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08.06.2021 | von Rechtsabteilung LK Oberösterreich

Pferde und Recht - Gewährleistung

Der Verkäufer haftet dafür, dass das Pferd die üblicherweise vorausgesetzten oder ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften aufweist. Hat das Tier Mängel, haftet der Verkäufer unabhängig von einem Verschulden.

Pferde
Hat das Tier Mängel, haftet der Verkäufer unabhängig von einem Verschulden. © LK Oberösterreich

Haftung für Mängel

Als Mängel kommen beispielsweise Krankheiten, sonstige Sachmängel, wie eine fehlende zugesagte Ausbildung oder eine zugesagte, aber nicht vorhandene Trächtigkeit sowie Rechtsmängel, wie zB fehlendes Eigentum des Verkäufers in Frage.

Ansprüche des Käufers

Bei wesentlichen Mängeln hat der Käufer das Recht auf Beseitigung des Mangels durch den Verkäufer. Kann der Mangel nicht behoben werden, kann er den Austausch verlangen. Ist beides nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann er vom Vertrag zurücktreten. Bei geringfügigen Mängeln steht das Recht auf Preisminderung zu.

Gewährleistungsfrist

Der Käufer muss den Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist gerichtlich durch Klage geltend machen. Dabei sind mehrere Fälle zu unterscheiden, je nachdem ob Privatpersonen oder Unternehmer am Kauf/Verkauf beteiligt sind. Unternehmer ist jemand, für den der Kauf oder Verkauf eines Pferdes Teil seines Unternehmens ist (z.B. Pferdezüchter und Händler).
  • Verkauf eines Pferdes von Privat an Privat oder an Unternehmer: Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Übergabe des Tieres. Innerhalb der ersten sechs Monate gilt die Vermutung, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe schon vorhanden war. Für Krankheiten gilt der unterhalb stehende Abschnitt.
  • Verkauf eines Pferdes von Unternehmer an Privat: In diesem Fall gilt die Privatperson als Konsument und es ist das Konsumentenschutzgesetz anzuwenden. Es gilt die 2-jährige Gewährleistungsfrist und die 6-monatige Vermutungsfrist für alle Mängel. Die Regelungen über Krankheiten gelten nicht.
  • Verkauf eines Pferdes von Unternehmer an Unternehmer (zB Pferdezüchter an Pfer-dehändler): Es gilt die zweijährige Gewährleistungsfrist und die sechsmonatige Vermutungfrist. Für Krankheiten gilt der unterhalb stehende Abschnitt. Zusätzlich besteht eine besondere Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers: Er muss das Pferd unmittelbar nach Übernahme untersuchen und festgestellte Mängel in angemessener Frist (im Zweifel 14 Tage) dem Verkäufer anzeigen. Unterlässt er die rechtzeitige Anzeige, verliert er seine Ansprüche auf Gewährleistung.

Krankheiten

Es gilt eine Gewährleistungsfrist von 6 Wochen, wobei für einige Krankheiten eine gesetzliche Vermutung besteht, dass sie bei Übergabe des Tieres schon vorhan-den war, wenn sie innerhalb folgender Fristen hervorkommen:
  • Dämpfigkeit ............................. 14 Tag
  • Dummkoller ............................. 14 Tage
  • Aufsetzkoppen ........................ 14 Tage
  • Freikoppen ................................ 7 Tage
  • Kehlkopfpfeifen ......................... 7 Tage
  • Innere Augenentzündung ......... 7 Tage
Wichtig ist, dass der Käufer den Mangel nicht innerhalb von 14 Tagen, sondern sofort dem Verkäufer oder in dessen Abwesenheit dem Gemeindevorsteher (Bürgermeister) bekannt gibt, besser aber noch das Tier von einem Tierarzt untersuchen lässt oder eine gerichtliche Beweissicherung beantragt. Unterlässt er dies, muss er selbst beweisen, dass die Krankheit schon bei Übergabe vorhanden war.
Strittig ist, ob die 6-wöchige Gewährleistungsfrist und die Vermutungsfristen für bestimmte Krankheiten nur für landwirtschaftliches Vieh einschließlich Zugpferde gelten oder auch für Spring- und Reitpferde.
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