Weinbau-Katastermeldungen innerhalb von drei Monaten
Mit Anfang Juli 2024 wurde das Burgenländische Weinbaugesetz aktualisiert. Nachfolgend wird ein Überblick über die wesentlichsten Änderungen gegeben.
Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Wer unbeschadet einer Bestrafung gemäß § 14 Abs. 3 oder 4 eine Pflanzung entgegen den Bestimmungen der § 3 Abs. 6, § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 4 vorgenommen hat, diese nicht bewirtschaftet oder eine Rodung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt hat, dem ist von der Bezirksverwaltungsbehörde - unter Festsetzung einer vier Monate nicht übersteigenden Frist - die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes oder vollständige Rodung dieser Pflanzung als Maßnahme anzuordnen."
§ 12 Abs. 3 lautet: "(3) Jede Anpflanzung oder Rodung und jede Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse einer Weinbauparzelle ist innerhalb von drei Monaten nach durchgeführter Anpflanzung und Rodung oder Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse mit dem vorgesehenen online-Formular zu melden."
§ 12 Abs. 3 lautet: "(3) Jede Anpflanzung oder Rodung und jede Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse einer Weinbauparzelle ist innerhalb von drei Monaten nach durchgeführter Anpflanzung und Rodung oder Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse mit dem vorgesehenen online-Formular zu melden."
Achtung: Wer seiner Meldepflicht nicht nachkommt, riskiert eine Geldstrafe von 500 bis 1.000 Euro (siehe weiter unten)
Anmerkung: Bisher war dies spätestens mit dem nächstfolgenden Mehrfachantrag Flächen zu melden.
Anmerkung: Bisher war dies spätestens mit dem nächstfolgenden Mehrfachantrag Flächen zu melden.
§ 14 Abs. 2 lautet:
"(2) Wer seiner Meldepflicht gemäß § 12 Abs. 2 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungs-übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 bis 5.000 Euro zu bestrafen. Wer dieser Verpflichtung nur verspätet, also innerhalb von acht Wochen nach Ablauf des Termins, an dem die Meldung zu erbringen gewesen wäre, nachkommt, begeht eine Verwaltungs-übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 bis 1.000 Euro zu bestrafen."
Nach § 14 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:
"(2a) Wer seiner Meldepflicht gemäß § 12 Abs. 3 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungs-übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 bis 1.000 Euro zu bestrafen.
(2b) Wer bei der Meldung gemäß § 12 Abs. 2 und Abs. 3 unvollständige und unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 bis 1.000 Euro zu bestrafen."
(2b) Wer bei der Meldung gemäß § 12 Abs. 2 und Abs. 3 unvollständige und unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 bis 1.000 Euro zu bestrafen."
§ 14 Abs. 5 lautet:
"(5) Wer eine erteilte Genehmigung für eine Wiederbepflanzung gemäß § 6 nicht innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer zu mindestens 80% der genehmigten Auspflanzfläche in Anspruch nimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 250 Euro je nicht in Anspruch genommenem Hektar zu bestrafen, sofern die Nichtinanspruchnahme nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist."
Nach § 14 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
"(5a) Wer eine erteilte Genehmigung für eine Neuanpflanzung gemäß § 7 nicht innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer zu mindestens 80% der genehmigten Auspflanzfläche in Anspruch nimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro je nicht in Anspruch genommenem Hektar zu bestrafen, sofern die Nichtinanspruchnahme nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist."
Anmerkung: Bisher betrug die Geldstrafe bis zu 250 Euro.