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Pferde und Recht - Pferdetransport

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08.06.2021 | von Rechtsabteilung LK Oberösterreich

Wer Pferde hält, muss sie gelegentlich auch transportieren. Geregelt sind die Anforderungen beim Transport in der EU-Verordnung 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie im österreichischen Tiertransportgesetz.

Wer Pferde hält, muss sie gelegentlich auch transportieren.  © Sekot/LK Oberösterreich
Pferdetransport © Sekot/LK Oberösterreich

Transporte ohne wirtschaftlichen Zweck

Allerdings gelten die Forderungen dieser beiden Rechtstexte nur für Transporte mit einem wirtschaftlichen Zweck. Gerade im Bereich der Pferdehaltung werden aber viele Transporte ohne wirtschaftlichen Zweck durchgeführt, weil Pferde als Sport- oder Freizeitpferde gehalten werden. Bei solchen Transporten gelten nur die allgemeinen Bestimmungen des Tierschutzes aber keine speziellen Transportanforderungen.
Beispiele für solche Transporte, die von den Bestimmungen der EU-Tiertransportverordnung ausgenommen sind, wären:
  • Transporte zu Turnieren oder Reit- und Fahrveranstaltungen
  • Transporte zu einem anderen Einstellbetrieb
  • Transporte zu einer tierärztlichen Behandlung
  • Transporte zum Zweck des Wanderreitens

Transporte mit wirtschaftlichem Zweck

Werden Pferde hingegen aus einem wirtschaftlichen Aspekt heraus transportiert (zB Transport zu einer Auktion, Transport zur Schlachtung, Transporte durch gewerbliche Frächter), sind folgende Bestimmungen einzuhalten:
  • Tiere müssen transportfähig sein; nicht transportfähig sind
    • Tiere, die sich nicht schmerzfrei oder ohne fremde Hilfe bewegen können (zB festliegend, Tiere mit Knochenbrüchen)
    • Tiere mit großen offenen Wunden oder Organvorfällen
    • Tiere mit mehr als 90 Prozent der Trächtigkeit oder die vor weniger als 7 Tagen geboren haben 
    • Neugeborene mit noch nicht verheilter Nabelwunde
  • Die Transportdauer ist so kurz wie möglich zu halten.
  • Das Transportfahrzeug darf für transportierte Tiere keine Gefahr darstellen (keine vorstehenden Schrauben, Nägel, etc.)
  • Die Anwendung von Gewalt beim Be-/Entladen ist nicht erlaubt
  • Ausreichend Bodenfläche und Raumhöhe
  • Ausfließen von Kot und Harn vermeiden (Sägespäne einstreuen)
  • Hengste sind von Stuten getrennt zu halten

Ist die Transportstrecke weiter als 50 km gilt für Transporte mit wirtschaftlichem Zweck zusätzlich:

  • Begleitpapier mitführen mit Angaben zu:
    • Herkunft und Eigentümer
    • Versandort, Bestimmungsort
    • Datum und Uhrzeit des Transportbeginns
    • Voraussichtliche Transportdauer
  • Transportfahrzeug als Tiertransport kennzeichnen (z. B. Aufkleber „Tiertransport“ )
  • Transportfahrzeug muss mit Dach ausgerüstet sein.
  • Maximale Rampenneigung beim Verladen: 36 Prozent
  • Mindestfläche je Tier auf der Ladefläche:
    • Ausgewachsene Pferde: 1,75 m²
    • Pferde bis 2 Jahre: 1,2 m²
    • Fohlen bis 6 Monate: 1,4 m²

Ist die Transportstrecke weiter als 65 km gelten beim Transport mit wirtschaftlichem Zweck zusätzlich zu allen vorhin genannten Bestimmungen noch folgende zwei weiteren Anforderungen:

  • Der Fahrzeuglenker muss einen Befähigungsnachweis über die Sachkundigkeit beim Transport mitführen. Dieser Nachweis kann seit Jänner 2008 durch Absolvierung eines Sachkundelehrganges erworben werden und wird von der Bezirkshauptmannschaft ausgestellt.
  • Registrierung als „Tiertransportunternehmer“ bei der Bezirksverwaltungsbehörde und Mitführen dieser Bescheinigung beim Transport. Dauert der Transport länger als acht Stunden ist die Registrierung als „Tiertransportunternehmer für Langstreckentransport“ bei der BH erforderlich.

Führerschein

Für den privaten Pferdetransport sind auch der Besitz der richtigen Führerscheinklasse und die entsprechende Typisierung der Fahrzeuge zu beachten. Bei Nichtbeachtung ist man sehr schnell im Bereich einer Überladung. Ein schwerwiegenderes Vergehen ist das Fahren ohne Führerschein (bei fehlendem E- zu B- Schein). Erfahrungsgemäß werden Hängergespanne gerne kontrolliert.

Grundsätzlich gilt:

Der Führerschein E zu B (bzw. seit 19. 1. 2013 C1E) ist notwendig, wenn die Summen der beiden höchstzulässigen Gesamtgewichte (Zugfahrzeug und Anhänger) 3500 kg übersteigt und/oder das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers das höchst zu-lässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges überschreitet.
Anmerkung: Die Klasse E kann seit 19. 1. 2013 nicht mehr erworben werden, erteilte Lenkerberechtigungen bleiben aufrecht!
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