Pachtvertrag - Verkauf des Pachtobjektes
Außerordentliches Kündigungsrecht
Dem neuen Eigentümer steht eine außerordentliche Kündigung des Vertrages zu, wenn der Pachtvertrag nicht im Grundbuch eingetragen wurde. Die Kündigung kann nach den gesetzlichen Kündigungsbestimmungen erfolgen (Vergleiche dazu den Artikel: Pachtvertrag - Kündigung) oder wahlweise nach den vertraglichen Fristen und Terminen.
Schadenersatz
Im Falle der außerordentlichen Kündigung kann der Pächter vom bisherigen Verpächter den Ersatz seines dadurch erlittenen Schadens und des entgangenen Gewinns fordern. Vor allem wenn hohe Investitionen im Vertrauen auf die Verfügbarkeit des Pachtgrundes getätigt wurden (z.B. Stallbauten), kann eine vorzeitige Kündigung zu hohen Forderungen des Pächters führen.
Vertragliche Vorsorge
Wenn der Verkäufer Schadenersatzforderungen seines Pächters vermeiden will, sollte er im Kaufvertrag den Käufer an die Einhaltung der vollen Laufzeit des Vertrages bzw. der vertraglichen Kündigungsfristen und Termine binden und eine Schad- und Klagloshaltung vereinbaren.
Grundbücherliche Eintragung
Wenn ein Pächter größere Investitionen auf einem Pachtobjekt plant und dafür einen langfristigen Pachtvertrag abschließen möchte, sollte er zur Absicherung auf die grundbücherliche Eintragung des Vertrages bestehen. Damit ist auch im Falle eines Verkaufes des Pachtobjektes die Einhaltung der vollen Vertragslaufzeit gesichert.