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Ab wann handelt es sich rechtlich gesehen um Wald?

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15.12.2022 | von Mag. Andrea Arbeithuber, LK OÖ

Ob eine bestockte Grundfläche als Wald gilt und welche Ausnahmen es dazu gibt, ist im Forstgesetz geregelt (Rechtsgrundlagen: §§ 1, 1a, 4, 5 ForstG).

Bild_1_Biodiversität_Plenterwald.jpg © Landwirtschaftskammer Oberösterreich/DI Michael Reh

Waldeigenschaft

Von Wald im Sinne des Forstgesetzes spricht man, wenn mit forstlichem Bewuchs bestockte Grundflächen eine Bestockungsfläche von mindestens 1.000 m2 aufweisen und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreichen.

Um Wald handelt es sich rechtlich auch, wenn der forstliche Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist. Auch aufgrund ihrer besonderen Nutzung dauernd unbestockte Grundflächen wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückewege zählen als Wald im Sinne des Forstgesetzes.

Ausnahmen

Nicht als Wald gelten 
  • Grundflächen, die anders als forstlich genutzt werden und deren Bewuchs mit einem Alter von wenigstens 60 Jahren eine Überschirmung von drei Zehntel nicht erreicht hat,
  • bestockte Flächen, die infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dienen,
  • forstlich nicht genutzte Strauchflächen (mit Ausnahme von Niederwald, Schutzwald oder Bannwald),
  • Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen handelt,
  • Grenzflächen, soweit sie aufgrund von Staatsverträgen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln, von Bewuchs freizuhalten sind.
Nicht als Wald gelten auch Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren genutzt werden, sowie Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen und Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuß oder Edelkastanie, soweit sie nicht auf Waldboden angelegt wurden und ihre Inhaber die beabsichtigte Betriebsform der Behörde binnen 10 Jahren nach Durchführung der Aufforstung oder Errichtung dieser Anlagen gemeldet haben.

Erfolgt eine solche Meldung nicht, unterliegen Grundflächen, die bisher nicht Wald waren,
  • bei Aufforstung (Saat oder Pflanzung) nach Ablauf von zehn Jahren ab der Durchführung,
  • bei Naturverjüngung nach Erreichen einer Überschirmung von fünf Zehnteln ihrer Fläche mit einem Bewuchs von wenigstens 3 m Höhe,
ebenso den Bestimmungen des Forstgesetzes.

Neubewaldung

Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, unterliegen den Bestimmungen des Forstgesetzes (und gelten somit als Wald) im Fall
  • der Aufforstung (Saat oder Pflanzung) nach Ablauf von zehn Jahren ab der Durchführung,
  • der Naturverjüngung nach Erreichen einer Überschirmung von fünf Zehnteln ihrer Fläche mit einem Bewuchs von wenigstens 3 m Höhe (Bestimmungen sind bereits ab dem Vorhandensein des Bewuchses anzuwenden).
Grundflächen, auf denen eine Ersatzaufforstungdurchgeführt wurde, gelten ab Sicherung der Kultur als Wald.

Feststellungsverfahren

Bestehen Zweifel, ob eine Grundfläche Wald ist, so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. 

Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne des Forstgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald handelt. 
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