Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen
Zugangsvoraussetzungen
- Mindestteilnahmefläche von in Summe 0,5 ha Wein, Obst- oder Hopfenflächen. (mind. 1,5 ha landwirtschaftliche Nutzfläche)
- Im Falle des optionalen Zuschlags Einsatz von Organismen oder Pheromonen: Keine Teilnahme an einem operationellen Programm, in dem der Einsatz von Organismen oder Pheromonen abgegolten wird, unabhängig davon, ob der jeweilige Betrieb diese Maßnahme im operationellen Programm abgegolten bekommt.
Förderverpflichtungen
- Ganzjährige, flächendeckende Begrünung in allen Fahrgassen auf allen Wein-, Obst- und Hopfenflächen des Betriebes durch Einsaat von Begrünungskulturen mit mindestens 3 winterharten Mischungspartnern, das Belassen von bestehenden Kulturen zwischen den Reihen oder Bewirtschaftung von Terrassen.
- Zulässig ist das Offenhalten des unmittelbaren Bereichs um die Stämme in einer Zeilenbreite (Wein max. 80 cm, Obst und Hopfen max. 100 cm). Bei von Einzelreihen abweichenden Pflanzsystemen (wie z. B. Doppelreihen, Pflanzbeete, versetzten Pflanzungen oder besonders breiten Reihenabständen wie z. B. Holunder), wo die maximal vorgegebene Zeilenbreite nicht möglich ist, sind zumindest 60 % der Gesamtfläche zu begrünen.
- Nicht als Begrünungskulturen anrechenbar sind organische Bodenbedeckungen (z. B. Stroh, Grasmulch, Rindenmulch), reine Selbstbegrünungen, Getreide und Mais (ausgenommen Grünschnittroggensorten gemäß Saatgutgesetz), sowie Mischungen mit einem Anteil größer als 50 % Getreide und/oder Mais im Bestand. Hafer oder Sommergerste als Deckfrucht zur Etablierung von Dauerbegrünungen sind zulässig.
- Eine Bodenbearbeitung im Begrünungszeitraum ist nur dann erlaubt, wenn dadurch die Begrünung nicht zerstört wird (z. B. Untergrund- oder Tiefenlockerung) oder danach die Neuanlage erfolgt. Die Erneuerung der Begrünung einmal im Jahr bzw. die Rodung zur Neuauspflanzung sind zulässig. Die Neuanlage der Begrünung muss innerhalb von 8 Wochen nach Umbruch der Begrünung bzw. nach einer Rodung/Neuauspflanzung der Wein, Obst- und Hopfenflächen erfolgen - jedoch spätestens bis zum 01.10. Bei Rodung nach dem 15.09. darf die Fläche bis zum folgenden Frühjahr (bis 15.05.) unbegrünt bleiben.
- Eine Nutzung der Begrünung ist nicht erlaubt (kein Abtransport des Mähgutes). Extensive Weidenutzung durch Schafe bzw. temporäre Weidenutzung durch Geflügel ist jedoch zulässig.
- Aufzeichnungen über betriebliche Maßnahmen betreffend die Begrünungskultur sind zu führen und haben folgende Punkte zu umfassen: Betrieb, Feldstück, Schlaggröße, Datum der Rodung bzw. Neuauspflanzung sowie Datum der Anlage und des Umbruchs der Begrünung.
- Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf den Begrünungen der Fahrgassen vom Zeitpunkt der Anlage bis zum Umbruch. Die Beseitigung der Begrünung in den Fahrgassen darf nur mit mechanischen Methoden (Häckseln oder Einarbeiten) erfolgen.
- Optionaler Zuschlag: Einsatz von Organismen oder Pheromonen gemäß Aufwandsmengen im Pflanzenschutzmittelregister des Bundesamts für Ernährungssicherheit auf zumindest einem Wein-, Obst- oder Hopfenschlag. Anrechenbar sind nur Anwendungen, die einen Pflanzenschutzmitteleinsatz ersetzen. Es sind schlagbezogene Aufzeichnungen über Art und Menge der eingesetzten Organismen oder Pheromonen, Belege über Zukauf, Grund und Ziel sowie Datum des Einsatzes zu führen.
Förderhöhe
Hangneigung | Euro pro ha |
< 25 % | 180 bis 220 |
≥ 25 % bis < 35 % | 270 bis 330 |
≥ 35 % bis < 50 % | 450 bis 550 |
≥ 50 % | 720 bis 880 |
Der optionale Zuschlag „Einsatz von Organismen oder Pheromonen“ wird mit 135 bis 165 Euro pro ha gefördert. Der optionale Zuschlag für den Einsatz von Organismen oder Pheromonen wird im Falle einer Teilnahme an den Maßnahmen „Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen“ sowie „Biologische Wirtschaftsweise“ um 50 % reduziert. Die Förderhöhe ist hier jeweils mit einem von-bis Bereich angegeben, wobei sich der Auszahlungsbetrag je Hektar nach der Teilnahme im ganzen Bundesgebiet richtet.