Neue Gesundheitsbescheinigung gem. § 15 BVD - Verordnung
Für burgenländische Rinderhalter in nicht milchliefernden Betrieben besteht auch im Jahr 2020, gemäß § 15 BVD-Verordnung, die Möglichkeit, eine Ausnahme von den verpflichtenden Kontrolluntersuchungen auf BVD zu erhalten. Dem Land Burgenland wurde diese Ausnahme durch Kundmachung des BMASGK gewährt.
Beim Inverkehrbringen von Rindern müssen diese von einem vollständig ausgefüllten Dokument (siehe Anlage) begleitet werden, in dem der Tierhalter bestätigt, dass das abgegeben Tier aus einem BVD-freien Bestand stammt.
Diese Bescheinigung ist vom Tierhalter für mindestens fünf Jahre aufzubewahren!