Erbrecht - Der gesetzliche Pflichtteil
Der Pflichtteilsanspruch ist ein ausschließlicher Geldzahlungsanspruch. Es besteht kein Anspruch auf bestimmte Dinge des Nachlasses, sofern nicht in der letztwilligen Verfügung anderslautende Regelungen enthalten sind. Der Pflichtteil wird vom reinen Wert der Verlassenschaft berechnet, also von dem, was von den Aktiven nach Abzug aller Schulden und Verfahrenskosten übrig bleibt. Pflichtteilsberechtigte haben im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens das Recht, die Schätzung der Verlassenschaft zu verlangen.
Höhe des Pflichtteils
- Kinder: Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches
- Ehegatte/EP: Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches
Anfall und Fälligkeit des Pflichtteilsanspruchs
Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Tod des Verstorbenen. Fällig wird er erst hingegen ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen.
In der letztwilligen Verfügung kann der Verfügende die Stundung des Pflichtteilsanspruchs auf höchstens 5 Jahre nach seinem Tod oder die Zahlung in Teilbeträgen innerhalb von 5 Jahren anordnen. Auf Antrag des Pflichtteilsschuldners (Erben) kann der Stundungszeitraum auf 5 Jahre (in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf höchstens 10 Jahre) durch das Gericht verlängert werden.
Pflichtteilsergänzungsanspruch
Der Anspruch der Pflichtteilsberechtigten kann nicht dadurch umgangen werden, dass ein Erblasser noch zu Lebzeiten sein Vermögen verschenkt.
Im Gesetz ist daher eine besondere Schenkungsanrechnung vorgesehen, wobei auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten oder eines Erben Schenkungen des Erblassers dem reinen Nachlass wieder hinzuzuzählen sind und damit den Pflichtteil erhöhen.
Schenkungen des Verstorbenen an Pflichtteilsberechtigte zu Lebzeiten sind ohne zeitliche Einschränkungen anzurechnen, also unabhängig davon welche Frist zwischen Schenkung und Tod des Geschenkgebers liegt.
Schenkungen an nicht Pflichtteilsberechtigte, die früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers vorgenommen wurden, sind hingegen nicht zu berücksichtigen.
Schenkungen des Verstorbenen an Pflichtteilsberechtigte zu Lebzeiten sind ohne zeitliche Einschränkungen anzurechnen, also unabhängig davon welche Frist zwischen Schenkung und Tod des Geschenkgebers liegt.
Schenkungen an nicht Pflichtteilsberechtigte, die früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers vorgenommen wurden, sind hingegen nicht zu berücksichtigen.
Pflichtteilsminderung
Standen ein Elternteil und sein Kind zu keiner Zeit oder zumindest über zumindest 20 Jahre nicht in einem Naheverhältnis, wie es in der Familie zwischen Eltern und Kindern gewöhnlich besteht, so mindert sich der Pflichtteil, wenn es der Verstorbene in Form einer letztwilligen Verfügung angeordnet hat, auf die Hälfte. Mit dieser Bestimmung kann daher der Pflichtteilsanspruch von Kindern, zu denen nie eine Nahebeziehung oder zumindest über einen längeren Zeitraum keine Nahebeziehung bestanden hat, noch einmal um die Hälfte reduziert werden.
Das Recht auf Pflichtteilsminderung steht nicht zu, wenn der Verstorbene die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Pflichtteilsberechtigten grundlos abgelehnt oder berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat.
Das Recht auf Pflichtteilsminderung steht nicht zu, wenn der Verstorbene die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Pflichtteilsberechtigten grundlos abgelehnt oder berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat.
Pflichtteilsverzichtserklärung
Durch sogenannte Pflichtteilsverzichtserklärungen bzw. durch Verzicht auf die Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen, das sind Verträge zwischen z.B. den Eltern und den weichenden Kindern, kann anlässlich der Übergabe verhindert werden, dass nach dem Tod von Seiten der weichenden Kinder zusätzliche Ansprüche an die Hofübernehmer gestellt werden.
Diese Verträge sind in Form eines Notariatsaktes oder eines gerichtlichen Protokolls zu errichten.
Diese Verträge sind in Form eines Notariatsaktes oder eines gerichtlichen Protokolls zu errichten.