Meldepflicht bei ÖPUL-Maßnahmen “Almbewirtschaftung“ und “Tierwohl - Weide“
Bei der mehrjährigen ÖPUL-Maßnahme “Almbewirtschaftung“ werden Almweideflächen gefördert, die an mindestens 60 Kalendertagen von Rindern, Schafen, Ziegen, Equiden (Pferde, Ponys, Esel und Kreuzungen) und Neuweltkamelen (Lamas und Alpakas) bestoßen werden. Die Maßnahme ist vom Almbetrieb zu beantragen, meldet die Agrarmarkt Austria.
Bei der einjährigen ÖPUL-Maßnahme “Tierwohl - Weide“ wird generell die Weidehaltung gefördert. Die Weidehaltung von Rindern, Schafen, Ziegen, Equiden und Neuweltkamelen hat an mindestens 120 Tagen im Weidezeitraum von 1. April bis einschließlich 31. Oktober (entspricht 214 Tagen) mit allen Tieren der jeweils beantragten Kategorie zu erfolgen. Optional kann auch eine längere Weidedauer von zumindest 150 Tagen beantragt werden, sofern dies für alle teilnehmenden Tiere einer Kategorie erreicht wird. Durchschnittlich müssen mindestens 2,00 raufutterverzehrende Großvieheinheiten (RGVE) in jedem Teilnahmejahr geweidet werden. Förderfähige Tiere, welche zu einem späteren Zeitpunkt auf den Betrieb kommen, den Betrieb vorzeitig verlassen oder Tiere, die erst später das förderfähige Alter erreichen, werden anteilsmäßig bezogen auf den Weidezeitraum bei der Prämienberechnung berücksichtigt. Die Maßnahme ist vom Heimbetrieb zu beantragen.
Bei der einjährigen ÖPUL-Maßnahme “Tierwohl - Weide“ wird generell die Weidehaltung gefördert. Die Weidehaltung von Rindern, Schafen, Ziegen, Equiden und Neuweltkamelen hat an mindestens 120 Tagen im Weidezeitraum von 1. April bis einschließlich 31. Oktober (entspricht 214 Tagen) mit allen Tieren der jeweils beantragten Kategorie zu erfolgen. Optional kann auch eine längere Weidedauer von zumindest 150 Tagen beantragt werden, sofern dies für alle teilnehmenden Tiere einer Kategorie erreicht wird. Durchschnittlich müssen mindestens 2,00 raufutterverzehrende Großvieheinheiten (RGVE) in jedem Teilnahmejahr geweidet werden. Förderfähige Tiere, welche zu einem späteren Zeitpunkt auf den Betrieb kommen, den Betrieb vorzeitig verlassen oder Tiere, die erst später das förderfähige Alter erreichen, werden anteilsmäßig bezogen auf den Weidezeitraum bei der Prämienberechnung berücksichtigt. Die Maßnahme ist vom Heimbetrieb zu beantragen.
Meldung des Almabtriebs bei der Maßnahme “Almbewirtschaftung“
Ein Abgang von beantragten Rindern ist innerhalb von 14 Tagen und bei allen anderen Tieren innerhalb von sieben Tagen zu melden. Beide Meldefristen beginnen ab dem Tag des tatsächlichen Abtriebs von der Alm. Werden die Meldungen nicht fristgerecht durchgeführt, kann dies im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen zu Beanstandungen führen. Detaillierte Informationen und Videoanleitungen zur Meldung des tatsächlichen Abtriebsdatums stehen unter www.ama.at/fachliche-informationen/almen-gemeinschaftsweiden/formulare-merkblaetter zur Verfügung.
Almabtrieb von Rindern
Bei Rindern muss das tatsächliche Abtriebsdatum von der für die Alm zuständigen Person im RinderNET bestätigt, oder - wenn es vom bereits bekannt gegebenen voraussichtlichen Abtriebsdatum abweicht - auf das richtige Datum korrigiert werden. Die Angabe des tatsächlichen Abtriebsdatums hat innerhalb der Meldefrist von 14 Kalendertagen zu erfolgen.
Almabtrieb von Schafen und Ziegen
Das tatsächliche Abtriebsdatum der Schafe und Ziegen muss von der für die Alm zuständigen Person mittels Korrektur zum Mehrfachantrag auf www.eama.at in der Beilage “Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“ (Auftriebsliste) erfasst werden, auch wenn es mit dem bereits bekannt gegebenen voraussichtlichen Abtriebsdatum übereinstimmt. Die Bekanntgabe des Abtriebsdatums hat innerhalb der Meldefrist von sieben Kalendertagen zu erfolgen.
Bei Schafen und Ziegen, die auf eine Alm aufgetrieben werden und gleichzeitig an der Maßnahme “Tierwohl - Weide“ oder der Maßnahme “Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“ teilnehmen, löst eine Abgangsmeldung am Heimbetrieb (z.B. aufgrund von Verkauf, Verendung oder Schlachtung) automatisch auch die Meldung des tatsächlichen Abtriebs in der Auftriebsliste der betroffenen Alm aus. Daher ist in diesem Fall keine separate Abtriebsmeldung erforderlich.
Almabtrieb von Equiden und Neuweltkamelen
Bei Equiden und Neuweltkamelen muss das bereits bekannt gegebene voraussichtliche Abtriebsdatum nicht nochmals bestätigt werden, wenn es mit dem tatsächlichen Abtriebsdatum übereinstimmt. Andernfalls muss eine Korrektur des Mehrfachantrags auf www.eama.at in der Beilage “Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“ innerhalb der Meldefrist von sieben Kalendertagen erfolgen.
Almabtrieb von Rindern
Bei Rindern muss das tatsächliche Abtriebsdatum von der für die Alm zuständigen Person im RinderNET bestätigt, oder - wenn es vom bereits bekannt gegebenen voraussichtlichen Abtriebsdatum abweicht - auf das richtige Datum korrigiert werden. Die Angabe des tatsächlichen Abtriebsdatums hat innerhalb der Meldefrist von 14 Kalendertagen zu erfolgen.
Almabtrieb von Schafen und Ziegen
Das tatsächliche Abtriebsdatum der Schafe und Ziegen muss von der für die Alm zuständigen Person mittels Korrektur zum Mehrfachantrag auf www.eama.at in der Beilage “Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“ (Auftriebsliste) erfasst werden, auch wenn es mit dem bereits bekannt gegebenen voraussichtlichen Abtriebsdatum übereinstimmt. Die Bekanntgabe des Abtriebsdatums hat innerhalb der Meldefrist von sieben Kalendertagen zu erfolgen.
Bei Schafen und Ziegen, die auf eine Alm aufgetrieben werden und gleichzeitig an der Maßnahme “Tierwohl - Weide“ oder der Maßnahme “Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“ teilnehmen, löst eine Abgangsmeldung am Heimbetrieb (z.B. aufgrund von Verkauf, Verendung oder Schlachtung) automatisch auch die Meldung des tatsächlichen Abtriebs in der Auftriebsliste der betroffenen Alm aus. Daher ist in diesem Fall keine separate Abtriebsmeldung erforderlich.
Almabtrieb von Equiden und Neuweltkamelen
Bei Equiden und Neuweltkamelen muss das bereits bekannt gegebene voraussichtliche Abtriebsdatum nicht nochmals bestätigt werden, wenn es mit dem tatsächlichen Abtriebsdatum übereinstimmt. Andernfalls muss eine Korrektur des Mehrfachantrags auf www.eama.at in der Beilage “Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“ innerhalb der Meldefrist von sieben Kalendertagen erfolgen.
Meldepflichten bei der Maßnahme “Tierwohl-Weide“
Dokumentation in einem Weidetagebuch
Bei der Maßnahme “Tierwohl - Weide“ ist die Weidehaltung laufend in einem Weidetagebuch zu dokumentieren. Die Weidehaltung kann auch unterbrochen und später wieder fortgesetzt werden, wenn in Summe die Mindestweidetage erreicht werden. Die Dokumentation der Weidehaltung im Weidetagebuch hat die Tierkategorie/-gruppe, Angaben zum Weideort (Feldstück am Heimbetrieb, Fremdweiden bzw. Almen), den Beginn und das Ende zusammenhängender Weidezeiträume je Weideort sowie die tageweisen tierbezogenen Hinderungs- und Unterbrechungsgründe (z.B. bei Krankheit, Geburt, Witterungsextreme) zu beinhalten. Wesentliche Änderungen im Zuge der Weidehaltung sind tagaktuell zu dokumentieren, beispielsweise geänderter Weideort oder vorzeitige Beendigung der Weidehaltung (z.B. bei Endmast im Stall), ebenso wie Unterbrechungen der Weidehaltung bei einzelnen Tieren infolge von Abkalbungen, Krankheiten oder Verletzungen.
Bezüglich der Angabe zum Weideort können von einer Gruppe in einem zusammenhängenden Weidezeitraum beweidete Feldstücke in den Aufzeichnungen zusammengefasst werden, z.B. Gruppe 1 weidet (ununterbrochen) zwischen 15. April und 15. Juli auf den Feldstücken 3, 4 und 5. Es muss keine ohrmarkenbezogene Aufzeichnung nach Weide-Feldstücken erfolgen, sondern es ist die Anzahl der prämienfähigen Tiere je Gruppe und Tierkategorie sowie der relevante Weidezeitraum der Gruppe auf den jeweiligen Feldstücken aufzuzeichnen.
Sofern alle Tiere einer Tierkategorie des Betriebs auf den gleichen Feldstücken geweidet werden, ist anstatt der Anzahl der Tiere ein entsprechender Vermerk für “alle Tiere der Kategorie“ ausreichend, auch wenn sich die Anzahl durch Zukauf, Verkauf, Hineinwachsen in und Hinauswachsen aus der Kategorie etc. ändert.
Im Falle von Geburten bei Schafen und Ziegen ist keine einzeltierbezogene Dokumentation erforderlich, sofern die geforderten Weidetage je Tierkategorie unter Abzug der Tage der Stallhaltung im Zuge der Ablammung/Abkitzung eingehalten werden und eine Dokumentation über die Anzahl der aufgrund der bevorstehenden Ablammung/Abkitzung im Stall stehenden Tiere erfolgt ist. Wenn beispielsweise die Tiere am Betrieb jeweils 10 Tage zur Ablammung im Stall gehalten werden, dann muss eine Gesamtweidedauer von 130 (120 + 10) Tagen bzw. 160 (150 + 10) Tagen für die gesamte Tierkategorie eingehalten werden.
Bei der Maßnahme “Tierwohl - Weide“ ist die Weidehaltung laufend in einem Weidetagebuch zu dokumentieren. Die Weidehaltung kann auch unterbrochen und später wieder fortgesetzt werden, wenn in Summe die Mindestweidetage erreicht werden. Die Dokumentation der Weidehaltung im Weidetagebuch hat die Tierkategorie/-gruppe, Angaben zum Weideort (Feldstück am Heimbetrieb, Fremdweiden bzw. Almen), den Beginn und das Ende zusammenhängender Weidezeiträume je Weideort sowie die tageweisen tierbezogenen Hinderungs- und Unterbrechungsgründe (z.B. bei Krankheit, Geburt, Witterungsextreme) zu beinhalten. Wesentliche Änderungen im Zuge der Weidehaltung sind tagaktuell zu dokumentieren, beispielsweise geänderter Weideort oder vorzeitige Beendigung der Weidehaltung (z.B. bei Endmast im Stall), ebenso wie Unterbrechungen der Weidehaltung bei einzelnen Tieren infolge von Abkalbungen, Krankheiten oder Verletzungen.
Bezüglich der Angabe zum Weideort können von einer Gruppe in einem zusammenhängenden Weidezeitraum beweidete Feldstücke in den Aufzeichnungen zusammengefasst werden, z.B. Gruppe 1 weidet (ununterbrochen) zwischen 15. April und 15. Juli auf den Feldstücken 3, 4 und 5. Es muss keine ohrmarkenbezogene Aufzeichnung nach Weide-Feldstücken erfolgen, sondern es ist die Anzahl der prämienfähigen Tiere je Gruppe und Tierkategorie sowie der relevante Weidezeitraum der Gruppe auf den jeweiligen Feldstücken aufzuzeichnen.
Sofern alle Tiere einer Tierkategorie des Betriebs auf den gleichen Feldstücken geweidet werden, ist anstatt der Anzahl der Tiere ein entsprechender Vermerk für “alle Tiere der Kategorie“ ausreichend, auch wenn sich die Anzahl durch Zukauf, Verkauf, Hineinwachsen in und Hinauswachsen aus der Kategorie etc. ändert.
Im Falle von Geburten bei Schafen und Ziegen ist keine einzeltierbezogene Dokumentation erforderlich, sofern die geforderten Weidetage je Tierkategorie unter Abzug der Tage der Stallhaltung im Zuge der Ablammung/Abkitzung eingehalten werden und eine Dokumentation über die Anzahl der aufgrund der bevorstehenden Ablammung/Abkitzung im Stall stehenden Tiere erfolgt ist. Wenn beispielsweise die Tiere am Betrieb jeweils 10 Tage zur Ablammung im Stall gehalten werden, dann muss eine Gesamtweidedauer von 130 (120 + 10) Tagen bzw. 160 (150 + 10) Tagen für die gesamte Tierkategorie eingehalten werden.
Korrekturen
Bei Schafen und Ziegen sind sämtliche Tierzugänge und Tierabgänge zwischen dem 1. April und 31. Oktober innerhalb von sieben Tagen auf www.eama.at in der Beilage “Tierwohl - Weide/Stallhaltung“ des Mehrfachantrags bei der entsprechenden Kategorie zu melden. Bei Nichterreichung der 120 oder 150 Mindestweidetage ist bei allen Tierarten eine Korrektur auf die tatsächliche Anzahl vorzunehmen.
Keine gesonderten Meldungen für Almauftrieb und Almabtrieb mehr notwendig
Bei Schafen und Ziegen sind ab dem Antragsjahr 2024 am Heimbetrieb keine gesonderten Meldungen mehr für den Almauftrieb und Almabtrieb notwendig. Der vorübergehende Aufenthalt von Tieren auf Zinsweiden, Almweideflächen oder Gemeinschaftsweiden stellt keinen Abgang vom Betrieb dar, sofern die Verfügungsgewalt über die Tiere beim antragstellenden Heimbetrieb verbleibt oder die Tiere bei Auftrieb auf Almen oder Gemeinschaftsweiden nur vorübergehend an den Alm-/Gemeinschaftsweidebetrieb zur Betreuung abgegeben werden. Dieser Umstand ist daher nicht als Abgang zu melden, sondern nur im Weidetagebuch zu dokumentieren.
Weitere detaillierte Informationen zu den geltenden Förderbedingungen bei den Maßnahmen “Almbewirtschaftung“ und “Tierwohl - Weide“ sind in den gleichnamigen Informationsblättern unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter zu finden.
Weitere detaillierte Informationen zu den geltenden Förderbedingungen bei den Maßnahmen “Almbewirtschaftung“ und “Tierwohl - Weide“ sind in den gleichnamigen Informationsblättern unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter zu finden.