Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte inkl. Antrag, Merkblätter u. Zahlungsantrag
Die Sonderrichtlinie kann auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus www.bml.gv.at nachgelesen bzw. herunter geladen werden.
Ziele
Erleichterung der ersten Niederlassung und damit der erstmaligen Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit von jungen Landwirten unter besonderer Berücksichtigung der Qualifikation.
Förderungsgegenstand
Erste Niederlassung auf einem landwirtschaftlichen Betrieb und Aufnahme der Betriebsführung im Sinne des genannten Ziels.
Förderungswerber
Förderungsvoraussetzungen
Als erste Niederlassung gilt die erstmalige Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs im eigenen Namen und auf eigene Rechnung aufgrund
Nicht als förderfähige erste Niederlassung gilt jede Betriebsnachfolge zwischen Ehepartnern oder Partnern von Lebensgemeinschaften oder zwischen Geschwistern. Ebenfalls nicht als erste Niederlassung gilt eine reine Fremdflächenpacht ohne Betriebsgebäude.
Es müssen eigenständige Betriebsgebäude zur Verfügung stehen (Eigentum oder zumindest 5-jährige Pacht), welche sich nicht im Verband mit einem anderen Betrieb befinden. Die Eigenständigkeit der Betriebsgebäude ist spätestens drei Jahre nach erfolgter Niederlassung nachzuweisen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die erste Niederlassung ist die Aufnahme der ersten Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebs laut Invekos oder laut Sozialversicherungsträger.
Mindestbewirtschaftung, Arbeitsbedarf, Standardoutput, KMU-Begrenzung
Bewirtschaftung von mindestens 3 ha LN bei Antragstellung; Ausnahmen für Betriebe des Garten-, Obst- oder Weinbaues sowie Bienenhaltung und Hopfenanbau möglich (Einheitswert).
Der Arbeitsbedarf je Betrieb entspricht mindestens 0,5 betriebliche Arbeitskräfte (bAK) - das sind 1.000 Arbeitskraftstunden im Zieljahr.
Ein neu gegründeter Betrieb muss im Haupterwerb und mit einem Arbeitsbedarf von mind. 1,5 bAK (das sind 3.000 Arbeitskraftstunden) bewirtschaftet werden.
Nachweis: spätestens drei Jahre nach erfolgter Niederlassung
Eine Neugründung liegt vor, wenn die Gebäude unabhängig von den Flächen erworben oder neu errichtet werden.
Der errechnete Standardoutput des neu gegründeten oder übernommenen Betriebs liegt unter 1,5 Mio. Euro pro Jahr.
Der Betrieb erfüllt die Kriterien eines Kleinstunternehmens bzw. kleinen Unternehmens im Sinne der KMU-Definition.
Mindestqualifikation:
Der Förderwerber muss eine für die Bewirtschaftung des Betriebes geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen.
Der Nachweis der Mindesqualifikation ist spätestens zwei Jahre nach der ersten Niederlassung zu erbringen.
Außerlandwirtschaftliches Einkommen:
Die Höhe des außerlandwirtschaftlichen Einkommens des Förderungswerbers muss zum Zeitpunkt der Antragstellung unter dem 2-fachen des Referenzeinkommens liegen.
Das für das Antragsjahr 2022 relevante 2-fache Referenzeinkommen beträgt 107.067 Euro.
Das Referenzeinkommen entspricht dem durchschnittlichen Bruttojahresgehalt der Industriebeschäftigten gemäß Veröffentlichung der Statistik Austria.
Ziele
Erleichterung der ersten Niederlassung und damit der erstmaligen Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit von jungen Landwirten unter besonderer Berücksichtigung der Qualifikation.
Förderungsgegenstand
Erste Niederlassung auf einem landwirtschaftlichen Betrieb und Aufnahme der Betriebsführung im Sinne des genannten Ziels.
Förderungswerber
- Natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt sind und über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügen
- Eingetragene Personengesellschaften, juristische Personen oder Personenvereinigungen, wenn ein Junglandwirt die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs ausübt. Handelt es sich um eine Gesellschaft ohne eingetragene Geschäftsanteile, so ist eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zu treffen, in der festgehalten wird, dass der Junglandwirt die betriebliche Kontrolle innehat.
- Ehepartner oder Partner einer Lebensgemeinschaft können die Existenzgründungsbeihilfe nur einmal erhalten, auch wenn zwei getrennte Betriebe bewirtschaftet werden
Förderungsvoraussetzungen
Als erste Niederlassung gilt die erstmalige Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs im eigenen Namen und auf eigene Rechnung aufgrund
- eines Erwerbs durch Erbschaft, Kauf, Pacht oder durch sonstige Übernahme
- bei Betrieben im Eigentum einer eingetragenen Personengemeinschaft oder einer juristischen Person durch Übernahme der Geschäftsanteile oder
- eine Neugründung eines Betriebes
Nicht als förderfähige erste Niederlassung gilt jede Betriebsnachfolge zwischen Ehepartnern oder Partnern von Lebensgemeinschaften oder zwischen Geschwistern. Ebenfalls nicht als erste Niederlassung gilt eine reine Fremdflächenpacht ohne Betriebsgebäude.
Es müssen eigenständige Betriebsgebäude zur Verfügung stehen (Eigentum oder zumindest 5-jährige Pacht), welche sich nicht im Verband mit einem anderen Betrieb befinden. Die Eigenständigkeit der Betriebsgebäude ist spätestens drei Jahre nach erfolgter Niederlassung nachzuweisen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die erste Niederlassung ist die Aufnahme der ersten Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebs laut Invekos oder laut Sozialversicherungsträger.
Mindestbewirtschaftung, Arbeitsbedarf, Standardoutput, KMU-Begrenzung
Bewirtschaftung von mindestens 3 ha LN bei Antragstellung; Ausnahmen für Betriebe des Garten-, Obst- oder Weinbaues sowie Bienenhaltung und Hopfenanbau möglich (Einheitswert).
Der Arbeitsbedarf je Betrieb entspricht mindestens 0,5 betriebliche Arbeitskräfte (bAK) - das sind 1.000 Arbeitskraftstunden im Zieljahr.
Ein neu gegründeter Betrieb muss im Haupterwerb und mit einem Arbeitsbedarf von mind. 1,5 bAK (das sind 3.000 Arbeitskraftstunden) bewirtschaftet werden.
Nachweis: spätestens drei Jahre nach erfolgter Niederlassung
Eine Neugründung liegt vor, wenn die Gebäude unabhängig von den Flächen erworben oder neu errichtet werden.
Der errechnete Standardoutput des neu gegründeten oder übernommenen Betriebs liegt unter 1,5 Mio. Euro pro Jahr.
Der Betrieb erfüllt die Kriterien eines Kleinstunternehmens bzw. kleinen Unternehmens im Sinne der KMU-Definition.
Mindestqualifikation:
Der Förderwerber muss eine für die Bewirtschaftung des Betriebes geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen.
Der Nachweis der Mindesqualifikation ist spätestens zwei Jahre nach der ersten Niederlassung zu erbringen.
Außerlandwirtschaftliches Einkommen:
Die Höhe des außerlandwirtschaftlichen Einkommens des Förderungswerbers muss zum Zeitpunkt der Antragstellung unter dem 2-fachen des Referenzeinkommens liegen.
Das für das Antragsjahr 2022 relevante 2-fache Referenzeinkommen beträgt 107.067 Euro.
Das Referenzeinkommen entspricht dem durchschnittlichen Bruttojahresgehalt der Industriebeschäftigten gemäß Veröffentlichung der Statistik Austria.
Der Förderungswerber hat ein Betriebskonzept vorzulegen, welches mindestens folgende Bestandteile zu enthalten hat:
Aktiver Landwirt
Sofern der Junglandwirt zum Zeitpunkt der ersten Niederlassung noch nicht aktiver Landwirt gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist, muss das Betriebskonzept die Einhaltung der Vorgaben für aktive Landwirte innerhalb von 18 Monaten ab der ersten Niederlassung vorsehen.
Flächenbindung für viehhaltende Betriebe (gem. Aktionsprogramm Nitrat 2012):
Zumindest die Hälfte des am Betrieb anfallenden Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger wird auf selbstbewirtschafteten Flächen ausgebracht. Die gesetzeskonforme Ausbringung des übrigen Anteils kann mit Düngerabnahmeverträgen nachgewiesen werden.
Förderungsvoraussetzung für den Eigentumszuschlag
Beim Eigentumsübergang hat die Übernahme grundsätzlich den gesamten Betrieb zu umfassen mit folgenden Ausnahmemöglichkeiten:
Auflagen
Die Bewirtschaftung des Betriebes ist bis zur Letztzahlung, aber für mindestens 5 Jahre ab der ersten Niederlassung zu gewährleisten.
Der Förderungswerber hat frühestens nach drei Jahren, aber spätestens innerhalb von vier Jahren nach der ersten Niederlassung einen Bericht über die Umsetzung des Betriebskonzepts vorzulegen.
In diesem Bericht sind die im Betriebskonzept genannten Ziele und spezifischen Meilensteine für die Entwicklung des landwirtschaftlichen Betriebes, insbesondere Investitionen zur Erreichung der Unionsnormen und nationalen Normen für die landwirtschaftliche Erzeugung, einschließlich Arbeitssicherheit, Bildungsmaßnahmen, Beratung und sonstige Erfordernisse sowie die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen,die für die Entwicklung der Tätigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs als maßgeblich erachtet wurden, im Hinblick auf ihre Verwirklichung darzustellen. Die bewilligende Stelle hat diesen Bericht zu prüfen.
Bei nicht ordnungsgemäßer Umsetzung des Betriebskonzeptes wird der zweite Teilbetrag einbehalten.
Art und Ausmaß der Förderung
Pauschalzahlung in zwei Teilbeträgen
Betriebe ab 0,5 bis unter 1 bAK
1. Teilbetrag 1.000 Euro
2. Teilbetrag 1.500 Euro
Betriebe ab 1 bAK
1. Teilbetrag 4.000 Euro
2. Teilbetrag 4.000 Euro
Bei vollständigem Eigentumsübergang mit Nachweis innerhalb von vier Jahren nach erster Niederlassung: Zuschlag von 3.000 Euro.
Bei Nachweis einer Meisterausbildung oder einer einschlägigen höheren Ausbildung innerhalb von vier Jahren nach erfolgter Niederlassung: Zuschlag von 4.000 Euro.
Die Beantragung der Zuschläge zu Eigentumsübergang und Meisterausbildung kann nur innerhalb eines Jahres nach der ersten Niederlassung berücksichtigt werden.
Bei der ersten Niederlassung von mehreren Junglandwirten auf einem Betrieb werden die Pauschalzahlung sowie die Zuschläge auf die in Frage kommenden Personen aufgeteilt.
- Darstellung der Ausgangssituation des Betriebes
- Berechnung und Analyse der Ausgangssituation insbesondere hinsichtlich der Betriebs- und Arbeitswirtschaft
- Strategie für die Entwicklung des Betriebs
- Ziele und Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebs in den nächsten 5 bis 10 Jahren
- Berechnung und Beurteilung der geplanten Ausrichtung des Betriebes
- Maßnahmen und Ablaufplan einschließlich Maßnahmen für ökologische Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz mit Darstellung der vorgesehenen Meilensteine und Ziele für die Entwicklung des landwirtschaftlichen Betriebs insbesondere der vorgesehenen Investitionen, Bildungsmaßnahmen und Beratung. Jedenfalls darzustellen sind ein allfälliger Bedarf in Hinblick auf die nachträgliche Erfüllung der Mindestqualifikation und in Hinblick auf Investitionen zur Erreichung von Unionsnormen und nationalen Normen für die landwirtschaftliche Erzeugung zu den Bereichen Umwelt, Hygiene und Tierschutz sowie Arbeitssicherheit bei Fremdarbeitskräften.
Aktiver Landwirt
Sofern der Junglandwirt zum Zeitpunkt der ersten Niederlassung noch nicht aktiver Landwirt gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist, muss das Betriebskonzept die Einhaltung der Vorgaben für aktive Landwirte innerhalb von 18 Monaten ab der ersten Niederlassung vorsehen.
Flächenbindung für viehhaltende Betriebe (gem. Aktionsprogramm Nitrat 2012):
Zumindest die Hälfte des am Betrieb anfallenden Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger wird auf selbstbewirtschafteten Flächen ausgebracht. Die gesetzeskonforme Ausbringung des übrigen Anteils kann mit Düngerabnahmeverträgen nachgewiesen werden.
Förderungsvoraussetzung für den Eigentumszuschlag
Beim Eigentumsübergang hat die Übernahme grundsätzlich den gesamten Betrieb zu umfassen mit folgenden Ausnahmemöglichkeiten:
- die erstmalige Niederlassung erfolgt auf einem Betrieb, der durch Abtrennung eines Teiles eines bestehenden Betriebs entsteht, wenn der ursprüngliche Betrieb mit einem Arbeitsbedarf von mind. 3,0 bAK bewirtschaftet wurde und wenn die entstehenden Betriebe beide jeweils mit einem Arbeitsbedarf von mind. 1,5 bAK bewirtschaftet werden und der Betrieb des Junglandwirts im Haupterwerb bewirtschaftet wird;
- der Übergebende kann einen Betriebsteil von maximal 10% - höchstens jedoch 3 ha - des ursprünglichen Betriebs zurückbehalten.
Auflagen
Die Bewirtschaftung des Betriebes ist bis zur Letztzahlung, aber für mindestens 5 Jahre ab der ersten Niederlassung zu gewährleisten.
Der Förderungswerber hat frühestens nach drei Jahren, aber spätestens innerhalb von vier Jahren nach der ersten Niederlassung einen Bericht über die Umsetzung des Betriebskonzepts vorzulegen.
In diesem Bericht sind die im Betriebskonzept genannten Ziele und spezifischen Meilensteine für die Entwicklung des landwirtschaftlichen Betriebes, insbesondere Investitionen zur Erreichung der Unionsnormen und nationalen Normen für die landwirtschaftliche Erzeugung, einschließlich Arbeitssicherheit, Bildungsmaßnahmen, Beratung und sonstige Erfordernisse sowie die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen,die für die Entwicklung der Tätigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs als maßgeblich erachtet wurden, im Hinblick auf ihre Verwirklichung darzustellen. Die bewilligende Stelle hat diesen Bericht zu prüfen.
Bei nicht ordnungsgemäßer Umsetzung des Betriebskonzeptes wird der zweite Teilbetrag einbehalten.
Art und Ausmaß der Förderung
Pauschalzahlung in zwei Teilbeträgen
Betriebe ab 0,5 bis unter 1 bAK
1. Teilbetrag 1.000 Euro
2. Teilbetrag 1.500 Euro
Betriebe ab 1 bAK
1. Teilbetrag 4.000 Euro
2. Teilbetrag 4.000 Euro
Bei vollständigem Eigentumsübergang mit Nachweis innerhalb von vier Jahren nach erster Niederlassung: Zuschlag von 3.000 Euro.
Bei Nachweis einer Meisterausbildung oder einer einschlägigen höheren Ausbildung innerhalb von vier Jahren nach erfolgter Niederlassung: Zuschlag von 4.000 Euro.
Die Beantragung der Zuschläge zu Eigentumsübergang und Meisterausbildung kann nur innerhalb eines Jahres nach der ersten Niederlassung berücksichtigt werden.
Bei der ersten Niederlassung von mehreren Junglandwirten auf einem Betrieb werden die Pauschalzahlung sowie die Zuschläge auf die in Frage kommenden Personen aufgeteilt.
Beantragungsfrist für die Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte
Der Antrag auf Gewährung einer Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte muss innerhalb eines Jahres nach der ersten Niederlassung (Stichtag Invekos, SVB) bei der Förderungsabwicklungsstelle, Burgenländische Landwirtschaftskammer, gestellt werden.
Wird diese Frist nicht eingehalten, besteht für Hofübernehmer keine Möglichkeit mehr, die Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte zu beantragen.
Wo ist das Ansuchen einzureichen?
Antragstellung innerhalb eines Jahres nach der ersten Niederlassung bei der Bewilligungsstelle - Burgenländischen Landwirtschaftskammer, Abteilung III, Esterhazystraße 15, 7000 Eisenstadt
E-Mail: foerderung@lk-bgld.at
E-Mail: foerderung@lk-bgld.at
Downloads zum Thema
- 15-05-21 - VHA_6.1.1._Ausfüllhilfe DOCX 131,90 kBAusfüllhilfe Antrag Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte
- VHA_6.1.1_Foerderungsantrag_Burgenland_v5 XLSX 140,93 kBVHA 6.1.1 Förderungsantrag
- VHA_6.1.1_Zahlungsantrag _Burgenland_KU_v5 XLSX 7,90 MBVHA 6.1.1 Zahlungsantrag Bgld.
- Fristen für VHA 6.1.1. Stand Juli 2021 pdf PDF 49,03 kBFristen VHA 6.1.1.