Einheitswert-Hauptfeststellung 2023 – Bescheidversand hat begonnen
Abgaben für Grund und Boden und abgeleitete Beiträge (z.B. Grundsteuer, Abgaben und Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, Kammerumlage)
Für diese Abgaben muss für 2023 und die Folgejahre ein neuer Leistungsbescheid erlassen werden.
Beispiel Grundsteuer: Solange keine Neufestsetzung der Grundsteuer erfolgt, gelten die bisherigen Vorschreibungen, einbezahlte Beträge werden bei einer Absenkung der Einheitswerte als Vorauszahlung gesehen und mit Werten des neuen Bescheides gegengerechnet.
Beispiel Grundsteuer: Solange keine Neufestsetzung der Grundsteuer erfolgt, gelten die bisherigen Vorschreibungen, einbezahlte Beträge werden bei einer Absenkung der Einheitswerte als Vorauszahlung gesehen und mit Werten des neuen Bescheides gegengerechnet.
Sozialversicherungsbeiträge
Die im Jahr 2023 zugestellten Hauptfeststellungsbescheide gelten bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) einheitlich erst für die Beitragsvorschreibungen ab 1. Jänner 2024. Es kann zu Auswirkungen hinsichtlich der Höhe der Sozialversicherungsbeiträge sowie zur Über- bzw. Unterschreitung der Versicherungsgrenzen (Unfallversicherung 150 Euro Einheitswert, Krankenversicherung und Pensionsversicherung 1.500 Euro Einheitswert) kommen.
Es gilt folgende "Wahrungsregelung": Bei Unterschreiten der Versicherungsgrenze für die Kranken- und Pensionsversicherung kann der Verbleib in der Pflichtversicherung bis 31. Dezember 2024 beantragt werden (Opting-in). Es gibt keine sogenannte "Wahrungsregelung" bei Überschreiten der Versicherungsgrenze für die Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung durch die neuen Hauptfeststellungsbescheide (kein Opting-out).
Es gilt folgende "Wahrungsregelung": Bei Unterschreiten der Versicherungsgrenze für die Kranken- und Pensionsversicherung kann der Verbleib in der Pflichtversicherung bis 31. Dezember 2024 beantragt werden (Opting-in). Es gibt keine sogenannte "Wahrungsregelung" bei Überschreiten der Versicherungsgrenze für die Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung durch die neuen Hauptfeststellungsbescheide (kein Opting-out).
Einkommensteuerpauschalierung
Durch den Stichtagsbezug 31. Dezember sind neue Einheitswerte aus der Hauptfeststellung 2023 für die Über-/Unterschreitung der Pauschalierungsgrenzen erst ab 1. Jänner 2024 wirksam. D.h. für die Frage der Gewinnermittlungsart für das Kalenderjahr 2024 sind die neuen Einheitswerte erstmalig zum Stichtag 31. Dezember 2023 maßgeblich. Als Grundlage für die vollpauschalierte Gewinnermittlung gelten die neuen Einheitswerte bereits für die Veranlagung 2023.
Beachte
Die bekannten Wertfortschreibungsgrenzen gelangen im Rahmen einer Hauptfeststellung nicht zur Anwendung. Das bedeutet, dass alle Betriebe einen neuen Hauptfeststellungsbescheid erhalten - auch dann, wenn sich keine Änderung des Einheitswertes ergibt. Auch die sogenannten "Pächter-Bescheide" werden neu ausgestellt.
Im Rahmen der Hauptfeststellung 2023 können sich die Wertverhältnisse nur aufgrund des Temperatur-/Niederschlags-Index (TN-Index) und/oder der Betriebsgröße verändern.
Maßgeblich sind außerdem die tatsächlichen Verhältnisse (z.B. Flächenausstattung, Tierbestand über Normalunterstellung, etc.) am Betrieb zum Stichtag 1. Jänner 2023. Mögliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse können ebenfalls zu entsprechenden abgaben- und beitragswirksamen Absenkungen bzw. Erhöhungen des Einheitswertes führen.
Nach Erhalt des neuen Einheitswertbescheides wird empfohlen, zeitnah und genau zu überprüfen, ob die dem Bescheid zu Grunde liegenden Daten korrekt sind. Sollte ein unrichtiger Bescheid ergangen sein, kann dies im Zuge einer Bescheidbeschwerde berichtigt werden. Diese muss binnen eines Monats nach Zustellung des Hauptfeststellungsbescheides beim Finanzamt Österreich eingebracht werden.
Im Rahmen der Hauptfeststellung 2023 können sich die Wertverhältnisse nur aufgrund des Temperatur-/Niederschlags-Index (TN-Index) und/oder der Betriebsgröße verändern.
Maßgeblich sind außerdem die tatsächlichen Verhältnisse (z.B. Flächenausstattung, Tierbestand über Normalunterstellung, etc.) am Betrieb zum Stichtag 1. Jänner 2023. Mögliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse können ebenfalls zu entsprechenden abgaben- und beitragswirksamen Absenkungen bzw. Erhöhungen des Einheitswertes führen.
Nach Erhalt des neuen Einheitswertbescheides wird empfohlen, zeitnah und genau zu überprüfen, ob die dem Bescheid zu Grunde liegenden Daten korrekt sind. Sollte ein unrichtiger Bescheid ergangen sein, kann dies im Zuge einer Bescheidbeschwerde berichtigt werden. Diese muss binnen eines Monats nach Zustellung des Hauptfeststellungsbescheides beim Finanzamt Österreich eingebracht werden.
Weiterführende Informationen zur Hauptfeststellung 2023 siehe unter den angeführten Links: