Aufzeichnungs- und Dokumentationsvorgaben in Konditionalität und ÖPUL beachten
Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) - GAB 2
Gesamtbetriebliche Dokumentation der Stickstoffanwendung spätestens bis 31. Jänner des Folgejahres. Betriebe mit Flächen im NAPV-Risikogebiete haben zusätzlich kulturartenbezogene Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung (Düngung, Anbau, Ernte) sowie Aufzeichnung zu Feldmieten innerhalb von 14 Tagen nach der Bewirtschaftung zu führen. Die Detailvorgaben sind in Kapitel 4.3 des AMA Merkblatts zur Konditionalität zu finden.
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) - GAB 7
Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, Zeitpunkt der Anwendung, angewendete Menge, die behandelte Fläche und die Kulturpflanze, für die das Pflanzenschutzmittel verwendet wurde, sind in Abhängigkeit der landesrechtlichen Fristen aufzuzeichnen.
Tierwohl - Weide
Es ist ein Weidetagebuch zu führen, wobei wesentliche Änderungen im Zuge der Weidehaltung, wie ein geänderter Weideort, vorzeitige Beendigung der Weidehaltung (z.B. bei Endmast im Stall) sowie Unterbrechungen der Weidehaltung bei einzelnen Tieren infolge von Abkalbungen, Krankheiten oder Verletzungen tagaktuell zu dokumentieren sind. Weiter Details können in folgendem Artikel nachgelesen werden: Änderungen bei der ÖPUL-Maßnahme “Tierwohl - Weide“.
Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker
Über die Vorgaben der NAPV hinaus sind Ausbringung des Stickstoffs, Anbau, Bewässerung und Ernte innerhalb von 14 Tagen schlagbezogen elektronisch aufzuzeichnen, ebenso ist innerhalb von 14 Tagen nach der Ernte eine schlagbezogene Stickstoffsaldierung vorzunehmen. Weiters ist im Rahmen von betriebsbezogenen Aufzeichnungen bis 28. Februar des laufenden Förderjahres eine voraussichtliche Düngeplanung anzulegen sowie bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres eine darauf aufbauende betriebliche Düngebilanzierung abzuschließen.
Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün
Die Aufzeichnungsvorgabe umfasst die Termine von Ernte, Anlage und Umbruch der Haupt- bzw. Zwischenfrucht und gilt für die gesamte Ackerfläche, unabhängig der 85% die mindestens begrünt sein müssen.
Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation
Im Falle der Ausbringung sind chronologische, schlagbezogene Aufzeichnungen über Menge und Art des Düngers, sowie Zeitpunkt und Verfahren zu führen. Im Falle der Separation sind Datum der Separierung und separierte Güllemenge aufzuzeichnen.
Form der Aufzeichnung und Aufbewahrungspflicht im ÖPUL
Mit Ausnahme der schlagbezogenen Aufzeichnungen der Maßnahme “Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker“ gibt es keine Formvorschriften. Die AMA bietet jedoch auf ihrer Website für alle relevanten Maßnahmen Aufzeichnungsvorlagen an. Die detaillierten Anforderungen können dem jeweiligen Maßnahmeninformationsblatt der AMA unter Fachliche Informationen zu ÖPUL entnommen werden. Die Aufzeichnungen sind für zumindest vier Jahre nach Verpflichtungsende am Betrieb aufzubewahren (bei NAPV sieben Jahre, bei PSM drei Jahre). Sie sind im Rahmen von etwaigen Vor-Ort-Kontrollen vorzulegen, um auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft zu werden.