Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel
Förderverpflichtungen
- Teilnahme an der (Ackerbau-)Maßnahme „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ (UBB)
- Verzicht auf die Ausbringung betriebsfremder, stickstoffhaltiger Düngemittel auf allen landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes. Das Ausbringen von betriebsfremden Wirtschaftsdüngern (Mist, Jauche und Gülle) und gemäß Verordnung (EU) 2018/848 zulässigem Kompost ist jedoch zulässig, ebenso zulässig ist im Falle der Verbringung von Gülle in eine Biogasanlage die Rücknahme entsprechender Mengen an Biogasgülle.
- Maximaler Stickstoffanfall aus der Tierhaltung 170 kg N/ha (nach Abzug der Stall- und Lagerverluste) in Bezug auf alle landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes. Auf Almen oder Gemeinschaftsweiden angefallener Stickstoff wird aliquot abgezogen.
- Verzicht auf den Einsatz von flächig ausgebrachten Pflanzenschutzmitteln auf allen Ackerfutter- und Grünlandflächen des Betriebes, ausgenommen sind Pflanzenschutzmittel, die ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 verwendet werden dürfen.
- Verzicht auf Kauf und Lagerung von in dieser Maßnahme unzulässigen Betriebsmitteln.
- Bis spätestens 31.12.2025 sind von der Betriebsführerin oder dem Betriebsführer unabhängig von der Vorqualifikation fachspezifische Kurse zum Thema Stickstoffdüngung bzw. angepasste Nutzungshäufigkeit im Grünland im Mindestausmaß von 3 Stunden aus dem Bildungsangebot eines vom BML als geeignet anerkannten Bildungsanbieters zu absolvieren. Aufgrund von betrieblichen Erfordernissen kann der Kurs auch von einer am Betrieb maßgeblich tätigen und in die Bewirtschaftung eingebundenen Person besucht werden. Anrechenbar sind Kursbesuche ab dem 01.01.2022. Eine schriftliche Kursbesuchsbestätigung ist nach Aufforderung an die AMA zu übermitteln, sofern die Übermittlung nicht durch den Bildungsanbieter erfolgt. Doppelanrechnungen von ein und derselben Bildungsveranstaltung auf mehrere Verpflichtungen sind nicht zulässig.
Förderhöhe
Die Förderhöhe beträgt auf allen Wein-, Obst- und Hopfenflächen
60 Euro/ha.