Umstellungsförderung für Weingärten ab 16. Oktober 2023 beantragen
Dieser Artikel soll einen Überblick über die Umstellungsförderung für Weingärten geben. Umfassende und vollständige Informationen sind aus dem Merkblatt unter www.ama.at/dfp/foerderungen-fristen (unter "Alle Förderbereiche" - "Wein" auswählen - "58-01 Umstellungsförderung") zu entnehmen
Die Förderantragstellung ist wie bisher nur online möglich. Um elektronisch einen Förderantrag stellen zu können, muss zuvor eine Erstregistrierung bei der AMA erfolgen. Die Erstregistrierung erfolgt für Bewirtschafter:innen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im zuständigen Bezirksreferat der Burgenländischen Landwirtschaftskammer. Liegt noch keine Betriebsnummer vor, wird diese während des Termins im Bezirksreferat von der Statistik Austria angefordert.
Der Förderantrag kann ab 16.10.2023 und bis spätestens 31.12.2026 ausschließlich über die digitale Förderplatzform (DFP) eingereicht werden.
Aus technischen Gründen kann derzeit der Antrag nicht vollständig erfasst werden. Die Beantragung der betroffenen Flächen im AMA-GIS wird voraussichtlich erst ab Ende 2023 möglich sein. Bis zu diesem Zeitpunkt sind im Feld „Kurzbeschreibung zum Projekt“ folgende Angaben anzuführen:
Antragstellende Personen werden per Mail verständigt sobald die Beantragung der betroffenen Flächen im AMA-GIS möglich ist. Über die Funktion „Antrag vervollständigen“ ist der Antrag zu ergänzen.
Nur ein vollständiger Antrag kann genehmigt werden.
Aus technischen Gründen kann derzeit der Antrag nicht vollständig erfasst werden. Die Beantragung der betroffenen Flächen im AMA-GIS wird voraussichtlich erst ab Ende 2023 möglich sein. Bis zu diesem Zeitpunkt sind im Feld „Kurzbeschreibung zum Projekt“ folgende Angaben anzuführen:
- Name des Feldstücks
- Feldstücksnummer
- Ausmaß der Umstellungsfläche/ Länge der Böschungsterrasse/Fläche der Mauerterrasse
- Sortenumstellung oder Änderung der Bewirtschaftungstechnik
Antragstellende Personen werden per Mail verständigt sobald die Beantragung der betroffenen Flächen im AMA-GIS möglich ist. Über die Funktion „Antrag vervollständigen“ ist der Antrag zu ergänzen.
Nur ein vollständiger Antrag kann genehmigt werden.
Befähigung der förderwerbenden Person
Beihilfenberechtigt sind alle, die eine im Weinbaukataster eingetragene mit Reben bepflanzte Fläche in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften.
Damit eine Förderung gewährt werden kann, ist mittels gewerberechtlicher oder berufsrechtlicher Befähigungsnachweise eine fachliche Befähigung glaubhaft zu machen.
Ist die förderwerbende Person eine eingetragene Personengesellschaft oder eine juristische Person, müssen die fachlichen Fähigkeiten von den zur Geschäftsführung berufenen Organen erfüllt werden.
Außerdem muss für die Gewährung der Förderung glaubhaft gemacht werden, dass die erforderlichen Eigenmittel aufgebracht werden können und ausreichend Liquidität zur Vorfinanzierung der Ausgaben vorhanden ist
Ist die förderwerbende Person eine eingetragene Personengesellschaft oder eine juristische Person, müssen die fachlichen Fähigkeiten von den zur Geschäftsführung berufenen Organen erfüllt werden.
Außerdem muss für die Gewährung der Förderung glaubhaft gemacht werden, dass die erforderlichen Eigenmittel aufgebracht werden können und ausreichend Liquidität zur Vorfinanzierung der Ausgaben vorhanden ist
Fördervoraussetzung betreffend die Flächen
Die von der Umstellung betroffenen Flächen müssen zum Zeitpunkt der Einreichung des Förderantrags und zum Zeitpunkt der Einreichung des Zahlungsantrags im Mehrfachantrag des Förderwerbers enthalten sein, wobei bei Einreichung des Förderantrags bzw. Zahlungsantrags
WICHTIG:
- a) innerhalb der Einreichfrist des Mehrfachantrags der Mehrfachantrag des aktuellen Einreichzeitraums und
- b) nach der Einreichfrist des Mehrfachantrags der Mehrfachantrag des unmittelbar vorangegangenen Einreichzeitraums maßgeblich ist.
WICHTIG:
- Der ausgepflanzte Weingarten muss auf der Rodung eines mindestens 20 Jahre alten Weingartens basieren. Im Gegensatz zu den bisherigen Regeln kann daher eine Umstellungsmaßnahme auch mehrmals auf derselben Fläche durchgeführt werden. Allerdings muss die Auspflanzung des Weingartens, der gerodet wurde (und auf dessen Basis die Wiederbepflanzungsgenehmigung für die nun mit Umstellungsförderung auszupflanzende Fläche erteilt wurde) mindestens 20 Jahre vor der Beantragung der Förderung erfolgt sein. Beispiel: Die Umstellungsförderung wird 2024 beantragt, also darf der „alte“ Weingarten spätestens 2004 ausgepflanzt worden sein. Ausgenommen sind Flächen, auf welchen eine Rodung aufgrund von Frost, Erdrutsch oder Pflanzenkrankheit erforderlich war und eine diesbezügliche behördliche Rodungsanordnung bzw. ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden kann.
- Die Summe aller umgestellten Rebflächen darf 20 Ar nicht unterschreiten (auf Steinmauer-Terrassenlagen muss die umgestellte Fläche mindestens 250 Rebstöcke umfassen). Die Summe aller umgestellten Rebflächen darf 10 Hektar pro Antrag nicht übersteigen.
- Für Weingärten, welche auf Basis einer Neuanpflanzungsgenehmigung („1 %-Topf“) ausgepflanzt werden, kann keine Umstellungsbeihilfe gewährt werden. Böschungs- oder Mauerterrassen, die auf Weingartenflächen, die mit einer Neuauspflanzungsgenehmigung gepflanzt wurden bzw. werden, errichtet oder rekultiviert werden, können nicht als Umstellungs- und Umstrukturierungsmaßnahme gefördert werden.
- Besteht die Umstellungsmaßnahme in der Auspflanzung eines Weingartens muss für diesen Weingarten eine Pflanzgenehmigung vorliegen. Eine Umstellungsbeihilfe kann nur für Pflanzgenehmigungen nach einer Rodung oder für Pflanzgenehmigungen, welche aus einem Pflanzrecht umgewandelt wurden, gewährt werden.
- Die förderfähige Fläche entspricht der bestockten Fläche plus eine halbe Reihenweite auf jeder Seite bzw. der Anzahl der Stöcke mal dem durchschnittlichen Standraum pro Stock.
Im Fall einer Einzelreihe ergibt sich die förderfähige Fläche aus der Länge zzgl. 3 m und einer angenommenen Breite von 3 m (links und rechts 1,5 m). Beispiel. Die gemessene Länge der Reihe beträgt 80 m, die förderfähige Fläche beträgt in diesem Fall 83x3m = 249 m².
Bei Böschungen und Mauern innerhalb eines Weingartens die über die Reihenbreite hinausgehen, muss die „Mehrfläche“ in Abzug gebracht werden zB Reihenbreite 3 m und Böschungsbreite 4 m, dann darf 1 m Böschung bei der Ermittlung der förderfähigen Fläche nicht berücksichtigt werden.
Bei Böschungen und Mauern innerhalb eines Weingartens die über die Reihenbreite hinausgehen, muss die „Mehrfläche“ in Abzug gebracht werden zB Reihenbreite 3 m und Böschungsbreite 4 m, dann darf 1 m Böschung bei der Ermittlung der förderfähigen Fläche nicht berücksichtigt werden.
Durchführungszeitraum
Der Durchführungszeitraum für ein Projekt im Rahmen der Umstellungsförderung beträgt bis zu zwei Jahre. Der Fristenlauf beginnt unbeschadet der Kostenanerkennung ab Antragstellung mit dem Datum der Genehmigung des Förderantrags. Eine Verlängerung der Projektlaufzeit ist nicht zulässig. Leistungen, die vor der Einreichung des Förderantrags oder erst nach Ablauf des Durchführungszeitraums umgesetzt werden, sind nicht förderfähig. Konkret bedeutet dies, dass mit der Auspflanzung eines Weingartens oder der Neuerrichtung bzw. Rekultivierung einer Mauer- oder Böschungsterrasse erst mit dem Datum der Antragstellung begonnen werden darf. Dies geschieht auf eigenes Risiko; erst mit dem Genehmigungsbescheid hat der Förderwerber die Sicherheit, dass das beantragte Projekt auch genehmigt wurde. Das Rechnungs- und Zahlungsdatum einer fristgerecht erbrachten Leistung kann außerhalb des Durchführungszeitraums liegen. Vor der Antragstellung geleistete Zahlungen sind jedoch nur zulässig, wenn es sich um Anzahlungen handelt, die nicht mehr als 6 Monate vor dem Datum der Antragstellung erfolgt sind. Maßgeblich ist das Datum der Leistungserbringung (Lieferschein). Der Zeitpunkt der Leistungserbringung muss auf der Rechnung angedruckt sein oder durch einen Lieferschein nachgewiesen werden.
Projektspezifische Angaben
Die Beantragung der Flächen erfolgt grafisch im AMA-GIS. Folgende Attribute zu den Flächen werden ebenfalls im AMA-GIS erfasst: Sorte, Pflanzabstand, Reihenabstand
Folgende Fördergegenstände können ausgewählt werden:
Pro Antrag kann in der Umstellungsförderung nur ein Fördergegenstand ausgewählt werden. Für jeden Fördergegenstand muss daher ein eigener Antrag gestellt werden. Die erneute Beantragung des gleichen Fördergegenstandes ist erst nach Abschluss des vorherigen Antrags möglich.
- Fördergegenstand 1 (FG1): Weingartenumstellung
- Fördergegenstand 2 (FG2): Böschungsterrassen
- Fördergegenstand 3 (FG3): Mauerterrassen
Pro Antrag kann in der Umstellungsförderung nur ein Fördergegenstand ausgewählt werden. Für jeden Fördergegenstand muss daher ein eigener Antrag gestellt werden. Die erneute Beantragung des gleichen Fördergegenstandes ist erst nach Abschluss des vorherigen Antrags möglich.
Fördersätze
- Weingartenumstellung 4.830,- €
- Weingartenumstellung in der Hanglage 7.650,- €
- Weingartenumstellung in der Steillage 12.640,- €
- Böschungsterrassen 8,40 €/lfm Neuerrichtung oder Rekultivierung von Terrassen (Beihilfe wird pro Laufmeter Böschung berechnet!)
- Mauerterrassen 91,- €/m2 - Neuerrichtung oder Rekultivierung von Terrassen (Beihilfe wird pro m² Mauer berechnet!)
Der Fördergegenstand Weingartenumstellung umfasst alle notwendigen Arbeitsschritte zur vollständigen Neuanlage des Weingartens. Dies sind insbesondere die Bodenvorbereitung, die Düngung, das Auspflanzen der Reben, der Schutz vor Pflanzenkrankheiten und Wildverbiss (z.B. Rebschutzhüllen), die Rebenerziehung und die Errichtung einer geeigneten Unterstützung. Die für den neu ausgepflanzten Weingarten verwendeten Rebsorten müssen den in der Verordnung über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung, BGBl. II Nr. 184/2018 i.d.g.F., genannten Rebsorten und in der Steiermark zusätzlich der jeweiligen landesweinbaugesetzlichen Vorschrift über empfohlene Keltertraubensorten entsprechen.
Im Rahmen dieses Fördergegenstandes ist entweder eine Sortenumstellung oder die Umstellung der Bewirtschaftungstechnik, jeweils im Zuge der Neuanlage des Weingartens, durchzuführen.
- Als Sortenumstellung gilt jede Sortenänderung. Die Sortenänderung muss alle angepflanzten Sorten betreffen.
- Wenn innerhalb der zwei Weinwirtschaftsjahre, welche dem Jahr der Auspflanzung vorangehen, auf der zur Auspflanzung vorgesehenen Fläche die gleiche Sorte ausgepflanzt war, die im Zuge der Umstellung wieder ausgepflanzt wird, so hat eine Umstellung der Bewirtschaftungstechnik zu erfolgen. Als Umstellung der Bewirtschaftungstechnik gilt die Neuanlage eines Weingartens mit höchstens 2,80 m² Standraum pro Stock (Reihenweite × Stockabstand in der Reihe) und einer Unterstützung mit mindestens vier Drahtebenen zum Zwecke der Laubwanderhöhung.
Die Einteilung der Hangneigung in Ebene, Hanglage und Steillage erfolgt grundsätzlich durch ein digitales Geländehöhenmodell mit einer interpolierten Rasterweite von höchstens 5 m als Grundlage. Befindet sich der umgestellte Weingarten jedoch in einem Gelände, in dem die Hangneigung maschinell verändert wurde und daher vom Geländehöhenmodells abweicht, gilt Folgendes:
- Weingartenumstellung in der Hanglage: der neu ausgepflanzte Weingarten befindet sich zu mindestens zwei Drittel in einer Hanglage (mehr als 18% bis max. 25 % Hangneigung) oder die durchschnittliche Hangneigung des neu ausgepflanzten Weingartens beträgt mehr als 18 % bis max. 25 %.
- Weingartenumstellung in der Steillage: der neu ausgepflanzte Weingarten befindet sich zu mindestens zwei Drittel in einer Steillage (mehr als 25 % Hangneigung) oder die durchschnittliche Hangneigung des neu ausgepflanzten Weingartens beträgt mehr als 25 %.
Überprüfen und Einreichen
Nach Ausfüllen sämtlicher Antragsmasken besteht die Möglichkeit die Angaben nochmals zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Fehlen noch Angaben oder Unterlagen, die für eine erfolgreiche Einreichung erforderlich sind, wird dies angezeigt.
Folgende Mindestinhalte müssen vorliegen:
WICHTIG: Werden die fehlenden Mindestinhalte nicht vervollständigt, kann der Förderantrag nicht eingereicht werden und es entsteht somit noch nicht der Kostenanerkennungsstichtag.
Andere nach dem Absenden noch fehlende Inhalte des Förderantrags müssen selbständig nachgereicht werden. Falls die AMA fehlende Angaben und Unterlagen nachfordert, ist besonders darauf zu achten, dass die dafür gesetzte Frist eingehalten wird.
Der Förderantrag kann erst dann beurteilt werden, wenn er vollständig ist.
Ein möglichst vollständiger Förderantrag beschleunigt daher die Bearbeitung des Förderantrags durch die AMA. Nach Einreichung des Förderantrags erhält die förderwerbende Personen eine Bestätigung mit dem Kostenanerkennungsstichtag per Mail.
- Name und Anschriften des Förderwerbers
- Betriebsnummer bzw. Klientennummer (sofern vorhanden), Firmenbuchnummer, ZVR-Zahl und gegebenenfalls Sozialversicherungsnummer
- Geburtsdatum und Geschlecht bei natürlichen Personen
- Bankverbindung,
- Angaben zu Ehegemeinschaft oder gleichgestellten Formen von Partnerschaften
- Finanzierungsplan
- Zeitplan für die Umsetzung
WICHTIG: Werden die fehlenden Mindestinhalte nicht vervollständigt, kann der Förderantrag nicht eingereicht werden und es entsteht somit noch nicht der Kostenanerkennungsstichtag.
Andere nach dem Absenden noch fehlende Inhalte des Förderantrags müssen selbständig nachgereicht werden. Falls die AMA fehlende Angaben und Unterlagen nachfordert, ist besonders darauf zu achten, dass die dafür gesetzte Frist eingehalten wird.
Der Förderantrag kann erst dann beurteilt werden, wenn er vollständig ist.
Ein möglichst vollständiger Förderantrag beschleunigt daher die Bearbeitung des Förderantrags durch die AMA. Nach Einreichung des Förderantrags erhält die förderwerbende Personen eine Bestätigung mit dem Kostenanerkennungsstichtag per Mail.
Zeitpunkt für die Kostenanerkennung
Das im Bestätigungsschreiben genannte Datum legt den Zeitpunkt für die Kostenanerkennung fest und stellt den frühest möglichen Projektstart dar. Ab diesem Datum können förderfähige Kosten erwachsen. Rechtssicherheit über die beantragte Förderung besteht jedoch erst durch die Ausfertigung des Genehmigungsschreibens. Daher wird empfohlen zuerst das Auswahlverfahren und die Genehmigung des Projekts abzuwarten, bevor mit der Umsetzung begonnen wird.
Die Anträge werden nach Eingangsdatum (first come first serve Prinzip) und verfügbarem Budget genehmigt.
Alle Änderungen gegenüber den im Förderantrag erfolgten Angaben sind unverzüglich zu melden. Dazu zählt insbesondere der Bewirtschafter:innenwechsel.
Der Förderwerber hat die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, Bücher, Karten, Bestandsverzeichnisse und alle sonstigen für die Gewährung der Förderungen maßgeblichen Belege ….im Fall von Projektmaßnahmen und Sektormaßnahmen mindestens vier Jahre nach dem Jahr der Abschlusszahlung, bei investiven Projekten jedoch bis zum Ende der Behalteverpflichtung gemäß § 72 und bei Projekten außerhalb des Geltungsbereichs von Art. 42 AEUV im Falle der Anwendung des staatlichen Beihilferechts zehn Jahre ab Gewährung der Förderung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen.
Die Anträge werden nach Eingangsdatum (first come first serve Prinzip) und verfügbarem Budget genehmigt.
Alle Änderungen gegenüber den im Förderantrag erfolgten Angaben sind unverzüglich zu melden. Dazu zählt insbesondere der Bewirtschafter:innenwechsel.
Der Förderwerber hat die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, Bücher, Karten, Bestandsverzeichnisse und alle sonstigen für die Gewährung der Förderungen maßgeblichen Belege ….im Fall von Projektmaßnahmen und Sektormaßnahmen mindestens vier Jahre nach dem Jahr der Abschlusszahlung, bei investiven Projekten jedoch bis zum Ende der Behalteverpflichtung gemäß § 72 und bei Projekten außerhalb des Geltungsbereichs von Art. 42 AEUV im Falle der Anwendung des staatlichen Beihilferechts zehn Jahre ab Gewährung der Förderung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen.
SanktionenWird der Zahlungsantrag nicht fristgerecht eingereicht, ist der Förderwerber für das laufende und das folgende Kalenderjahr von der Teilnahme an der Fördermaßnahme ausgeschlossen. Wird ein Projekt innerhalb des Durchführungszeitra
Wird der Zahlungsantrag nicht fristgerecht eingereicht, ist der Förderwerber für das laufende und das folgende Kalenderjahr von der Teilnahme an der Fördermaßnahme ausgeschlossen.
Wird ein Projekt innerhalb des Durchführungszeitraums nicht zur Gänze, jedoch in einem Flächenausmaß von mindestens 80 % der genehmigten Fläche umgesetzt, so wird die Förderung ohne zusätzliche Sanktionierung um den entsprechenden Betrag gekürzt. Wird das Projekt zu weniger als 80 %, aber mehr als 50 % der genehmigten Fläche umgesetzt, so wird die Förderung um das Doppelte der Differenz gekürzt. Bei einer Umsetzung unter 50 % der genehmigten Fläche erfolgt keine Auszahlung.
Projektabrechnung & Fertigstellung
Der Zahlungsantrag ist nach Abschluss des Umstellungsprojekts innerhalb von zwei Jahren ab Genehmigung des Förderantrages, spätestens jedoch bis 1. Juni des letzten Kalenderjahres der Förderperiode bei der AMA einzureichen.
Die Umstellung gilt im Falle der Neuanlage eines Weingartens dann als fertig gestellt, wenn alle Arbeitsschritte soweit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte, zukünftige wirtschaftliche Nutzung der Fläche als Ertragsweingarten sichergestellt ist. Finalisierende Arbeiten können auch nach Abschluss der Tätigkeiten im Rahmen der Umstellung erfolgen.
Der Zahlungsantrag muss alle erforderlichen Informationen und Nachweise für die Beurteilung der korrekten Umsetzung des Projekts, der damit verbundenen Kosten bzw. Ausgaben, welche in der Belegaufstellung anzuführen sind, und der Einhaltung der erteilten Verpflichtungen und Auflagen enthalten.
Die Weinbauberater:innen der Burgenländischen Landwirtschaftskammer bieten ihre Unterstützung beim gesamten Prozess der Antragstellung bis hin zum Zahlungsantrag an. Da die Zahl jener Betriebe, die die Hilfe der Berater:innen in Anspruch nehmen, im Vorfeld schwer abgeschätzt werden kann bzw. damit sich die Berater:innen auf Ihren individuellen Antrag entsprechend vorbereiten können, wird um eine vorhergehende Terminvereinbarung ersucht.
Die Umstellung gilt im Falle der Neuanlage eines Weingartens dann als fertig gestellt, wenn alle Arbeitsschritte soweit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte, zukünftige wirtschaftliche Nutzung der Fläche als Ertragsweingarten sichergestellt ist. Finalisierende Arbeiten können auch nach Abschluss der Tätigkeiten im Rahmen der Umstellung erfolgen.
Der Zahlungsantrag muss alle erforderlichen Informationen und Nachweise für die Beurteilung der korrekten Umsetzung des Projekts, der damit verbundenen Kosten bzw. Ausgaben, welche in der Belegaufstellung anzuführen sind, und der Einhaltung der erteilten Verpflichtungen und Auflagen enthalten.
Die Weinbauberater:innen der Burgenländischen Landwirtschaftskammer bieten ihre Unterstützung beim gesamten Prozess der Antragstellung bis hin zum Zahlungsantrag an. Da die Zahl jener Betriebe, die die Hilfe der Berater:innen in Anspruch nehmen, im Vorfeld schwer abgeschätzt werden kann bzw. damit sich die Berater:innen auf Ihren individuellen Antrag entsprechend vorbereiten können, wird um eine vorhergehende Terminvereinbarung ersucht.