Weingesetz-Novelle beschlossen
Die wichtigsten Punkte für burgenländische Betriebe sind im vorliegenden Artikel überblicksmäßig zusammengefasst. Es wird empfohlen, sich interessierende Passagen der aktualisierten Verordnung genau durchzulesen.
Verordnung Leithaberg DAC:
- § 1a. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff "Schauetikett" ein Etikett, das nicht sämtliche verpflichtende Angaben gemäß Art. 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 …, enthält.
- § 3. Wein mit der Verkehrsbezeichnung "Leithaberg DAC" ist im Weinbaugebiet Leithaberg herzustellen und abzufüllen. Eine Herstellung und Abfüllung außerhalb dieses Weinbaugebietes darf nur mit Genehmigung des Regionalen Weinkomitees Burgenland erfolgen. Eine solche Genehmigung kann dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Weinbaugebiet Leithaberg liegen.
- § 5. Wer einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung "Leithaberg DAC" stellt, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Burgenland schriftlich (auch E-Mail oder Fax) mitzuteilen.
Verordnung Rosalia DAC:
- 1. "Schauetikett" ein Etikett, das nicht sämtliche verpflichtende Angaben gemäß Art. 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 …,enthält, und #
- 2. "Hauptetikett" das Etikett, das sämtliche verpflichtende Angaben gemäß Art. 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält."
Verordnung Eisenberg DAC:
§ 7.
- (1) "Eisenberg DAC" ohne die Angabe einer kleineren geographischen Einheit als das Weinbaugebiet Eisenberg muss zur Gänze aus der Rebsorte Blaufränkisch gewonnen werden; jeglicher Verschnitt mit anderen Rebsorten ist unzulässig. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. Juni des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden. Der Wein darf nicht vor dem 1. September des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.
- (2) "Eisenberg DAC" mit Angabe einer Ried muss zur Gänze aus der Rebsorte Blaufränkisch oder der Rebsorte Welschriesling bereitet worden sein. Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. Juni des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres erfolgen. Der Wein darf nicht vor dem 1. September des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.
Änderung der Sektbezeichnungsverordnung
Die Verordnung über die Herstellung und Bezeichnung von Österreichischem Sekt g.U. (Sektbezeichnungsverordnung), BGBl. II Nr. 30/2022, wird wie folgt geändert:
- 1. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Die Begriffe 'Klassik' (auch in abgewandelter Schreibweise wie z.B. 'Classic'), 'Crémant' und 'Frizzante' dürfen nicht angegeben werden.“
- 2. § 3 Z 5 lautet: „5. die Angabe einer Gemeinde ist zulässig, weitere geographische Angaben sind unzulässig;"
- 3. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt: "(3) Produkte, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 191/2023 mit den Begriffen 'Klassik' (auch in abgewandelter Schreibweise wie z.B. 'Classic'), 'Crémant' oder 'Frizzante' etikettiert sind sowie die diesbezüglichen Etiketten selbst dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet und verwendet werden."
Änderung der Rebsortenverordnung 2018
Die Verordnung über Rebsorten für Qualitätswein, Landwein und Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung (Rebsortenverordnung 2018), BGBl. II Nr. 184/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 30/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Z 1 wird nach dem Begriff "Muskat-Ottonel" der Klammerbegriff "(Muscato)" eingefügt.
1. In § 1 Z 1 wird nach dem Begriff "Muskat-Ottonel" der Klammerbegriff "(Muscato)" eingefügt.
Änderung der Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen
Die Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, BGBl. II Nr. 365/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 304/2020, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 erster Satz lautet:
"Anträge gemäß § 26 Abs. 3 des Weingesetzes 2009 sind über die Website 'www.eama.at' unter Verwendung der im Weinbaukataster vorgesehenen Online-Formulare einzureichen."
2. § 2 Abs. 3 lautet:
"(3) Ist der Antragsteller nicht Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Auspflanzung durchgeführt wird, so hat der Antragsteller die Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Auspflanzung einzuholen. Der Antrag ist auch ohne Zustimmung wirksam; allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen."
1. § 2 Abs. 1 erster Satz lautet:
"Anträge gemäß § 26 Abs. 3 des Weingesetzes 2009 sind über die Website 'www.eama.at' unter Verwendung der im Weinbaukataster vorgesehenen Online-Formulare einzureichen."
2. § 2 Abs. 3 lautet:
"(3) Ist der Antragsteller nicht Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Auspflanzung durchgeführt wird, so hat der Antragsteller die Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Auspflanzung einzuholen. Der Antrag ist auch ohne Zustimmung wirksam; allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen."
Änderung der Weinbezeichnungsverordnung
Änderung der Weinbezeichnungsverordnung
Die Verordnung über die Bezeichnung von Weinen (Weinbezeichnungsverordnung - WeinBVO), BGBl. II Nr. 111/2011, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 184/2018, wird wie folgt geändert:
(für nähere Informationen siehe Verordnungstext)
- 1. § 1 Abs. 1 Z 7 entfällt.
- 2. § 1 Abs. 4 lautet: "(4) Die Bezeichnungen 'Qualitätswein' oder 'Landwein' dürfen nicht für einen Verschnitt von Rot- und Weißwein verwendet werden. Bei einem Erzeugnis, für dessen Herstellung rote und weiße Trauben verwendet wurden, ist die Angabe der Farbe, der Sorte oder des Jahrganges unzulässig."
- 3. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt: "Erste Lage, Große Lage…"
(für nähere Informationen siehe Verordnungstext)