest drei Kalenderjahren in der Land- und Forstwirtschaft jeweils mindestens drei Monate befristet beschäftigt waren, sich bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für eine weitere Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft registrieren lassen können. Diese „dynamische“ Regelung führt dazu, dass in jedem Jahr neue Saisonarbeitskräfte als Stammsaisoniers registriert werden können. Für diese Personen können Beschäftigungsbewilligungen außerhalb der Kontingente erteilt werden und sind diese auch nicht auf die Kontingente anzurechnen. Betriebe, die ab Geltung der neuen Stammsaisonier-Regelung Beschäftigungsbewilligungen für langjährig beschäftigte Saisoniers beantragen, werden entsprechend einer Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft seitens des AMS auf die Möglichkeit der Registrierung hingewiesen. Bei Beschäftigung von registrierten Stammsaisoniers ist kein Ersatzkraftverfahren durchzuführen.
Stammmitarbeiter – Rot-Weiß-Rot – Karte
Mit der neuen Rot-Weiß-Rot – Karte soll langjährig als Saisoniers beschäftigten Mitarbeitern in den Branchen Landwirtschaft und Tourismus die Möglichkeit eröffnet werden, in ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis zu wechseln. Saisonbetriebe, die auf einen Ganzjahresbetrieb umstellen, sollen ihre bisherigen Stammsaisoniers in ein Dauerarbeitsverhältnis übernehmen können. Ein Branchenwechsel ist nicht vorgesehen.
Seit 1. Oktober 2022 können Ausländer zu einer unbefristeten Beschäftigung als Stammmitarbeiter zugelassen werden, wenn
1. sie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als Stammsaisoniers im selben Wirtschaftszweig beschäftigt waren,
2. sie Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachweisen,
3. der Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Aussicht stellt und
4. die Vorgaben des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (zB Lohn- und Arbeitsbedingungen) eingehalten werden.
Die Rot-Weiß-Rot – Karte wird befristet für zwei Jahre ausgestellt und erlaubt nur die Beschäftigung bei dem Arbeitgeber, für den die Rot-Weiß-Rot – Karte beantragt wurde. Ein Arbeitgeberwechsel ist möglich, jedoch muss die Rot-Weiß-Rot – Karte neu beantragt werden, wodurch es zur neuerlichen Prüfung der oben genannten Voraussetzungen zum Antragszeitpunkt kommt.
Nach einer Beschäftigung von 21 Monaten innerhalb von 24 Monaten als Inhaber einer Rot-Weiß-Rot – Karte kann eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus ausgestellt werden, die zu einer Beschäftigung im Bundesgebiet ohne Bindung an einen Arbeitgeber oder eine bestimmte Branche berechtigt.
Kontakt
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Mag. Michael Kirnbauer
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michael.kirnbauer@lk-bgld.at
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