Schießen mit Druckluftwaffen im Wald
Die Begriffe "betreten
und sich dort aufhalten"
werden vom Gesetzgeber
und der Rechtsprechung
eher eng ausgelegt ,
nämlich als Spaziergang,
Wandern, Waldlauf
und tagsüber Lagern
im Wald. Alle anderen
über die reine Betretung
hinausgehenden Benützungsarten,
wie z.B. Lagern
bei Dunkelheit, Zelten oder
Reiten sind nur nach ausdrücklicher
Zustimmung
des Waldeigentümers erlaubt.
Auch beim Schießen mit Druckluftwaffen (Airguns) im Wald wird es sich um eine über die reine Betretung hinausgehende Benützung des Waldes handeln, welche nur mit Zustimmung des Grundeigentümers zulässig ist. Eine derartige Benützung des Waldes ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Waldbesitzers ist nach dem Forstgesetz von der Bezirkshauptmannschaft als Verwaltungsübertretung strafbar. Die Verwaltungsstrafe beträgt bis zu 150 Euro.
Auch beim Schießen mit Druckluftwaffen (Airguns) im Wald wird es sich um eine über die reine Betretung hinausgehende Benützung des Waldes handeln, welche nur mit Zustimmung des Grundeigentümers zulässig ist. Eine derartige Benützung des Waldes ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Waldbesitzers ist nach dem Forstgesetz von der Bezirkshauptmannschaft als Verwaltungsübertretung strafbar. Die Verwaltungsstrafe beträgt bis zu 150 Euro.