Probleme mit Biodiversitätsflächen am Acker?
Wenn Biodiversitätsflächen durch Elementarereignisse (z.B. Starkregenereignisse, Hagel, Hochwasser, ...), Flurbrand oder Wildschweine zerstört werden, ist eine Sanierung zulässig. Es besteht keine Meldepflicht bei der AMA. Im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle muss die ursprüngliche, ordnungsgemäße Anlage und das Schadereignis glaubhaft gemacht werden. Daher ist eine gute Dokumentation durch Fotos (Handy) immer anzuraten und sinnvoll. Die Aufbewahrung von Fotos, Schadensprotokollen, Bestätigungen etc. ist erforderlich. Eine Sanierung der Flächen hat umgehend zu erfolgen.
Die mindestens sieben insektenblütigen Mischungspartner aus drei Pflanzenfamilien müssen am Schlag vorgefunden werden, zumindest muss durch Saatgutetiketten, Fotos etc. nachgewiesen werden, dass sie angebaut wurden. Auch bei einer Nachsaat empfiehlt es sich, auf die Mischungen mit den erforderlichen Mischungspartnern zurückzugreifen, es ist aber auch möglich, einzelne, nicht vorhandene Mischungspartner nachzusäen. Vorsicht ist jedenfalls bei den nicht insektenblütigen Mischungspartnern angebracht, damit diese nicht über die zulässigen 10% der Saatgutmischung kommen.
Eine Sanierung der Flächen hat Zug um Zug zu erfolgen, das heißt, wenn die Fläche erneut umgebrochen werden muss, müssen auch die nächsten Schritte wie Saatbettbereitung und Aussaat umgehend erfolgen. Je nach Umfang des Schadens kann eine Einsaat der Biodiversitätsmischung, aber auch eine komplette Neuanlage erforderlich sein. Düngemittel, dazu zählt in diesem Fall auch Kalk, dürfen vom 1. Jänner im Anlagejahr bis zum Ende des Anlagezeitraumes nicht eingesetzt werden. Der Einsatz biotauglicher Pflanzenschutz ist zulässig. Werden auf der Fläche biotaugliche Pflanzenschutzmittel wie z.B. Schneckenkorn eingesetzt, so muss die Fläche mit dem Code PSMBIO codiert werden.