Straßensperren für Holzschlägerungsarbeiten
§ 82 StVO normiert eine
Bewilligungspflicht für
die Benutzung von Straßen
für verkehrsfremde
Zwecke.
Hierzu ist das Vorhaben zunächst in Hinblick auf die gegenwärtigen und die zu erwartenden Verkehrsverhältnisse zu prüfen.
Wenn durch die Arbeiten nicht die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich beeinträchtigt oder nicht eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung erwartet wird, ist diese Bewilligung von der Straßenbehörde (meist die Bezirkshauptmannschaft oder die Gemeinde) zu erteilen, eventuell auch nur unter bestimmten Bedingungen, Befristungen oder Auflagen (zB Verwendung von Absperrungen, Kennzeichnungen und Hinweisen).
Die Erteilung einer Bewilligung ist nur bei wesentlichen Beeinträchtigungen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ausgeschlossen, beispielsweise im Fall, dass die Straße durch die beabsichtigte Benutzung beschädigt wird.
Hierzu ist das Vorhaben zunächst in Hinblick auf die gegenwärtigen und die zu erwartenden Verkehrsverhältnisse zu prüfen.
Wenn durch die Arbeiten nicht die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich beeinträchtigt oder nicht eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung erwartet wird, ist diese Bewilligung von der Straßenbehörde (meist die Bezirkshauptmannschaft oder die Gemeinde) zu erteilen, eventuell auch nur unter bestimmten Bedingungen, Befristungen oder Auflagen (zB Verwendung von Absperrungen, Kennzeichnungen und Hinweisen).
Die Erteilung einer Bewilligung ist nur bei wesentlichen Beeinträchtigungen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ausgeschlossen, beispielsweise im Fall, dass die Straße durch die beabsichtigte Benutzung beschädigt wird.