Pflanzenschutzmitteleinsatz im Forst - Elektronische Aufzeichnungen bereits jetzt notwendig
Allerdings war es ausreichend, zu erfassen, zu welchem Zeitpunkt wie viel von welchem Mittel im Wald eingesetzt wurde. Handschriftliche Aufzeichnungen genügten, wenn diese am Betrieb auflagen. Seit Jänner 2026 müssen die Aufzeichnungen innerhalb von 3 – 4 Tagen handschriftlich und innerhalb 30 Tagen in maschinenlesbarer Form vorliegen. Außerdem sind mehr Details zu erfassen als bisher. Es empfiehlt sich die Dokumentation gleich nach der Ausbringung in elektronischer Form vorzunehmen. Diese sind dann für 3 Jahre aufzubewahren. Achtung: Da die Pflanzenschutzmittelanwendung im Wald unter die Bundeskompetenz fällt, gelten Ausnahmeregelungen der Landwirtschaft nicht für den Wald!
Folgende Punkte müssen elektronisch aufgezeichnet werden:
- Art der Verwendung (z.B. Waldflächen, Agrarfläche, geschlossener Raum, Saatgut)
- welches Pflanzenschutzmittel (WAS),
- zu welchem Zeitpunkt (WANN),
- in welcher Kultur
- auf welcher Fläche (WO, georeferenziert gem. MFA bzw. Grundstücksnummer, Größe in Hektar)
- Aufwandmenge (WIEVIEL)
- EPPO-Code der Kultur: „Laubgehölze (3FOBC)“ oder „Nadelgehölze (3FOCC)“
- Entwicklungsstadium (BBCH) der Kultur zum Zeitpunkt der Anwendung – nur im Falle einer Einschränkung im Pflanzschutzmittelregister betreffend die Kulturpflanze
- Pflanzenschutzregisternummer des eingesetzten Produktes
- Uhrzeit der Anwendung (für Produkte mit Bienengefährlichkeitsauflage relevant)
LK-Pflanzenschutz-Tool bietet Unterstützung
Die Landwirtschaftskammern bieten ein kostenloses Aufzeichnungsprogramm auf Excel-Basis an, um den Pflanzenschutzmitteleinsatz ordnungsgemäß zu dokumentieren. Bei Eingabe des Handelsnamens des Pflanzenschutzmittels hat man zudem automatisch Zugriff auf den zugehörigen Registerauszug. Das LK Pflanzenschutz-Tool steht auf ooe.lko.at im Bereich Pflanzen zum Download zur Verfügung.
Fragen aus der forstlichen Praxis
Werden Pflanzen in der Forstbaumschule mit Pflanzenschutzmitteln vorbehandelt – Tauchen gegen Rüsselkäfer, trifft die Aufzeichnungspflicht die Forstbaumschule. Bringen forstliche Dienstleister die Pflanzenschutzmittel im Wald aus, muss der Dienstleister aufzeichnen. Aus forstlicher Sicht ist es ratsam im Auftrag zu vereinbaren, dass der Dienstleister die für die Aufzeichnungspflicht erforderlichen Daten übermittelt bzw. eine Kopie seiner Aufzeichnungen zur Verfügung stellt. So ist sichergestellt, dass die Unterlagen für etwaige behördliche Kontrollen am Betrieb vorliegen.
Wildverbissschutzmittel – eine Länderkompetenz
Die Verwendung von Wildverbissschutzmittel fällt in die Kompetenz der Länder. Daher ist deren Lagerung, Ausbringung und Aufzeichnung von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Informationen zu Ihrem Bundesland erhalten sie bei Ihren Forstberater:innen.
Oft wird Wildverbissschutzmittel auch von den Jägern:innen ausgebracht. In den Bundesländern, wo auch eine Aufzeichnungspflicht für Wildverbisschutzmittel besteht, ist daher die Kommunikation zu intensivieren, damit Waldbesitzer:innen die notwendigen Informationen zur Erfüllung ihrer Dokumentationspflicht erhalten