Investitionen in die Gästebeherbergung - Urlaub am Bauernhof
Die aktuelle Sonderrichtlinie "LE-Projektförderung" inklusive Beilagenband kann auf der Homepage des Bundesministeriums für
Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unter nachfolgendem Link nachgelesen bzw. heruntergeladen werden. https://info.bml.gv.at/themen/landwirtschaft/eu-agrarpolitik-foerderungen/laendl_entwicklung/foerderinfo/sonderrichtlinien_auswahlkriterien/srl_le_2014-2020.html
Die Antragsformulare, Ausfüllhilfen, Auswahlkriterien, Kurzartikel und die Sonderrichtlinie (SRL) für die "LE-Projektförderungen" liegen in den Landwirtschaftlichen Bezirksreferaten auf. Die Beraterinnen und Berater sind bemüht alle interessierten Landwirte richtliniengemäß zu informieren und bei der Antragstellung zu unterstützen.
Die Antragsformulare, Ausfüllhilfen, Auswahlkriterien, Kurzartikel und die Sonderrichtlinie (SRL) für die "LE-Projektförderungen" liegen in den Landwirtschaftlichen Bezirksreferaten auf. Die Beraterinnen und Berater sind bemüht alle interessierten Landwirte richtliniengemäß zu informieren und bei der Antragstellung zu unterstützen.
Was wird gefördert? (Förderungsgegenstand)
Bauliche Investitionen zur Gästebeherbergung, -betreuung und -bewirtung, einschließlich der dafür notwendigen Einrichtungen und Ausstattung.
Wer wird gefördert? (Förderungswerber)
Förderungswerber können sein:
Mindestbewirtschaftungsumfang: 3 ha LN
Betriebe des Feldgemüse-, Obst-, Wein- oder Hopfenanbau müssen mind. 0,3 ha LN bewirtschaften; Betriebe des Gartenbaus sowie der Bienenhaltung, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, müssen über einen eigenen Einheitswert oder einen Zuschlag zum landwirtschaftlichen Einheitswert verfügen.
Sonstige Förderwerber, wenn sie Mitglieder eines Haushalts eines landwirtschaftlichen Betriebes sind, d. h. volljährige und noch nicht im Ruhestand befindliche Personen mit ordentlichem Wohnsitz auf einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Mindestbewirtschaftung wie unter obigem Punkt angeführt.
- Natürliche Personen
- Personenvereinigungen
- Juristische Personen
Mindestbewirtschaftungsumfang: 3 ha LN
Betriebe des Feldgemüse-, Obst-, Wein- oder Hopfenanbau müssen mind. 0,3 ha LN bewirtschaften; Betriebe des Gartenbaus sowie der Bienenhaltung, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, müssen über einen eigenen Einheitswert oder einen Zuschlag zum landwirtschaftlichen Einheitswert verfügen.
Sonstige Förderwerber, wenn sie Mitglieder eines Haushalts eines landwirtschaftlichen Betriebes sind, d. h. volljährige und noch nicht im Ruhestand befindliche Personen mit ordentlichem Wohnsitz auf einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Mindestbewirtschaftung wie unter obigem Punkt angeführt.
Förderungsvoraussetzungen:
Vorlage eines Diversifizierungskonzepts:
Mit diesem Betriebskonzept muss nachgewiesen werden, dass die Investition wirtschaftlich ist. Für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit werden herangezogen:
- der Einkommenseffekt (Erträge minus Aufwand des Vorhabens) und
- die Finanzierbarkeit (mittelfristige bzw. langfristige Kapitaldienstgrenze).
Es muss eine dauerhafte Verbesserung der Betriebssituation erreicht werden.
Das Diversifizierungskonzept muss mindestens beinhalten:
• Darstellung der Ausgangssituation des Betriebs,
• Ziele und geplante Aktionen für das Vorhaben
• Darstellung der Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit des Vorhabens
Die Erstellung des Diversifizierungskonzepts bietet daher die Chance für ein intensives Beratungsgespräch mit den Beraterinnen und Beratern über die weitere Entwicklung ihres Betriebes zu führen.
Versicherung der Förderungsmaßnahme:
Nachweis über eine zeitgemäße und wertentsprechende Versicherung des unbeweglichen Investitionsgegenstandes gegen Elementarschäden. Die Laufzeit der Versicherung muss noch 5 Jahre ab der Letztzahlung der Beihilfe gültig sein.
Behaltefrist von 5 Jahren einhalten:
Der Investitionsgegenstand muss vom Förderungswerber während der ab Fälligkeit der Letztzahlung beginnenden Nutzungsdauer (Behaltefrist) von 5 Jahren von ihm ordnungsgemäß und den Zielen des jeweiligen Vorhabens entsprechend genutzt und instand gehalten werden.
Publizität
Die Förderwerber haben durch geeignetes Publizitätsmaterial, insbesondere auf den Beitrag der Europäischen Union zur Verwirklichung des geförderten Vorhabens aus Mitteln des ELER (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums) hinzuweisen. Details zu den Publizitätsbestimmungen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.
Bei Vorhaben, die mit insgesamt mehr als 50.000 Euro öffentliche Mittel unterstützt werden, ist während der Durchführung des Vorhabens und danach auf Dauer (ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung bis zum Ablauf der Behaltefrist von 5 Jahren) an einer gut sichtbaren Stelle eine Erläuterungstafel anzubringen.
Bauliche Maßnahmen:
Bei baulichen und technischen Maßnahmen sind alle behördlichen Genehmigungen vorzulegen.
Weitere Vorgaben:
Es werden nur Vorhaben gefördert, die in den Bereich des landwirtschaftlichen Nebengewerbes fallen oder durch die ein landwirtschaftlicher Betrieb auf Grund der getätigten Investition erstmals das gewerbliche Ausmaß erreicht.
Keine private Nutzung oder Dauervermietung im Bereich Gästebeherbergung während der Behaltefrist.
Es werden max. 22 Gästebetten (Zimmer und Ferienwohnung) gefördert.
Vergleichsangebote
Bei jenen Fördergegenständen wo keine Pauschalkosten seitens des BMLFUW vorliegen, wie z.B. Einrichtungsgegenstände, müssen nachstehend angeführte Kostenvoranschläge vorgelegt werden:
• Auftragswert bis 10.000 Euro (Netto): zwei Kostenvoranschläge
• Auftragswert über 10.000 Euro (Netto): drei Kostenvoranschläge
Mit diesem Betriebskonzept muss nachgewiesen werden, dass die Investition wirtschaftlich ist. Für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit werden herangezogen:
- der Einkommenseffekt (Erträge minus Aufwand des Vorhabens) und
- die Finanzierbarkeit (mittelfristige bzw. langfristige Kapitaldienstgrenze).
Es muss eine dauerhafte Verbesserung der Betriebssituation erreicht werden.
Das Diversifizierungskonzept muss mindestens beinhalten:
• Darstellung der Ausgangssituation des Betriebs,
• Ziele und geplante Aktionen für das Vorhaben
• Darstellung der Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit des Vorhabens
Die Erstellung des Diversifizierungskonzepts bietet daher die Chance für ein intensives Beratungsgespräch mit den Beraterinnen und Beratern über die weitere Entwicklung ihres Betriebes zu führen.
Versicherung der Förderungsmaßnahme:
Nachweis über eine zeitgemäße und wertentsprechende Versicherung des unbeweglichen Investitionsgegenstandes gegen Elementarschäden. Die Laufzeit der Versicherung muss noch 5 Jahre ab der Letztzahlung der Beihilfe gültig sein.
Behaltefrist von 5 Jahren einhalten:
Der Investitionsgegenstand muss vom Förderungswerber während der ab Fälligkeit der Letztzahlung beginnenden Nutzungsdauer (Behaltefrist) von 5 Jahren von ihm ordnungsgemäß und den Zielen des jeweiligen Vorhabens entsprechend genutzt und instand gehalten werden.
Publizität
Die Förderwerber haben durch geeignetes Publizitätsmaterial, insbesondere auf den Beitrag der Europäischen Union zur Verwirklichung des geförderten Vorhabens aus Mitteln des ELER (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums) hinzuweisen. Details zu den Publizitätsbestimmungen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.
Bei Vorhaben, die mit insgesamt mehr als 50.000 Euro öffentliche Mittel unterstützt werden, ist während der Durchführung des Vorhabens und danach auf Dauer (ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung bis zum Ablauf der Behaltefrist von 5 Jahren) an einer gut sichtbaren Stelle eine Erläuterungstafel anzubringen.
Bauliche Maßnahmen:
Bei baulichen und technischen Maßnahmen sind alle behördlichen Genehmigungen vorzulegen.
Weitere Vorgaben:
Es werden nur Vorhaben gefördert, die in den Bereich des landwirtschaftlichen Nebengewerbes fallen oder durch die ein landwirtschaftlicher Betrieb auf Grund der getätigten Investition erstmals das gewerbliche Ausmaß erreicht.
Keine private Nutzung oder Dauervermietung im Bereich Gästebeherbergung während der Behaltefrist.
Es werden max. 22 Gästebetten (Zimmer und Ferienwohnung) gefördert.
Vergleichsangebote
Bei jenen Fördergegenständen wo keine Pauschalkosten seitens des BMLFUW vorliegen, wie z.B. Einrichtungsgegenstände, müssen nachstehend angeführte Kostenvoranschläge vorgelegt werden:
• Auftragswert bis 10.000 Euro (Netto): zwei Kostenvoranschläge
• Auftragswert über 10.000 Euro (Netto): drei Kostenvoranschläge
Wie und wie hoch wird gefördert? (Förderungsart und -ausmaß)
Die Investitionsförderung erfolgt durch Gewährung eines Investitionszuschusses.
Die Beihilfe beträgt 25% der anrechenbaren Kosten und der Zuschuss wird als "De-minimis"-Förderung gewährt.
Die Beihilfe beträgt 25% der anrechenbaren Kosten und der Zuschuss wird als "De-minimis"-Förderung gewährt.
Anrechenbare Kosten
Anrechenbare Kosten sind Kosten, die dem Förderungswerber ab der Antragstellung erwachsen. Diesbezüglich gilt als frühestmöglicher Zeitpunkt für die Kostenanerkennung jenes Datum, welches von der Bewilligenden Stelle im Bestätigungsschreiben genannt ist.
Beihilfenrelevante Vorhaben, bei denen vor der Antragstellung bereits mit dem Vorhaben begonnen wurde, werden nicht gefördert.
Als Beginn des Vorhabens gilt entweder die effektive Aufnahme der Bauarbeiten bzw. der Tätigkeit oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder Inanspruchnahmen von Dienstleistungen oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist. Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen, gelten nicht als Beginn des Vorhabens.
Im Zuge der Kostenplausibilisierung sind die anrechenbaren Kosten für Investitionen im Rahmen baulicher Vorhaben von der Bewilligenden Stelle der Höhe nach mit den jeweiligen Pauschalkostensätzen zu begrenzen.
Pauschalkostensätze zu baulichen Vorhaben und andere Richtsätze die zur Kostenplausibilisierung verwendet werden können, werden von den Ländern im Einvernehmen mit dem BMLRT und der Zahlstelle festgelegt.
Untergrenzen
• Allgemein mind. 15.000 Euro
Anrechenbare Kosten – Obergrenzen
• 400.000 Euro/Betrieb für die gesamte Förderperiode
Beihilfenrelevante Vorhaben, bei denen vor der Antragstellung bereits mit dem Vorhaben begonnen wurde, werden nicht gefördert.
Als Beginn des Vorhabens gilt entweder die effektive Aufnahme der Bauarbeiten bzw. der Tätigkeit oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder Inanspruchnahmen von Dienstleistungen oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist. Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen, gelten nicht als Beginn des Vorhabens.
Im Zuge der Kostenplausibilisierung sind die anrechenbaren Kosten für Investitionen im Rahmen baulicher Vorhaben von der Bewilligenden Stelle der Höhe nach mit den jeweiligen Pauschalkostensätzen zu begrenzen.
Pauschalkostensätze zu baulichen Vorhaben und andere Richtsätze die zur Kostenplausibilisierung verwendet werden können, werden von den Ländern im Einvernehmen mit dem BMLRT und der Zahlstelle festgelegt.
Untergrenzen
• Allgemein mind. 15.000 Euro
Anrechenbare Kosten – Obergrenzen
• 400.000 Euro/Betrieb für die gesamte Förderperiode
Für die Verlängerungsjahre 2021 und 2022 besteht ein zusätzliches Kostenkontingent an anrechenbaren Kosten, welches nicht in die Obergrenzen für den 7 Jahreszeitraum 2014 bis 2020 eingerechnet wird, von maximal 120.000 € je Betrieb auf 2 Jahre.
Wo ist der Förderungsantrag einzureichen?
Bewilligende Stelle:
Burgenländische Landwirtschaftskammer,
Abteilung III, Esterhazystraße 15, 7000 Eisenstadt
E-Mail: foerderung@lk-bgld.at
Aufgabe der Bewilligenden Stelle
Die Bewilligende Stelle hat das Vorhaben zu beurteilen und die dafür erforderlichen Verwaltungskontrollen durchzuführen, wie z.B. Vorliegen der Förderfähigkeit des Förderungswerbers und der Förderungsvoraussetzungen, Förderfähigkeit und Plausibilisierung der angegebenen Kosten und Bewertung der Auswahlkriterien.
Burgenländische Landwirtschaftskammer,
Abteilung III, Esterhazystraße 15, 7000 Eisenstadt
E-Mail: foerderung@lk-bgld.at
Aufgabe der Bewilligenden Stelle
Die Bewilligende Stelle hat das Vorhaben zu beurteilen und die dafür erforderlichen Verwaltungskontrollen durchzuführen, wie z.B. Vorliegen der Förderfähigkeit des Förderungswerbers und der Förderungsvoraussetzungen, Förderfähigkeit und Plausibilisierung der angegebenen Kosten und Bewertung der Auswahlkriterien.
Auswahlverfahren
Zum Auswahlverfahren siehe eigenen Fachartikel LK Burgenland "Auswahlverfahren für Investitionen in die bäuerliche Gästebeherbergung - Urlaub am Bauernhof".
Genehmigungsschreiben
Mit dem Genehmigungsschreiben werden dem Förderwerber die Gesamtkosten, die davon nicht anrechenbaren Kosten und die anrechenbaren Kosten, der Zeitraum der Kostenanerkennung sowie Hinweise auf weitere notwendige Beilagen mitgeteilt.
Bitte beachten Sie daher die Vorgaben des Genehmigungsschreibens!
Bitte beachten Sie daher die Vorgaben des Genehmigungsschreibens!
Zahlungsantrag
Die Auszahlung des genehmigten Förderbetrags hat unter Verwendung der bei der Bewilligenden Stelle aufgelegten Zahlungsantragsformulare zu erfolgen. Der Zahlungsantrag sowie die Belegaufstellung mit den dazugehörigen Ausfüllanleitungen können von der Homepage der Burgenländischen Landwirtschaftskammer heruntergeladen werden.
Ein vollständiger Zahlungsantrag umfasst das ausgefüllte und unterschriebene Zahlungsantragsformular inkl. folgender Beilagen:
Genehmigter Zeitraum für die Kostenanerkennung:
Der Kostenanerkennungsstichtag (Beginn des Zeitraums für die Kostenanerkennung) ist jenes Datum, das dem Förderungswerber nach Einreichung des Förderungsantrags schriftlich bekannt gegeben wird.
Weiters ist darauf zu achten, dass alle Leistungen für das Vorhaben vor dem im Genehmigungsschreiben festgelegten Ende des Zeitraums für die Kostenanerkennung liegen.
Nicht anrechenbare Kosten
Es können nur Leistungen/Kosten abgerechnet werden, die auch tatsächlich erbracht wurden und dem Vorhaben zugeordnet werden können.
Folgende Kostenpositionen sind generell nicht anrechenbar:
Barzahlung
Barzahlungen werden nur bis zu einem Rechnungsbetrag von 5.000 Euro netto anerkannt. Für den Nachweis des Zahlungsvollzuges müssen folgende Punkte auf der Rechnung enthalten sein:
Datum, Unterschrift und Bestätigung vom Zahlungsempfänger, dass er den Betrag erhalten hat. Bei Barverkäufen (Kassenbons) wird der Vermerk "Bar bezahlt" bereits angedruckt. Eine zusätzliche Bestätigung ist nicht erforderlich.
Werden im Zuge der Abrechnung mehrere (Teil-)Rechnungen oder Teilzahlungen vorgelegt, die auf Grund der zeitlichen Abfolge auf eine Splittung der Leistung hinweisen, können diese nur für die Förderung anerkannt werden, wenn es für diese Teilleistungen einen unbaren Zahlungsvollzug (Banküberweisung) gibt.
Daher empfiehlt die Burgenländische Landwirtschaftskammer den Förderwerbern ein "Baukonto" einzurichten und alle Rechnungen mittels einer unbaren Zahlung (Banküberweisung) zu begleichen.
Mindestbestandteile von Rechnungen
Die Rechnung muss zumindest jene Informationen enthalten, die zur Überprüfung von Fördervoraussetzungen (insbesondere zeitliche, personelle und sachliche Zuordnung der Kosten zum Vorhaben, Ausmaß der Anrechenbarkeit) notwendig sind.
Jede Rechnung (auch eine Kleinbetragsrechnung) über anrechenbare Kosten muss jedenfalls folgende Angaben enthalten um anerkannt werden zu können:
Bei Rechnungslegern aus anderen Staaten gelten ebenfalls die Mindestbestandteile von Rechnungen. Handelt es sich um keine deutschsprachige Rechnung, muss eine beglaubigte Übersetzung vorliegen.
Ein vollständiger Zahlungsantrag umfasst das ausgefüllte und unterschriebene Zahlungsantragsformular inkl. folgender Beilagen:
- erforderliche vollständig ausgefüllte und unterschriebene Belegaufstellungen,
- Originalrechnungen,
- Zahlungsnachweise,
- sonstige Beilagen gemäß Genehmigungsschreiben z.B. Benützungsbewilligung
- und der Belegaufstellung als Excel-Datei/en
Genehmigter Zeitraum für die Kostenanerkennung:
Der Kostenanerkennungsstichtag (Beginn des Zeitraums für die Kostenanerkennung) ist jenes Datum, das dem Förderungswerber nach Einreichung des Förderungsantrags schriftlich bekannt gegeben wird.
Weiters ist darauf zu achten, dass alle Leistungen für das Vorhaben vor dem im Genehmigungsschreiben festgelegten Ende des Zeitraums für die Kostenanerkennung liegen.
Nicht anrechenbare Kosten
Es können nur Leistungen/Kosten abgerechnet werden, die auch tatsächlich erbracht wurden und dem Vorhaben zugeordnet werden können.
Folgende Kostenpositionen sind generell nicht anrechenbar:
- Kosten, die aus Kleinbetragsrechnungen unter 50 Euro netto resultieren
- Kosten, die bereits durch Versicherungsleistungen abgedeckt sind
- Kosten, die der Förderungswerber nicht endgültig zu tragen hat, z. B. indem er Leistungen für die Durchführung des Vorhabens angekauft hat und diese wieder weiterverkauft
Barzahlung
Barzahlungen werden nur bis zu einem Rechnungsbetrag von 5.000 Euro netto anerkannt. Für den Nachweis des Zahlungsvollzuges müssen folgende Punkte auf der Rechnung enthalten sein:
Datum, Unterschrift und Bestätigung vom Zahlungsempfänger, dass er den Betrag erhalten hat. Bei Barverkäufen (Kassenbons) wird der Vermerk "Bar bezahlt" bereits angedruckt. Eine zusätzliche Bestätigung ist nicht erforderlich.
Werden im Zuge der Abrechnung mehrere (Teil-)Rechnungen oder Teilzahlungen vorgelegt, die auf Grund der zeitlichen Abfolge auf eine Splittung der Leistung hinweisen, können diese nur für die Förderung anerkannt werden, wenn es für diese Teilleistungen einen unbaren Zahlungsvollzug (Banküberweisung) gibt.
Daher empfiehlt die Burgenländische Landwirtschaftskammer den Förderwerbern ein "Baukonto" einzurichten und alle Rechnungen mittels einer unbaren Zahlung (Banküberweisung) zu begleichen.
Mindestbestandteile von Rechnungen
Die Rechnung muss zumindest jene Informationen enthalten, die zur Überprüfung von Fördervoraussetzungen (insbesondere zeitliche, personelle und sachliche Zuordnung der Kosten zum Vorhaben, Ausmaß der Anrechenbarkeit) notwendig sind.
Jede Rechnung (auch eine Kleinbetragsrechnung) über anrechenbare Kosten muss jedenfalls folgende Angaben enthalten um anerkannt werden zu können:
- Name/Adresse des Rechnungsausstellers
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Ware oder Art und Umfang der sonstigen Leistung. Bei Pauschalrechnungen oder Rechnungen über Pauschalbeträge ist ein Leistungsverzeichnis beizulegen, um die förderungsfähigen Kosten für die Berechnung identifizieren zu können.
- Name/Adresse des Rechnungsempfängers (gilt auch für Kassenbons)
- Rechnungsdatum
- Entgelt
- Angaben zum Mehrwertsteuersatz
Bei Rechnungslegern aus anderen Staaten gelten ebenfalls die Mindestbestandteile von Rechnungen. Handelt es sich um keine deutschsprachige Rechnung, muss eine beglaubigte Übersetzung vorliegen.
Downloads zum Thema
- SRL-Projektförderung_LE_14-20_10._Änderung PDF 3,40 MBSRL LE-Projektförderungen 10. Änd.
- VHA_6.4.1_Foerderungsantrag_Burgenland_v5 XLSX 244,39 kBVHA 6.4.1 Förderungsantrag Bgld.
- 18-09-25 Formblatt_ De-minimis_v4 XLSX 31,73 kBDeminimis-Erklärung
- Ausfüllhilfe_Förderungsantrag VHA 6.4.1. Bgld. PDF 3,79 MBAusfüllhilfe Förderungsantrag Urlaub am Bauernhof
- Ausfüllhilfe_Zahlungsantrag und Belegaufstellung_Bgld PDF 235,22 kBAusfüllhilfe für Belegaufstellung u. Zahlungsantrag
- Vorgaben für die Einreichung von Zahlungsanträgen Stand 2021 DOCX 202,09 kBVorgaben für die Einreichung von Zahlungsanträgen
- Zahlungsantrag UAB Bgld. V13.0 XLS 1,79 MBZahlungsantrag UAB
- Belegaufstellung_Investitionskosten_v13 XLS 512,50 kBBelegaufstellung Investitionskosten
- VHA_6.4.1_Diversifizierungskonzept_v2 DOCX 30,10 kBDiversifizierungskonzept 6.4.1.