Mehrfachantrag Flächen 2024: Unwetterereignisse – welche Meldungen sind erforderlich
In den vergangenen Wochen hat es intensive Niederschläge und Unwetter gegeben und aus diesem Grund möchte die Burgenländische Landwirtschaftskammer darüber informieren, welche Meldungen bei bestimmten Förderbereichen (AZ, DIZA, ÖPUL) notwendig sein können.
Einzelbetriebliche Meldung bei höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen
Sind landwirtschaftliche Flächen aufgrund von schweren Wetterereignissen (zB.: Starkregen, Hagel, Überschwemmungen) erheblich in Mitleidenschaft gezogen worden, dann handelt es sich um unvorhersehbare Ereignisse, auf die ein Betrieb keinen Einfluss hat. Können dadurch Förderungsvoraussetzungen bei (AZ, DIZA, ÖPUL) nicht eingehalten werden, weil die zerstörte, überschwemmte Kultur nicht zur Ernte kommen kann, dann ist ein Ansuchen auf Anerkennung von „höherer Gewalt oder besonders flächen- und bewirtschaftungsverändernder Umstände“ an die AMA vorzunehmen, um eine Prämiengewährung im Antragsjahr sicherzustellen.
Grundsätzlich hat diese einzelbetriebliche Meldung binnen drei Wochen über www.eama.at zu erfolgen (ab dem Zeitpunkt, ab dem der Antragsteller dazu in der Lage ist) und es sind entsprechende Nachweise (zB.: Fotos, Schadensprotokolle der Hagelversicherung, Gemeindebestätigung, …) erforderlich. Der Antragsteller erhält dann von der AMA ein Schreiben über die Beurteilung dieses Ansuchens.
Nach den Unwettern Anfang Juni hat die Burgenländische Landwirtschaftskammer eine gebietsübergreifende Meldung an die AMA vorgenommen, um die Fristwahrung für ein einzelbetriebliches Ansuchen betroffener Antragsteller auf „Höhere Gewalt“ sicherzustellen.
Bei einem Ansuchen auf „Höhere Gewalt“ sind die beantragten Flächen und Tiere weiterhin im Mehrfachantrag zu belassen und keinesfalls zu löschen.
Grundsätzlich hat diese einzelbetriebliche Meldung binnen drei Wochen über www.eama.at zu erfolgen (ab dem Zeitpunkt, ab dem der Antragsteller dazu in der Lage ist) und es sind entsprechende Nachweise (zB.: Fotos, Schadensprotokolle der Hagelversicherung, Gemeindebestätigung, …) erforderlich. Der Antragsteller erhält dann von der AMA ein Schreiben über die Beurteilung dieses Ansuchens.
Nach den Unwettern Anfang Juni hat die Burgenländische Landwirtschaftskammer eine gebietsübergreifende Meldung an die AMA vorgenommen, um die Fristwahrung für ein einzelbetriebliches Ansuchen betroffener Antragsteller auf „Höhere Gewalt“ sicherzustellen.
Bei einem Ansuchen auf „Höhere Gewalt“ sind die beantragten Flächen und Tiere weiterhin im Mehrfachantrag zu belassen und keinesfalls zu löschen.
Wann ist eine Korrektur zum Mehrfachantrag 2024 vorzunehmen oder nicht
Besteht die Möglichkeit, dass eine geschädigte Fläche wieder rekultiviert werden kann und es folgt ein Anbau einer anderen Kultur, dann ist eine Korrektur zum MFA 2024 vorzunehmen. Zu beachten ist aber, dass alle Förderungsvoraussetzungen, -auflagen (zB.: Prozentgrenzen bei Anbaudiversifizierung) weiterhin erfüllt sein müssen.
Sind Naturschutzflächen geschädigt und es ist zB.: ein fristgerechtes Mähen laut Projektauflagen (siehe Auflage NM04) nicht möglich, dann ist eine Auflagenänderung in der Projektbestätigung erforderlich, wenn die Mahd zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann. Ist heuer aufgrund der Vernässung einer 2-mähdigen Wiese nur 1. Mahd möglich, so ist hier ebenfalls eine Auflagenänderung durchzuführen und eine Korrektur der Schlagnutzung zum MFA 2024. Es ist jeweils eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Verein-BERTA Gebietsbetreuer notwendig.
Sind Kulturen auf Ackerflächen nur zum Teil geschädigt (max. 15% des Schlages) und es ist eine Ernte möglich, dann bleibt die Prämiengewährung auf der gesamten Ackerfläche bestehen. In diesem Fall ist auch keine Korrektur zum MFA 2024 und auch kein Antrag auf „Höhere Gewalt“ erforderlich.
Sind Kulturen auf Ackerflächen nur zum Teil geschädigt (max. 15% des Schlages) und es ist eine Ernte möglich, dann bleibt die Prämiengewährung auf der gesamten Ackerfläche bestehen. In diesem Fall ist auch keine Korrektur zum MFA 2024 und auch kein Antrag auf „Höhere Gewalt“ erforderlich.
Überflutete Äcker - Was ist pflanzenbaulich noch sinnvoll
Was kann auf diesen Flächen gemacht werden und macht auch noch Sinn, vorausgesetzt die Böden lassen eine Bearbeitung zu?
Ab Befahrbarkeit der abgetrockneten Böden ist eine seichte, oberflächliche Bodenbearbeitung zur Saatbettbereitung möglich. Sind noch viele Rückstände von der ursprünglichen Erstkultur vorhanden, können weitere Bodenbearbeitungsmaßnahmen notwendig sein, immer in Hinblick auf eine neuerliche Aussaat.
Wird keine Hauptfrucht mehr ausgesät, ist die baldige Anlage einer raschwüchsigen Zwischenfrucht zur Bodenbelebung und Bodenbedeckung zu empfehlen.
Als Hauptkultur wäre Sojabohne (0000 Tiguan oder eine frühe 000-Sorten) bis Anfang Juli (1. Woche) noch möglich, was Versuche aus vergangenen Zweitfruchtsystemen zeigen. Der Anbau von Silomais und Körnermais (Mus-Mais) mit niedrigen Reifezahlen (FAO 250-300) sind ebenso noch Anfang Juli möglich.
Rispenhirse (Anfang Juli) und Buchweizen (bis Mitte Juli) sind weitere Möglichkeiten.
Grundsätzlich ist zu sagen, dass mit zunehmend späterem Anbau das Ertragspotenzial deutlich abnimmt.
Wird keine Hauptfrucht mehr ausgesät, ist die baldige Anlage einer raschwüchsigen Zwischenfrucht zur Bodenbelebung und Bodenbedeckung zu empfehlen.
Als Hauptkultur wäre Sojabohne (0000 Tiguan oder eine frühe 000-Sorten) bis Anfang Juli (1. Woche) noch möglich, was Versuche aus vergangenen Zweitfruchtsystemen zeigen. Der Anbau von Silomais und Körnermais (Mus-Mais) mit niedrigen Reifezahlen (FAO 250-300) sind ebenso noch Anfang Juli möglich.
Rispenhirse (Anfang Juli) und Buchweizen (bis Mitte Juli) sind weitere Möglichkeiten.
Grundsätzlich ist zu sagen, dass mit zunehmend späterem Anbau das Ertragspotenzial deutlich abnimmt.
Benötigen Sie eine Hilfestellung bei der Einbringung von einem Ansuchen auf „Höhere Gewalt“ oder für eine Korrektur zum Mehrfachantrag 2024, dann ersuchen wir Sie um Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Landwirtschaftlichen Bezirksreferat.