ORF-Beitrag – Härtefälle in der Land- und Forstwirtschaft
Das Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl. I Nr. 112/2023, sieht vor, dass ein Unternehmer in jeder Gemeinde in der zumindest eine Betriebsstätte nach der KommStG 1993 liegt, einen ORF-Beitrag zu bezahlen hat.
In bestimmten Konstellationen treten infolgedessen Doppel- und Mehrfachbelastungen auf, die auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich beeinträchtigen können. Dies betrifft insb. die Bewirtschaftung von Flächen, Wäldern und Almen.
Die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) und das Bundesministerium für Finanzen (BMF) vertreten die Auffassung, dass bestimmte Doppel- und Mehrfachbelastungen gesetzgeberisch grundsätzlich nicht intendiert waren und haben in Aussicht genommen, dem Parlament eine Novellierung des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 vorzuschlagen.
Bevor eine Novellierung des ORF-Beitragsgesetzes 2024 stattfindet, besteht für betroffene Land- und Forstwirte die Möglichkeit, bei der OBS von der Einbringung der Beiträge aufgrund § 17 Abs. 2 abzusehen.
Wir empfehlen deshalb den Betroffenen einen Antrag auf Aussetzung der Einbringung von Beiträgen aufgrund besonderer Härte nach § 17 Abs. 2 an die ORF-Beitrags Service GmbH zu stellen. Dies können auch jene Härtefälle tun, welche bereits die Beiträge bezahlt haben, da diese Beiträge gegebenenfalls refundiert werden können.
Nachfolgender Muster-Antrag ist bei der ORF-Beitrags Service GmbH per Mail an kam@orf.beitrag.at einzubringen.
In bestimmten Konstellationen treten infolgedessen Doppel- und Mehrfachbelastungen auf, die auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich beeinträchtigen können. Dies betrifft insb. die Bewirtschaftung von Flächen, Wäldern und Almen.
Die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) und das Bundesministerium für Finanzen (BMF) vertreten die Auffassung, dass bestimmte Doppel- und Mehrfachbelastungen gesetzgeberisch grundsätzlich nicht intendiert waren und haben in Aussicht genommen, dem Parlament eine Novellierung des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 vorzuschlagen.
Bevor eine Novellierung des ORF-Beitragsgesetzes 2024 stattfindet, besteht für betroffene Land- und Forstwirte die Möglichkeit, bei der OBS von der Einbringung der Beiträge aufgrund § 17 Abs. 2 abzusehen.
Wir empfehlen deshalb den Betroffenen einen Antrag auf Aussetzung der Einbringung von Beiträgen aufgrund besonderer Härte nach § 17 Abs. 2 an die ORF-Beitrags Service GmbH zu stellen. Dies können auch jene Härtefälle tun, welche bereits die Beiträge bezahlt haben, da diese Beiträge gegebenenfalls refundiert werden können.
Nachfolgender Muster-Antrag ist bei der ORF-Beitrags Service GmbH per Mail an kam@orf.beitrag.at einzubringen.