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14.06.2022 | von Mag. mult. Stefan Szücs, LK OÖ

Mobilfunkbetreiber ersucht um schriftliche Zustimmung zur Untervermietung, diese sollte kritisch geprüft werden.

In den letzten Wochen hat das Unternehmen T. vorformulierte Zustimmungserklärungen an Grundeigentümer mit Maststandorten betreffend die Weiter- bzw. Untervermietung versandt.
© LK OÖ/Wagner
© LK OÖ/Wagner
Das Unternehmen T., ein großer Mobilfunkanbieter in Österreich, plant die Gründung einer Netzgesellschaft. Diese wird die bestehenden Verträge übernehmen und sich künftig um die Standorte der Mobilfunkmasten kümmern. Da die Funkfrequenzen weiterhin dem Unternehmen T. gehören, sollen auch Antennen und andere technische Einrichtungen im Eigentum von T. verbleiben. Die neue Netzgesellschaft als eigenständige Rechtsperson schließt dann eine Art Mietvertrag mit dem Unternehmen T. (gleichsam als nunmehriger Untermieter) für die Nutzung des Mobilfunkstandorts.

Dabei empfiehlt es sich aber – entgegen der als Antwort vorformulierten Zustimmungserklärung – keine pauschale Zustimmung zu einer Weiter- bzw. Untervermietung zu gestatten, sondern diese klar auf das Unternehmen T. zu beschränken. Grundeigentümer könnten daher die gewünschte Erklärung mit folgendem Wortlaut an das Unternehmen T. unterfertigt übermitteln:
Der Vermieter/Nutzungsgeber stimmt der Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Nutzungsvertrag vom … an die zu gründende Netzgesellschaft unter den Bedingungen zu, dass diese Netzgesellschaft im Eigentum der Firma T. steht und dass die Firma T. weiterhin unbegrenzt für die Einhaltung aller vertraglichen Verpflichtungen aus dem Nutzungsvertrag haftet.
Der Vermieter/Nutzungsgeber stimmt einer Untervermietung durch die angeführte Netzgesellschaft an die Firma T. zum Zweck des Betriebes der Telekommunikationsanlage im bisherigen vertraglichen Umfang zu.
Künftige Untervermietungen durch die Netzgesellschaft bedürfen jedoch der schriftlichen Zustimmung des Vermieters/Nutzungsgebers und eines eigenen schriftlichen Vertrags mit dem Untermieter.
Etwaige künftige Vertragsübergänge des Nutzungsvertrags vom … an Rechtsnachfolger der zu gründenden Netzgesellschaft bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters/Nutzungsgebers.
Jegliche Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Es kann dies aber auch ein Anlass sein, einen älteren Vertrag durch einen neuen Vertrag mit der Netzgesellschaft zu ersetzen oder an neue technische Gegebenheiten anzupassen.
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