Beantragung Investitionsförderung von 01.08. - 30.11.2024 möglich!
Die vollständigen Informationen sind auf den entsprechenden Merkblättern zu finden unter: www.ama.at/dfp/foerderungen-fristen (unter "Alle Förderbereiche" - "Wein" auswählen und runterscrollen zu "58-02 Investitionsförderung").
Die Förderantragstellung ist wie bisher nur online möglich. Um elektronisch einen Förderantrag stellen zu können, muss zuvor eine Erstregistrierung bei der AMA erfolgen. Die Erstregistrierung erfolgt für Bewirtschafter:innen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im zuständigen Bezirksreferat der Burgenländischen Landwirtschaftskammer. Liegt noch keine Betriebsnummer vor, wird diese während des Termins im Bezirksreferat von der Statistik Austria angefordert.
Der Durchführungszeitraum für ein Projekt beginnt mit der Antragstellung und endet spätestens am 31. Mai des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres.
Beihilfenberechtigt sind Betriebe, welche Produkte der EU-Marktorganisation erzeugen oder vermarkten und somit zur Vorlage einer Bestandsmeldung (mit entsprechendem Zugang/Abgang) gemäß Weingesetz verpflichtet sind sowie für bestimmte Fördergegenstände auch Weinbauvereine, Weinbauverbände und bestehende Gemeinschaften und/oder Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenringes organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind. Betriebe, welche ausschließlich Trauben vermarkten, sind nicht beihilfenberechtigt. Neu gegründete Betrieben, welche noch keine Bestandsmeldung abgegeben haben, sind ebenfalls teilnahmeberechtigt. Sie müssen dem Antrag eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung beilegen.
Damit eine Förderung gewährt werden kann, ist mittels gewerberechtlicher oder berufsrechtlicher Befähigungsnachweise eine fachliche Befähigung glaubhaft zu machen. Ist die förderwerbende Person eine eingetragene Personengesellschaft oder eine juristische Person, müssen die fachlichen Fähigkeiten von den zur Geschäftsführung berufenen Organen erfüllt werden.
Im Falle einer Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit muss sichergestellt sein, dass Mitglieder der Personenvereinigung die fachlichen Erfordernisse erfüllen. Außerdem muss für die Gewährung der Förderung glaubhaft gemacht werden, dass die erforderlichen Eigenmittel aufgebracht werden können und ausreichend Liquidität zur Vorfinanzierung der Ausgaben vorhanden ist.
Der Durchführungszeitraum für ein Projekt beginnt mit der Antragstellung und endet spätestens am 31. Mai des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres, ausgenommen im Fall der Verlängerung der Frist für die Einreichung des Zahlungsantrags, welche um maximal sechs Monate verlängert werden kann, sofern der Förderwerber nachweisen kann, dass ihn an der Nichteinhaltung der Frist keine Schuld trifft. Dies ist der AMA vom Förderwerber vor 31. Mai bekannt zu geben.
Das Rechnungs- und Zahlungsdatum einer fristgerecht erbrachten Leistung kann außerhalb des Durchführungszeitraums liegen. Vor der Antragstellung geleistete Zahlungen sind jedoch nur zulässig, wenn es sich um Anzahlungen handelt, die nicht mehr als sechs Monate vor dem Datum der Antragstellung erfolgt sind. Maßgeblich für die Förderfähigkeit der eingereichten Kosten ist das Datum der Leistungserbringung (Lieferschein). Der Zeitpunkt der Leistungserbringung muss auf der Rechnung angedruckt sein oder durch einen Lieferschein nachgewiesen werden.
Die Förderantragstellung ist wie bisher nur online möglich. Um elektronisch einen Förderantrag stellen zu können, muss zuvor eine Erstregistrierung bei der AMA erfolgen. Die Erstregistrierung erfolgt für Bewirtschafter:innen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im zuständigen Bezirksreferat der Burgenländischen Landwirtschaftskammer. Liegt noch keine Betriebsnummer vor, wird diese während des Termins im Bezirksreferat von der Statistik Austria angefordert.
Der Durchführungszeitraum für ein Projekt beginnt mit der Antragstellung und endet spätestens am 31. Mai des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres.
Beihilfenberechtigt sind Betriebe, welche Produkte der EU-Marktorganisation erzeugen oder vermarkten und somit zur Vorlage einer Bestandsmeldung (mit entsprechendem Zugang/Abgang) gemäß Weingesetz verpflichtet sind sowie für bestimmte Fördergegenstände auch Weinbauvereine, Weinbauverbände und bestehende Gemeinschaften und/oder Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenringes organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind. Betriebe, welche ausschließlich Trauben vermarkten, sind nicht beihilfenberechtigt. Neu gegründete Betrieben, welche noch keine Bestandsmeldung abgegeben haben, sind ebenfalls teilnahmeberechtigt. Sie müssen dem Antrag eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung beilegen.
Damit eine Förderung gewährt werden kann, ist mittels gewerberechtlicher oder berufsrechtlicher Befähigungsnachweise eine fachliche Befähigung glaubhaft zu machen. Ist die förderwerbende Person eine eingetragene Personengesellschaft oder eine juristische Person, müssen die fachlichen Fähigkeiten von den zur Geschäftsführung berufenen Organen erfüllt werden.
Im Falle einer Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit muss sichergestellt sein, dass Mitglieder der Personenvereinigung die fachlichen Erfordernisse erfüllen. Außerdem muss für die Gewährung der Förderung glaubhaft gemacht werden, dass die erforderlichen Eigenmittel aufgebracht werden können und ausreichend Liquidität zur Vorfinanzierung der Ausgaben vorhanden ist.
Der Durchführungszeitraum für ein Projekt beginnt mit der Antragstellung und endet spätestens am 31. Mai des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres, ausgenommen im Fall der Verlängerung der Frist für die Einreichung des Zahlungsantrags, welche um maximal sechs Monate verlängert werden kann, sofern der Förderwerber nachweisen kann, dass ihn an der Nichteinhaltung der Frist keine Schuld trifft. Dies ist der AMA vom Förderwerber vor 31. Mai bekannt zu geben.
Das Rechnungs- und Zahlungsdatum einer fristgerecht erbrachten Leistung kann außerhalb des Durchführungszeitraums liegen. Vor der Antragstellung geleistete Zahlungen sind jedoch nur zulässig, wenn es sich um Anzahlungen handelt, die nicht mehr als sechs Monate vor dem Datum der Antragstellung erfolgt sind. Maßgeblich für die Förderfähigkeit der eingereichten Kosten ist das Datum der Leistungserbringung (Lieferschein). Der Zeitpunkt der Leistungserbringung muss auf der Rechnung angedruckt sein oder durch einen Lieferschein nachgewiesen werden.
Jedes Förderprojekt muss wie folgt beinhalten:
- Kurzbeschreibung des Projekts: Sollte nicht länger als ca. 5 - 10 Zeilen sein, das Projektmotiv, die Zielsetzungen und die geplanten Aktivitäten darstellen sowie die erwarteten Ergebnisse beschreiben
- Standort der Investition
- Projektspezifische Angaben: Für jedes beantragte Projekt ist von der förderwerbenden Person ein eindeutiger und treffender Projekttitel zu vergeben.
- Projektinhalt: Die Darstellung des Projektinhalts gliedert sich in drei Ebenen. Nach der Auswahl des Fördergegenstandes wird auf nächster Ebene das Arbeitspaket abgefragt. Auf der Ebene Arbeitspaket müssen die Aktivitäten auf dritter Ebene ausgewählt werden.
Hat der Förderwerber bzw. die Förderwerberin einen Fördergegenstand bereits in einem früheren Projekt beantragt, muss dieser vor einer neuerlichen Beantragung vollständig abgeschlossen worden sein.
Folgende Fördergegenstände können in dieser Fördermaßnahme ausgewählt werden:
- Technologien zur Rotweinverarbeitung
- Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung
- Klärungseinrichtungen
- Einrichtungen zur Trubaufbereitung
- Flaschenabfülleinrichtungen
Wird die Flaschenabfülleinrichtung im Rahmen der Flaschengärung bei der Schaumweinherstellung verwendet, so sind die Komponenten zum Degogieren und zum Dosieren (Fülldosage, Versanddosage) nicht förderfähig. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 225.000 Euro je Förderwerber:in über die Förderperiode.
- Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen
- Weinpressen
- Lagertanks
- Zusatzeinrichtungen wie die Zu- und Ableitungen vom Tank und Aufbauten am Tank wie Laufsteg und Geländer sind nicht förderfähig. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 150.000 Euro je Förderwerber:in über die Förderperiode.
- Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes
Es können keine Investitionen gefördert werden, mit denen bereits bestehende Einrichtungen, Maschinen etc. gleichwertig ersetzt werden, ohne dass eine Verbesserung der Gesamtbetriebsleistung eintritt (zusätzliche Produktionskapazität von mehr als 25% bzw. wesentliche Effizienz- oder Qualitätssteigerung). Weiters können lediglich Neuanschaffungen gefördert werden; der Erwerb von gebrauchten Anlagen und Vorführgeräten stellt keine förderfähige Investition dar. Ungebrauchte Ausstellungsgeräte sind förderfähig.
Der Fördersatz beträgt:
- 25% der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen in Flaschenabfülleinrichtungen und Lagertanks
- 40% der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen in Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung
- 30% der förderfähigen Investitionskosten für alle anderen Investitionen
Sonderbestimmungen für Großbetriebe:
Für Förderwerber:innen, aus deren Bestandsmeldung eine vermarktete Weinmenge von mehr als 500 000 Litern ersichtlich ist, verdoppeln sich die förderfähigen Investitionssummen für die Fördergegenstände Technologien zur Rotweinverarbeitung, Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung, Klärungseinrichtungen, Trubaufbereitung, Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen, Weinpressen, Lagertanks, Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes. Für den Fördergegenstand Flaschenabfülleinrichtungen beträgt die maximale Förderhöhe 350 000 Euro je Förderwerber:in.
Sonderbestimmungen für verbundene Unternehmen:
Hat eine natürliche oder juristische Person in mehreren innerhalb der Förderperiode beantragenden Unternehmen eine beherrschende Stellung inne, so erfolgt in Bezug auf die maximal förderfähige Investitionssumme eine gesamthafte Betrachtung dieser Unternehmen. Dabei gilt im jeweiligen Antragsjahr jene maximale Investitionssumme für alle bereits in Summe in der Förderperiode von den zusammenhängenden Unternehmen gestellten Anträge, die sich auf Grundlage der von diesen Unternehmen im aktuellen Antragsjahr übermittelten Bestandsmeldungen ergibt.
Für Weinbauvereine, Weinbauverbände und Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind verdoppeln sich die bei den Fördergegenständen Klärungseinrichtungen, Einrichtungen zur Trubaufbereitung, Flaschenabfülleinrichtungen und Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehalts festgelegten maximal in der Förderperiode förderfähigen Investitionssummen.
Die Untergrenze für die förderfähigen Nettokosten je Fördergegenstand beträgt 2 000 Euro.
Für Weinbauvereine, Weinbauverbände und Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind verdoppeln sich die bei den Fördergegenständen Klärungseinrichtungen, Einrichtungen zur Trubaufbereitung, Flaschenabfülleinrichtungen und Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehalts festgelegten maximal in der Förderperiode förderfähigen Investitionssummen.
Die Untergrenze für die förderfähigen Nettokosten je Fördergegenstand beträgt 2 000 Euro.
Zu den nicht förderfähigen Kosten zählen:
- Kosten für Leistungen, die vor dem Kostenanerkennungsstichtag oder nach Ablauf des genehmigten Durchführungszeitraums erbracht werden
- Kosten auf Basis von Rechnungsbelegen mit einem Betrag von weniger als 100 Euro (netto).
- Kosten für eine zusammengehörige Leistung mit einem Rechnungsbetrag von über 5.000 Euro (netto), die bar bezahlt wurden
- Kosten, die von Dritten endgültig getragen werden
- Umsatzsteuer auf förderfähige Güter und Dienstleistungen, außer diese sind nachweislich, tatsächlich und endgültig von vorsteuerabzugsberechtigten Förderwerbern zu tragen
- Finanzierungs- und Versicherungskosten
- Kosten für leasingfinanzierte Investitionsgüter (inkl. Mietkauf)
- Nicht bezahlte Rechnungs-Teilbeträge (z.B. Schadenersatzforderungen, Garantieleistungen, Skonti, Rabatte, Haftrücklässe etc.)
- Kosten für Investitionen, die allein der Erfüllung gesetzlicher Standards und Auflagen dienen
- Kosten, die nicht unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen •
- Kosten, die vor dem 1. Jänner 2023 angefallen sind
- Kosten für Hydropressen, Hydraulische Pressen (Korbpresse/Vertikalpresse), Wein- und Maischepumpen (ausgenommen zur Flotation), Dampfgeräte, Laufsteganlagen, Pressenerhöhungen, CO2-Messgeräte für Räume, Glaswaren und Reagenzien für Analysegeräte, Druckerfarben und Folien, Wegpauschalen, Frostschutz, Fluterpumpen bei Rotweintanks, Carbofresh, Palettierer, Depalletierer und Kartonverpackmaschinen bei Abfüllanlagen, Externe Kompressoren (nicht direkt in Weinpresse oder Abfüllanlage integriert)
Generell in den Sektormaßnahmen Wein nicht förderbare Ausgaben sind Sollzinsen, Parkkosten, Stornokosten, Skonti, Rabatte, erstattungsfähige Umsatzsteuer, Anschaffung von nicht eindeutig projektbezogenen beweglichen Gütern, Bankspesen für Fremdwährungsrechnungen und Auslandsüberweisungen, Spesen betreffend Kreditkartenzahlungen, Versicherungskosten, Maut- und Autobahngebühren, öffentliche Abgaben und Gebühren (ausgenommen indirekte Abgaben), Servicekosten, Entsorgungskosten von Altmaterial, Beratungs- und Anwaltskosten sowie Etiketten für Weinflaschen.
Begründung der Kosten
Zur Plausibilisierung der veranschlagten, voraussichtlichen Kosten sind
Kostenvoranschläge einzuholen. Dabei gilt folgendes:
- Bei Fördergegenständen, für die Referenzkosten festgelegt sind, ist ein Kostenvoranschlag vorzulegen. Liegt der Kostenvoranschlag unter den Referenzkosten, wird der Antrag genehmigt. Liegt dieser über den Referenzkosten, sind insgesamt drei Kostenvoranschläge und zusätzlich eine Begründung für die Notwendigkeit des Fördergegenstandes in der beabsichtigten Ausprägung vorzulegen, um die erhöhten Kosten genehmigt zu bekommen. Andernfalls wird der Antrag mit den Referenzkosten gedeckelt.
- Bei Maßnahmen ohne Referenzkosten müssen bis zu einem Wert von 5.000 Euro (netto) ein, über 5.000 Euro bis 10.000 Euro (netto) zwei und über 10.000 Euro (netto) drei Kostenvoranschläge vorgelegt werden.
Referenzkosten:
- Maischetaucher 1 - 10.000 Liter 2,05 Euro/Liter
- Maischetaucher 10.001 - 20.000 Liter 0,89 Euro/Liter
- Maischefluter 1 - 10.000 Liter 1,95 Euro/Liter
- Maischefluter 10.001 - 20.000 Liter 1,03 Euro Liter
- Maischefluter 20.001 - 50.000 Liter 0,83 Euro/Liter
- liegende rotierende Maischegärtanks 1 - 10.000 Liter 3,70 Euro/Liter
- Holzgärständer 1.000 - 3.000 Liter 6,58 Euro/Liter
- Holzgärständer 3.001 - 5.000 Liter 4,23 Euro/Liter
- Kühlaggregat bis 4 kW 5.342,80 Euro
- Kühlaggregat 4 - 8 kW 6.302,76 Euro
- Kühlaggregat 8 - 11 kW 8.093,50 Euro
- Kühlaggregat 11 - 14 kW 9.182,50 Euro
- Kühlaggregat 14 - 17 kW 14.060,84 Euro
- Kühlaggregat 17 - 28 kW 13.679,89 Euro
- Kühlaggregat 28 - 34 kW 24.773,31 Euro
- Kieselgurfilter 2.500,00 Euro/m²
- Schichtenfilter 20er Gestell (40 x 40) 3.075,00 Euro
- Schichtenfilter 30er Gestell (40 x 40) 6.612,54 Euro
- Schichtenfilter 40er Gestell (40 x 40) 4.262,42 Euro
- Umkehrplatte für Schichtenfilter 237,50 Euro
- Vakuumdrehfilter kleiner 10 m² 5.134,00 Euro/m²
- Flaschenfüllanlage 37,96 Euro/Fl/h
- Etikettiermaschine 9,02 Euro/Fl/h
- Abbeermaschinen zum Abbeeren und/oder Quetschen des Leseguts 1.769,43 t/h
- Pneumatische Weinpresse in Edelstahl bis 1.000 Liter 20,52 Euro/Liter
- Pneumatische Weinpresse in Edelstahl 1.001 Liter - 2.000 Liter 18,52 Euro/Liter
- Pneumatische Weinpresse in Edelstahl 2.001 Liter - 3.000 Liter 15,47 Euro/Liter
- Pneumatische Weinpresse in Edelstahl 3.001 Liter - 4.000 Liter 15,56 Euro/Liter
- Pneumatische Weinpresse in Edelstahl 4-001 Liter - 5.000 Liter 12,86 Euro/Liter
- Pneumatische Weinpresse in Edelstahl 5.001 Liter - 8-000 Liter 11,51 Euro/Liter
- Selbstoptimierendes Pressprogramm 5.500,00 Euro
- Behälter aus Metall zur Lagerung von Wein 1 - 3.000 Liter 1,63 Euro/Liter
- Behälter aus Metall zur Lagerung von Wein 3.001 - 10.000 Liter 0,87 Euro/Liter
- Behälter aus Metall zur Lagerung von Wein 10.001 - 20.000 Liter 0,80 Euro/Liter
- Behälter aus Metall zur Lagerung von Wein 20.001 - 50.000 Liter 0,55 Euro/Liter
- Behälter aus Metall zur Lagerung von Wein über 50.000 Liter 0,40 Euro/Liter
Bei Abrechnung von Leistungen nach tatsächlichen Kosten sind für diese Leistungen auf den/die Förderwerber:in lautende Rechnungen und der Nachweis über die durch ihn erfolgte Zahlung dieser Rechnungen vorzulegen. Als derart erfolgte Zahlung gilt auch die Zahlung durch eine im engen Familienverhältnis zum/r Förderwerber:in stehende Person, wenn diese nachweislich im Betrieb des/der Förderwerbers:in mitwirkt.
Achtung
Bei Krediten ist darauf zu achten, dass die Zahlungen durch die förderwerbende Person erfolgen und nicht durch das Bankinstitut (der Zahlungsnachweis muss auf die förderwerbende Person lauten). Kosten für leasingfinanzierte oder durch Mietkauf angeschaffte Investitionsgüter sind in den Sektormaßnahmen Wein nicht förderfähig. Die förderwerbende Person hat zu bestätigen, dass sie die erforderlichen Eigenmittel aufbringen kann.
Die förderwerbende Person erhält ein schriftliches Genehmigungsschreiben sofern das Projekt genehmigt wurde. Darin sind die maximal förderfähigen Kosten und die sich daraus ergebende Förderhöhe enthalten. Wichtig sind die in diesem Schreiben angeführten Auflagen, die bei der Durchführung des Projekts und während der Behalteverpflichtung zu beachten sind.
Alle Änderungen gegenüber den im Förderantrag erfolgten Angaben sind unverzüglich zu melden. Dazu zählt insbesondere der Bewirtschafter:innenwechsel. Die Mitteilungspflicht gilt auch für Änderungen im Projekt selbst, die sich im Zuge der Durchführung ergeben, wobei unwesentliche Änderungen auch erst im Nachhinein mit dem Zahlungsantrag bekanntgegeben werden dürfen. Wesentliche Änderungen müssen hingegen vorab gemeldet und beantragt werden.
Eine Zurückziehung des Antrages ist schriftlich bis zur Erlassung eines Genehmigungsbescheids durch die AMA möglich. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags zu einem späteren Zeitpunkt ist der/die Förderwerber:in, ausgenommen im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, für die folgenden beiden Antragszeiträume von der Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen. Kommt es während der Umsetzung des Projekts oder während der Behalteverpflichtung zu einem Bewirtschafter- oder Projektträger-Wechsel, ist die Fortführung des Projekts durch den/die Übernehmer:in im Rahmen einer Verpflichtungsübernahme zulässig, vorausgesetzt der/die Übernehmer:in erfüllt zum Zeitpunkt der Verpflichtungsübernahme sämtliche persönliche Fördervoraussetzungen. Ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände muss binnen drei Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem die antragstellende Person dazu in der Lage ist, gemeldet werden (Nähere Informationen finden Sie im Informationsblatt Höhere Gewalt/außergewöhnlicher Umstand).
Um den Förderzweck erfüllen zu können, muss eine geförderte Investition widmungsgemäß mindestens fünf Jahre von der förderwerbenden Person genutzt werden. Die überwiegende Nutzung durch Dritte ist nicht zulässig (ausgenommen im Fall von Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind). Der Investitionsgegenstand muss ausreichend instandgehalten werden, sodass die Nutzung uneingeschränkt möglich ist. Gegebenenfalls ist ein Ersatz eines nicht mehr nutzbaren Gegenstandes erforderlich. Erhebliche Veränderungen am geförderten Investitionsgegenstand sind nicht erlaubt, wenn dadurch die ursprüngliche Zielsetzung nicht mehr gewährleistet ist. Die Behalteverpflichtung beginnt erst mit Tag der Auszahlung und nicht bereits mit der Inbetriebnahme des Investitionsgegenstandes. Im Falle eines Bewirtschafterwechsels kann die Behalteverpflichtung übernommen werden, sofern der/die neue Bewirtschafter:in ebenfalls die Fördervoraussetzungen erfüllt. Die Einhaltung der Behalteverpflichtung wird von der AMA stichprobenartig überprüft. Im Falle eines Verstoßes kommt es zu einer teilweisen Rückforderung.
Wird der Zahlungsantrag für ein Projekt der in diesem Artikel angeführten Fördermaßnahme nicht fristgerecht bis 31. Mai des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres eingereicht, ist der/die Förderwerber:in für das laufende und das folgende Kalenderjahr von der Teilnahme an der Fördermaßnahme auszuschließen. Beträgt bei einem Projekt der Fördermaßnahme der für eine vollständig durchgeführte Teilleistung ermittelte Auszahlungsbetrag weniger als 80%, aber mehr als 60% der für diese Teilleistung genehmigten Förderung, ist der ermittelte Auszahlungsbetrag um 20% zu kürzen. Beträgt der für eine Teilleistung ermittelte Auszahlungsbetrag weniger als 60% der für diese Teilleistung genehmigten Förderung, erfolgt keine Auszahlung und der/die Förderwerber:in ist für die folgenden beiden Antragszeiträume von der betroffenen Teilleistung auszuschließen. Aus diesem Grund sind zumindest 60% des genehmigten Förderbetrags auszuschöpfen. Verstößt ein/e Förderwerber:in eines Projekts der Fördermaßnahme gegen die Verpflichtung, die Ernte-, Erzeugungs- oder Bestandsmeldung innerhalb der in § 29 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, geregelten Fristen einzureichen, ist die Förderung um einen Betrag in Höhe von 5% zu kürzen.
Bei wiederholten Verstößen oder im Fall einer Überschreitung der normierten Fristen um mehr als 15 Arbeitstage, ist der/die Förderwerber:in für den folgenden Antragszeitraum von der Fördermaßnahme auszuschließen. Wird ein Förderantrag betreffend die Fördermaßnahme nach der Genehmigung des Förderantrags zurückgezogen, ist der/die Förderwerber:in für die folgenden beiden Antragszeiträume von der jeweiligen Sektormaßnahme auszuschließen.
Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass dieser Artikel lediglich Auszüge aus dem Merkblatt "Fördermaßnahme 'Investitionsförderung' (58-02) des GAP Strategieplan Österreich 2023–2027 - Version 1" enthält. Es wird empfohlen vor einer Antragstellung das vollständige Merkblatt unter folgendem Link durchzulesen: www.ama.at/dfp/foerderungen-fristen.
Eine Zurückziehung des Antrages ist schriftlich bis zur Erlassung eines Genehmigungsbescheids durch die AMA möglich. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags zu einem späteren Zeitpunkt ist der/die Förderwerber:in, ausgenommen im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, für die folgenden beiden Antragszeiträume von der Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen. Kommt es während der Umsetzung des Projekts oder während der Behalteverpflichtung zu einem Bewirtschafter- oder Projektträger-Wechsel, ist die Fortführung des Projekts durch den/die Übernehmer:in im Rahmen einer Verpflichtungsübernahme zulässig, vorausgesetzt der/die Übernehmer:in erfüllt zum Zeitpunkt der Verpflichtungsübernahme sämtliche persönliche Fördervoraussetzungen. Ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände muss binnen drei Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem die antragstellende Person dazu in der Lage ist, gemeldet werden (Nähere Informationen finden Sie im Informationsblatt Höhere Gewalt/außergewöhnlicher Umstand).
Um den Förderzweck erfüllen zu können, muss eine geförderte Investition widmungsgemäß mindestens fünf Jahre von der förderwerbenden Person genutzt werden. Die überwiegende Nutzung durch Dritte ist nicht zulässig (ausgenommen im Fall von Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind). Der Investitionsgegenstand muss ausreichend instandgehalten werden, sodass die Nutzung uneingeschränkt möglich ist. Gegebenenfalls ist ein Ersatz eines nicht mehr nutzbaren Gegenstandes erforderlich. Erhebliche Veränderungen am geförderten Investitionsgegenstand sind nicht erlaubt, wenn dadurch die ursprüngliche Zielsetzung nicht mehr gewährleistet ist. Die Behalteverpflichtung beginnt erst mit Tag der Auszahlung und nicht bereits mit der Inbetriebnahme des Investitionsgegenstandes. Im Falle eines Bewirtschafterwechsels kann die Behalteverpflichtung übernommen werden, sofern der/die neue Bewirtschafter:in ebenfalls die Fördervoraussetzungen erfüllt. Die Einhaltung der Behalteverpflichtung wird von der AMA stichprobenartig überprüft. Im Falle eines Verstoßes kommt es zu einer teilweisen Rückforderung.
Wird der Zahlungsantrag für ein Projekt der in diesem Artikel angeführten Fördermaßnahme nicht fristgerecht bis 31. Mai des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres eingereicht, ist der/die Förderwerber:in für das laufende und das folgende Kalenderjahr von der Teilnahme an der Fördermaßnahme auszuschließen. Beträgt bei einem Projekt der Fördermaßnahme der für eine vollständig durchgeführte Teilleistung ermittelte Auszahlungsbetrag weniger als 80%, aber mehr als 60% der für diese Teilleistung genehmigten Förderung, ist der ermittelte Auszahlungsbetrag um 20% zu kürzen. Beträgt der für eine Teilleistung ermittelte Auszahlungsbetrag weniger als 60% der für diese Teilleistung genehmigten Förderung, erfolgt keine Auszahlung und der/die Förderwerber:in ist für die folgenden beiden Antragszeiträume von der betroffenen Teilleistung auszuschließen. Aus diesem Grund sind zumindest 60% des genehmigten Förderbetrags auszuschöpfen. Verstößt ein/e Förderwerber:in eines Projekts der Fördermaßnahme gegen die Verpflichtung, die Ernte-, Erzeugungs- oder Bestandsmeldung innerhalb der in § 29 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, geregelten Fristen einzureichen, ist die Förderung um einen Betrag in Höhe von 5% zu kürzen.
Bei wiederholten Verstößen oder im Fall einer Überschreitung der normierten Fristen um mehr als 15 Arbeitstage, ist der/die Förderwerber:in für den folgenden Antragszeitraum von der Fördermaßnahme auszuschließen. Wird ein Förderantrag betreffend die Fördermaßnahme nach der Genehmigung des Förderantrags zurückgezogen, ist der/die Förderwerber:in für die folgenden beiden Antragszeiträume von der jeweiligen Sektormaßnahme auszuschließen.
Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass dieser Artikel lediglich Auszüge aus dem Merkblatt "Fördermaßnahme 'Investitionsförderung' (58-02) des GAP Strategieplan Österreich 2023–2027 - Version 1" enthält. Es wird empfohlen vor einer Antragstellung das vollständige Merkblatt unter folgendem Link durchzulesen: www.ama.at/dfp/foerderungen-fristen.
Die Weinbauberater:innen der Burgenländischen Landwirtschaftskammer bieten ihre Unterstützung beim gesamten Prozess der Antragstellung bis hin zum Zahlungsantrag an. Da die Zahl jener Betriebe, die die Hilfe der Berater:innen in Anspruch nehmen, im Vorfeld schwer abgeschätzt werden kann und damit sich die Berater:innen auf Ihren individuellen Antrag entsprechend vorbereiten können, wird um eine vorhergehende Terminvereinbarung ersucht.