Pachtvertrag - Rechte und Pflichten
Vertragsfreiheit
Die Vertragsparteien sind grundsätzlich nicht an die gesetzlichen Bestimmungen über den Pachtvertrag gebunden. Diese gelten nur, soweit die Parteien selbst keine Regelungen getroffen haben. Nur sittenwidrige Vertragsbestimmungen und solche, die gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen (z.B. Bestimmungen des Landpachtgesetzes) sind nichtig.
Rechte und Pflichten des Pächters
In erster Linie ist der Pächter zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Pachtobjektes und zur Zahlung des Pachtzinses verpflichtet. Auch die gewöhnliche Ausbesserung von Gebäuden, obliegt ihm, soweit sie aus dem Betrieb zu erwirtschaften ist. Darüber hinaus ist die Erhaltung Sache des Verpächters.
Die Erträgnisse aus der Bewirtschaftung stehen ausschließlich dem Pächter zu. Gleiches gilt für darauf bezogene Förderungen. Er hat die Einnahmen zu versteuern und die Sozialversicherungsabgaben zu tragen.
Bei Beendigung des Vertrages hat er den Pachtgegenstand in dem Zustand zurückzustellen, in welchem er ihn übernommen hat:
Die Erträgnisse aus der Bewirtschaftung stehen ausschließlich dem Pächter zu. Gleiches gilt für darauf bezogene Förderungen. Er hat die Einnahmen zu versteuern und die Sozialversicherungsabgaben zu tragen.
Bei Beendigung des Vertrages hat er den Pachtgegenstand in dem Zustand zurückzustellen, in welchem er ihn übernommen hat:
- Grundstücke in gewöhnlicher wirtschaftlicher Kultur je nach Jahreszeit bzw. nach vertraglicher Regelung
- Tierbestand in gleicher Güte und Menge
- Betriebsmittelvorräte in gleicher Güte und Menge
- Gebäude und Maschinen in gleichem Zustand ausgenommen die normale Abnützung
Rechte und Pflichten des Verpächters
Der Verpächter ist zur Übergabe eines brauchbaren Pachtgegenstandes verpflichtet. Entspricht das Pachtobjekt nicht dem, was ausdrücklich vereinbart wurde oder was man üblicherweise erwarten kann, hat er dafür Gewähr zu leisten und das Pachtobjekt in einen vertragskonformnen Zustand zu versetzen. Ihm obliegt auch die laufende Erhaltung z.B. der Gebäude (soweit nicht der Pächter verpflichtet ist), der Drainagen, Maschinen, Wege, etc., soweit sie nicht vertraglich auf den Pächter überwälzt wurde.
Wird das Pachtobjekt durch höhere Gewalt z.B. durch Feuer oder Überschwemmung unbrauchbar, ist der Verpächter aber nicht zur Instandsetzung verpflichtet. In diesem Fall besteht auch keine Pflicht des Pächters zur Zahlung des Pachtzinses.
Wird das Pachtobjekt durch höhere Gewalt z.B. durch Feuer oder Überschwemmung unbrauchbar, ist der Verpächter aber nicht zur Instandsetzung verpflichtet. In diesem Fall besteht auch keine Pflicht des Pächters zur Zahlung des Pachtzinses.