Regelmäßige Überprüfung des Einheitswertbescheides notwendig
Ein beachtlicher Teil der Ausgaben am land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entfällt auf Sozialversicherungsbeiträge und Steuern, welche auf dem Einheitswert basieren. Dabei berufen sich die jeweiligen Stellen immer auf den zuletzt ergangenen gültigen Bescheid, ob dieser der aktuellen Situation auf dem Betrieb entspricht oder nicht, ist dabei unwesentlich. Um sicherzustellen, dass weder zu hohe, noch zu niedrige Beiträge gezahlt werden, sollte der Einheitswert zumindest einmal jährlich hinterfragt werden. Falls der zuletzt ergangene rechtskräftige Einheitswert nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten entspricht, sieht das Bewertungsgesetz drei Möglichkeiten zur Berichtigung vor:
1) Artfortschreibung:
Eine Artfortschreibung ist durchzuführen, wenn die Art des Bewertungsgegenstandes von der zuletzt im Einheitswert festgestellten Art abweicht (zum Beispiel Änderung von landwirtschaftlichen Vermögen in Grundvermögen).
2) Zurechnungsfortschreibung: Durch einen Eigentumswechsel ist die wirtschaftliche Einheit steuerlich einer anderen Person zuzurechnen. Wert und Art des Steuergegenstandes werden dabei im Regelfall nicht neu festgestellt. Trotzdem sind auch diese Einheitswerte genau auf ihre inhaltliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen.
3) Wertfortschreibung: Zu einer Wertfortschreibung bei land- und forstwirtschaftlichen Vermögen kommt es, wenn es aufgrund geänderter Verhältnisse zu einer wesentlichen Änderung der Einheitswerte kommt. Wertfortschreibungen können unter anderem durch Änderungen bei Tierbeständen, Sonderkulturen, größeren Holzschlägerungen oder Windwürfen in der Forstwirtschaft erforderlich sein. Auch Änderungen der Direktzahlungen Säule 1 können, falls die Fortschreibungsgrenzen erreicht werden, zu neuen Einheitswerten führen. Dies ist dann gegeben, wenn sich der Einheitswert entweder um mehr als fünf Prozent (mindestens jedoch um 300 Euro) oder um mehr als 1.000 Euro ändert.
2) Zurechnungsfortschreibung: Durch einen Eigentumswechsel ist die wirtschaftliche Einheit steuerlich einer anderen Person zuzurechnen. Wert und Art des Steuergegenstandes werden dabei im Regelfall nicht neu festgestellt. Trotzdem sind auch diese Einheitswerte genau auf ihre inhaltliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen.
3) Wertfortschreibung: Zu einer Wertfortschreibung bei land- und forstwirtschaftlichen Vermögen kommt es, wenn es aufgrund geänderter Verhältnisse zu einer wesentlichen Änderung der Einheitswerte kommt. Wertfortschreibungen können unter anderem durch Änderungen bei Tierbeständen, Sonderkulturen, größeren Holzschlägerungen oder Windwürfen in der Forstwirtschaft erforderlich sein. Auch Änderungen der Direktzahlungen Säule 1 können, falls die Fortschreibungsgrenzen erreicht werden, zu neuen Einheitswerten führen. Dies ist dann gegeben, wenn sich der Einheitswert entweder um mehr als fünf Prozent (mindestens jedoch um 300 Euro) oder um mehr als 1.000 Euro ändert.
Grundlage Vorjahr
Allen Fortschreibungen sind die tatsächlichen Verhältnisse zum Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, welches dem maßgebenden Ereignis folgt (zum Beispiel landwirtschaftlicher Grundverkauf am 1. April 2019 - Fortschreibungszeitpunkt ist der 1. Jänner 2020). Bei Zuschlägen, wie den öffentlichen Geldern oder Tierhaltungszuschlägen, sind die Beträge des dem Fortschreibungszeitpunktes vorangegangenen Jahres heranzuziehen (zum Beispiel 33 Prozent der öffentlichen Gelder der 1. Säule des Jahres 2019, durchschnittlicher Tierbestand 2019, für den Fortschreibungszeitpunkt 1. Jänner 2020). Ein Fortschreibungsbescheid kann sowohl auf Antrag (bis zum Ablauf des jeweiligen Jahres) als auch von Amtswegen erlassen werden. Eine Anzeigepflicht durch die jeweilige Person, welcher die wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist, gilt nur, wenn die Umstände für die Fortschreibung nicht von anderen Behörden (zum Beispiel Grundbuchgericht, Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, AMA oder SVB) dem Finanzamt mitgeteilt werden. Fortschreibungen können bis zum Ende des jeweiligen Jahrs direkt beim zuständigen Finanzamt eingebracht werden. Entsprechende Nachweise für die Änderungen (Übersicht AMA Zahlungen, Tierlisten oder Ähnliches) sind unbedingt in Kopie beizulegen. Die Landwirtschaftskammern stehen Ihnen dabei gerne beratend zur Verfügung.
Anzeigepflichtig:
- Änderungen bei Obst- und Sonderkulturen, soweit zuschlagspflichtig
- Änderungen der gärtnerisch genutzten Fläche einschließlich der Veränderung von Zukäufen von Handelswaren
- Dauerhafte Änderungen bei Weinbauflächen sowie wesentliche Änderungen von Zukauf und der Vermarktungsform im Weinbau
- Dauerhafte Nutzungsänderungen von Land- und Forstwirtschaft auf Gewerbe oder Grundvermögen (z.B.: ehemaliges landwirtschaftliches Nutzgebäude wird für einen Gewerbebetrieb genutzt, Parkplatz)
- Größere Aufforstungen von land- oder alpwirtschaftlichen Flächen
- Nachhaltige Ausweitung oder Reduktion der Produktion bei der Tierhaltung (vor allem bei den Jahresproduktionsangaben)
- Änderung bei den Fischereianlagen oder Fischereirechten (z.B.: Neuanlage eines Fischteiches)
- Errichtung von Gebäuden auf fremden Grund und Boden
- Änderungen bei Direktzahlungen
- Grundstückszukäufe/ -verkäufe
- Nachhaltige Ausweitung oder Reduktion bei der Tierhaltung, sofern sich keine Auswirkungen auf den Zuschlag für überdurchschnittliche Tierhaltung ergeben