Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung inkl. Anträge, Merkblätter u. Zahlungsantrag
Sonderrichtlinie der Bundesministerien für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Umsetzung von Projektmaßnahmen im Rahmen des Österreichischen Programms für die ländliche Entwicklung 2014 – 2020 "LE-Projektförderungen" dargestellt.
Die aktuelle Sonderrichtlinie kann auf der Homepage des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus –
https://www.bmnt.gv.at/land/laendl_entwicklung/foerderinfo/sonderrichtlinien_auswahlkriterien/srl_le_2014-2020.html
nachgelesen bzw. heruntergeladen werden.
Änderung der Sonderrichtlinie "LE-Projektförderung"
Das BMNT hat die 5. u. 6. Änderung
der Sonderrichtlinie "LE-Projektförderung" veröffentlicht.
Im Bereich der Vorhabensart 4.1.1 "Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung" gelten folgende Regelungen:
Fördergegenstände
Auch einzelbetrieblicher Erwerb von Geräten zur bodennahen Gülleausbringung inklusive Gülleverschlauchung - keine Güllefässer
Stallbaumaßnahmen:
Tierhaltungsanlagen nur hinsichtlich Tierarten gemäß 1. Tierhaltungsverordnung, ausgenommen Nutzfische
Investitionszuschuss (IZ)
30 % für Investitionen in Abferkeslysteme, die den Anforderungen des Punktes 3.3.2 der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung BGBI. II Nr. 485/2004 idgF entsprechen, für besonders tierfreundliche Investitionen in Zuchtsauenwarteställe und in der Ferkelaufzucht bis 30 kg.
Was wird gefördert? (Förderungsgegenstände)
- 1. Bauliche Investitionen im Bereich landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude, Funktions- und Wirtschaftsräume, in der Verarbeitung und Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte (Anhang I-Erzeugnisse) einschließlich der funktionell notwendigen und fest mit dem Gebäude verbundenen technischen Einrichtungen und Anlagen (z.B.: Aufstallungen, Entmistungsanlagen, milchtechnische Einrichtungen, Fütterungsanlagen, Silos, Milch- und Futterkammern, Lagerkeller, Werkstätten, Speicher- und Lagerräume, Arbeits- und Vermarktungsräume). Sofern sich das Vorhaben nicht nur auf unter Anhang I des Vertrags fallende landwirtschaftliche Erzeugnisse bezieht, sind die anteiligen Kosten des Vorhabens für nicht unter Anhang I des Vertrags fallende landwirtschaftliche Erzeugnisse ab Überschreiten einer Geringfügigkeitsschwelle (10%) herauszurechnen. Die Zuordnung erfolgt nach wertmäßigen Kriterien.
- 2. Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle und Gärresten mit deren fester Abdeckung zur Vermeidung von Emissionen; Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Lagerung von festem Wirtschaftsdünger und von Kompostaufbereitungsplatten
- 3. Bauliche und technische Investitionen für Biomasseheizanlagen
- 4. Bauliche Investitionen im Bereich Alm-/Alpgebäude
- 5. Investitionen in Baulichkeiten und technische Einrichtungen zur Bienenhaltung und Honigerzeugung
- 6. Erwerb von Maschinen, Geräten und technischen Anlagen für die Innenwirtschaft
- 7. Einzelbetrieblicher Erwerb von selbstfahrenden Bergbauernspezialmaschinen (z. B. Zweiachsmäher, Motorkarren und Motormäher), einzelbetrieblicher und gemeinschaftlicher Erwerb von Geräten zurbodennahen Gülleausbringung inklusive Gülleverschlauchung (ausgenommen Güllefässer) und von Gülleseparatoren, gemeinschaftlicher Erwerb von selbstfahrenden Erntemaschinen (Kartoffel-, Zuckerrüben-, Wein- und Obstbau, Spezialkulturen, ohne Mähdrescher) sowie von gezogenen Erntemaschinen (Kartoffelkulturen, Wein- und Obstbau, Spezialkulturen), von Pflanzenschutzgeräten und Direktsaatanbaugeräten
- 8. Verbesserung der Umweltwirkung (Bodenschutz, Emissionsvermeidung, Ressourcenschonung, Energieeffizienz, Wasserschutz) von landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen durch technische Adaptierung oder durch Geltendmachung von Mehrkosten für besonders umweltschonende Neuanschaffungen, wie z.B. Nachrüstung Reifendruckregelanlage, Lenkeinrichtung für Parallelfahrsysteme.
- 9. Bauliche und technische Einrichtungen zur Beregnung und Bewässerung (einzelbetrieblich), die den besonderen Mindestanforderungen betreffend effiziente Wassernutzung und Wassereinsparung genügen
- 10. Gartenbau: Bauliche Investitionen in Gewächshäuser einschließlich der für Produktion, Lagerung und Vermarktung erforderlichen Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen; Errichtung von Folientunneln
- 11. Obst- und Weinbau (Dauerkulturen): Anlage von Erwerbsobstkulturen und Maßnahmen zum Schutz von Obst- und Weinbaukulturen
Wer wird gefördert? (Förderungswerber)
• Natürliche Personen
• Personenvereinigungen
• Juristische Personen
mit Niederlassung in Österreich, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften. Werden auf einem Betriebsstandort zwei oder mehrere Betriebe geführt, so betragen die anrechenbaren Kosten max. 400.000 Euro bzw. bei Gartenbaubetrieben max. 800.000 Euro.
Förderungsvoraussetzungen:
Der Arbeitsbedarf je Betrieb entspricht mind. 0,3 betriebliche Arbeitskräfte (bAK) im Zieljahr.
Bewirtschaftung von mindestens 3 ha LN bei Antragstellung; Betriebe die diese Voraussetzung nicht erfüllen, müssen über einen eigenen Einheitswert oder einen Zuschlag zum landwirtschaftlichen Einheitswert verfügen, dies gilt insbesondere für Betriebe des Garten-, Feldgemüse-, Obst- oder Weinbaus sowie Bienenhaltung und Hopfenanbau.
Ausreichende berufliche Qualifikation:
Geeignete Facharbeiterprüfung für die Bewirtschaftung des Betriebes oder angemessene Berufserfahrung von mindestens 5 Jahren, die die Gewähr für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Betriebes bietet.
Nachweis der Verbesserung der Gesamtleistung und der Nachhaltigkeit des Betriebes mittels:
Projektbeurteilung: Sie ist bei betriebserhaltenden Investitionen (nicht einkommenswirksame Investitionen, die zur Rationalisierung und Arbeitserleichterung beitragen) zur Darlegung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs zu erstellen.
Betriebsplan: Im Zusammenhang mit der Durchführung von betriebsverbessernden Investitionen ist zur Darlegung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes und der Darlegung der Einkommensverbesserung und/oder Stabilisierung des Einkommens ein Betriebsplan zu erstellen.
Betriebskonzept: Für Vorhaben mit anrechenbaren Kosten über 100.000 Euro ist durch den Förderungswerber verpflichtend ein Betriebskonzept vorzulegen.
Mit diesem Konzept muss nachgewiesen werden, dass die Investition betriebswirtschaftlich gerechtfertigt, die Gesamtfinanzierung gesichert und die Wirtschaftlichkeit gegeben ist. Es muss eine dauerhafte Verbesserung der Betriebssituation erreicht werden.
Das Betriebskonzept enthält mindestens folgende Bestandteile:
• Darstellung der Ausgangssituation des Betriebes
• Berechnung und Analyse der Ausgangssituation insbesondere hinsichtlich der Betriebs- und Arbeitswirtschaft
• Strategie für die Entwicklung des Betriebs
• Ziele und Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebs in den nächsten 5 bis 10 Jahren
• Beschreibung des geplanten Projekts und Darstellung möglicher Planungsvarianten
• Berechnung und Beurteilung der geplanten Ausrichtung des Betriebes
• Maßnahmen und Ablaufplan mit Darstellung der vorgesehenen Meilensteine und Ziele für die Entwicklung des landwirtschaftlichen Betriebs mit Berücksichtigung von Maßnahmen für ökologische Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz sowie die Darstellung geplanter Investitionen zur Erreichung von neuen Unionsnormen für die landwirtschaftliche Erzeugung einschließlich Arbeitssicherheit (bei Fremdarbeitskräften).
Außerlandwirtschaftliches Einkommen:
Die Höhe des außerlandwirtschaftlichen Einkommens des Förderwerbers zum Zeitpunkt der Antragstellung liegt unter dem 2-fachen Referenzeinkommen (das Referenzeinkommen ist das durchschnittliche Bruttojahreseinkommen der Industriebeschäftigten gemäß Veröffentlichung der Bundesanstalt Statistik Österreich). Das für das Antragsjahr 2018 relevante 2-fache Referenzeinkommen beträgt 98.190 Euro.
Ermittlung des außerlandwirtschaftlichen Einkommens:
Bei unselbstständigen Erwerbstätigen sind die außerlandwirtschaftlichen Einkünfte, und zwar die bereinigten jährlichen Bruttobezüge (Code 210 des Lohnzettels minus Code 215) für das vorangegangene Jahr, zu Grunde zu legen.
Bei selbständigen Erwerbstätigen sind die außerlandwirtschaftlichen Einkünfte gemäß letztgültigem Einkommenssteuerbescheid zu Grunde zu legen.
Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung sind gleichermaßen zu berücksichtigen.
Bei eingetragenen Personengemeinschaften, bei Ehe- oder Lebensgemeinschaften, juristischen Personen und bei Personenvereinigungen als Förderungswerber ist folgendes zu beachten:
- Die außerlandwirtschaftlichen Einkommen der förderungsrelevanten Anteilseigner werden getrennt auf Einhaltung der Obergrenzen überprüft. Falls Gesellschaftsanteile nicht geregelt sind, wird nach Gewinnausschüttung zugeteilt. Überschreitet ein Anteilseigner die Obergrenze für das außerlandwirtschaftliche Einkommen, so wird dessen Anteil von der Förderung ausgeschlossen.
- Ein von einem Mitglied der vorliegenden eingetragenen Personengesellschaft, juristischen Person bzw. von der Personenvereinigung bezogenes Geschäftsführergehalt kann dann als landwirtschaftliches Einkommen im Sinne der Sonderrichtlinie gewertet werden, wenn der Anteil dieses förderungsrelevanten geschäftsführenden Anteilseigners mindestens 30 % beträgt.
Zusätzliche Förderungsbedingungen:
Werden dem Förderwerber durch Unionsrecht neue Anforderungen auferlegt, werden zur Erfüllung dieser neuen Anforderungen notwendige Investitionen unter der Voraussetzung gefördert, dass die Investitionen innerhalb von höchstens zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anforderungen für den landwirtschaftlichen Betrieb obligatorisch werden, realisiert wird.
Bauliche und technische Maßnahmen:
Vorlage eines behördlich genehmigten Bauprojekts.
Bei Stallbaumaßnahmen sind einzuhalten:
Bei Investitionen in besonders tierfreundliche Stallungen ist das Merkblatt "Besonders tierfreundliche Haltung" einzuhalten.
Der Betrieb verfügt in einem solchen Ausmaß über selbstbewirtschaftete Flächen, dass zumindest die Hälfte des am Betrieb anfallenden Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger in Übereinstimmung mit dem "Aktionsprogramm Nitrat 2012" ausgebracht werden kann. Die gesetzeskonforme Ausbringung des übrigen Anteils kann mit Düngerabnahmeverträgen nachgewiesen werden.
Jauche- und Güllegruben, Festmistlagerstätten, Kompostaufbereitungsplatten:
Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle und Gärresten sind mit einer baulich fest verbundenen Abdeckung zur Vermeidung von Emissionen auszustatten. Das ÖKL- Merkblatt Nr. 24 "Düngersammelanlagen für Wirtschaftsdünger" ist einzuhalten Im Fall von Gülle- und Jauchegruben ist ein Dichtheitsattest des bauausführenden Unternehmens vorzulegen.
Zumindest die Hälfte des am Betrieb anfallenden Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger wird auf selbstbewirtschafteten Flächen in Übereinstimmung mit dem "Aktionsprogramm Nitrat 2012" ausgebracht. Die gesetzeskonforme Ausbringung des übrigen Anteils kann mit Düngerabnahmeverträgen nachgewiesen werden.
Maschinen, Geräte und Anlagen:
positives Gutachten einer autorisierten Prüfanstalt für Biomasseheizanlagen
Trocknungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, sind nicht förderbar.
Gemeinschaftlicher Erwerb von Maschinen:
Die Investition muss von mindestens drei Bewirtschaftern oder durch eine Gemeinschaft erfolgen, an der sich mindestens drei Bewirtschafter vertraglich beteiligen und es muss die gemeinsame Nutzung der Maschine für die Dauer von mindestens fünf Jahre vereinbart sein. Es muss sichergestellt werden, dass der Einsatz der Gemeinschaftsmaschine ausschließlich auf den Betrieben der Mitglieder erfolgt. Die geförderte Maschine darf nicht gewerblich genutzt werden. Die Nutzung ist in einem Maschineneinsatzbuch (Mindestens: Datum und auf welchem Betrieb eingesetzt) zu dokumentieren.
Bauliche und technische Einrichtungen zur Beregnung und Bewässerung:
Wasserzähler sind an der Anlage bereits installiert oder die Investition beinhaltet die Installation von Wasserzählern an der geförderten Anlage;
Bei Investitionen in bestehende Bewässerungsanlagen muss ein Wassereinsparpotenzial von mindestens 10% erreicht werden.
Wasserrechtliche Bewilligung ist vorzulegen.
Versicherung der Förderungsmaßnahme:
Nachweis über eine zeitgemäße und wertentsprechende Versicherung des unbeweglichen Investitionsgegenstandes gegen Elementarschäden. Die Laufzeit der Versicherung muss noch fünf Jahre ab der Letztzahlung der Beihilfe gültig sein.
Behaltefrist von fünf Jahren einhalten:
Der Investitionsgegenstand muss vom Förderungswerber während der ab Fälligkeit der Letztzahlung beginnenden Nutzungsdauer (Behaltefrist) von fünf Jahren von ihm ordnungsgemäß und den Zielen des jeweiligen Vorhabens entsprechend genutzt und instand gehalten werden.
Vergleichsangebote:
Bei jenen Fördergegenständen wo keine Pauschalkosten seitens des BMNT vorliegen wie z.B. Biomasseheizanlage, Weinlagertank und Einrichtungsgegenstände müssen nachstehend angeführte Kostenvoranschläge vorgelegt werden:
• Auftragswert bis 10.000 Euro (Netto): zwei Kostenvoranschläge
• Auftragswert über 10.000 Euro (Netto): drei Kostenvoranschläge
Publizität:
Die Förderwerber haben durch geeignetes Publizitätsmaterial, insbesondere auf den Beitrag der Europäischen Union zur Verwirklichung des geförderten Vorhabens aus Mitteln des ELER (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums) hinzuweisen. Details zu den Publizitätsbestimmungen finden Sie unter folgendem Link:
http://www.bmnt.gv.at/land/laendl_entwicklung/foerderinfo/publizitaetsbestimmungen.html
Bei Vorhaben, die mit insgesamt mehr als 50.000 Euro öffentliche Mittel unterstützt werden, ist während der Durchführung des Vorhabens und danach auf Dauer (ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung bis zum Ablauf der Behaltefrist von fünf Jahren) an einer gut sichtbaren Stelle eine Erläuterungstafel anzubringen.
Wie und wie hoch wird gefördert? (Förderungsart und -ausmaß)
• Investitionszuschüsse (Beihilfe),
• Zinsenzuschüsse zu Agrarinvestitionskrediten (AIK),
• durch eine Kombination beider Zuschüsse.
Fördersatz:
Der Fördersatz ergibt sich aus der Summe des Investitionszuschusses und des Barwert des Zinsenzuschusses zu einem Agrarinvestitionskredit (AIK) im Verhältnis zu den anrechenbaren Nettogesamtkosten. Folgende Fördersätze dürfen nicht überschritten werden:
• Benachteiligtes Gebiet: max. 50 % für Investitionen
• Übriges Gebiet: max. 40 % für Investitionen
Investitionszuschuss (IZ)
- (A) 40 % für Investitionen auf Almen (Förderungsgegenstand 4) sowie Verbesserung der Umweltwirkung (Förderungsgegenstand 8)
- (B) 30 % für Investitionen im Gartenbau (Förderungsgegenstand 10), für Investitionen in Düngersammelanlagen mit einer Lagerkapazität von mindestens 10 Monaten und Förderungsgegenstand 11 - Obst- und Weinbau (Schutz), weiters für Investitionen in Abferkelsysteme, die den Anforderungen des Punktes 3.3.2 der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung BGBI. II Nr. 485/2004 idgF entsprechen, für besonders tierfreundliche Investitionen in Zuchtsauenwarteställe und in der Ferkelaufzucht bis 30 kg
- (C) 25 % für besonders tierfreundliche Investitionen im Stallbau, für Investitionen in die Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung am landwirtschaftlichen Betrieb
- (D) 20 % für alle übrigen Investitionen
Zuschläge zum Investitionszuschuss
Die folgenden Zuschläge werden unter Beachtung der maximal zulässigen Fördersätze zusätzlich zum Investitionszuschuss gewährt.
• Der Zuschlag für Junglandwirte ist mit dem Zuschlag für Betriebe mit hoher Erschwernis nicht kombinierbar.
• Der Zuschlag für Betriebe mit biologischer Wirtschaftsweise ist mit den beiden anderen Zuschlägen kombinierbar.
Junglandwirtezuschlag
Wird die Investition von einem Junglandwirt – Person, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt ist und über eine geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung verfügt - innerhalb der ersten 5 Jahre ab Bewirtschaftungsbeginn getätigt und fertiggestellt, so wird der Zuschlag gewährt.
Biozuschlag
Der Betrieb muss bei Antragstellung dem Kontrollsystem für Bio-Betriebe unterliegen (Vorweisung eines Kontrollvertrages) und muss in diesem Kontrollsystem zumindest bis zum Ende der Behaltefrist verbleiben. (Beibehaltung der biologischen Landwirtschaft am gesamten Betrieb). Ein Wechsel der Kontrollstelle hat ohne zeitliche Unterbrechung zu erfolgen.
Zuschlag für Bergbauernbetriebe mit hoher Erschwernis
Handelt es sich beim Betrieb des Förderungswerbers, auf dem die Investition getätigt wird, um einen Betrieb der Erschwerniskategorie 3 oder 4 (mindestens 180 Erschwernispunkte), so wird ein Zuschlag auf Basis der anrechenbaren Kosten zusätzlich zum Investitionszuschuss gewährt.
Mögliche Zuschläge in Kombination
Mögliche Zuschläge in Kombination mit dem Investitionszuschuss auf Basis der anrechenbaren Kosten. Die Kombination aus Investitionszuschuss und Zuschlägen zum Investitionszuschuss ist mit 35% begrenzt.
Für Investitionen gemäß Punkt (B)
5 % für Junglandwirte
5 % für Betriebe mit biologischer Wirtschaftsweise
5 % für Bergbauernbetriebe mit hoher Erschwernis
Für Investitionen gemäß (C)
5 % für Junglandwirte
5 % für Betriebe mit biologischer Wirtschaftsweise
10 % für Bergbauernbetriebe mit hoher Erschwernis
Für Investitionen gemäß (D)
5 % für Junglandwirte
5 % für Betriebe mit biologischer Wirtschaftsweise (für Stallbau inkl. Fütterungs-,
Entmistungsanlagen, milchtechnische Einrichtung, Milch- und Futterkammern,
Aufbereitungsanlagen für Kräuter und Gewürze und für Bienenhaltung)
10 % für Bergbauernbetriebe mit hoher Erschwernis
Für gemeinschaftlich angekaufte Maschinen werden keine Zuschläge gewährt.
Anrechenbare Kosten
Beihilfenrelevante Vorhaben, bei denen vor der Antragstellung bereits mit dem Vorhaben begonnen wurde, werden nicht gefördert.
Als Beginn des Vorhabens gilt entweder die effektive Aufnahme der Bauarbeiten bzw. der Tätigkeit oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder Inanspruchnahmen von Dienstleistungen oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist. Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen, gelten nicht als Begin des Vorhabens.
Gebrauchte Maschinen und Geräte, sowie gebrauchte technische und bauliche Anlagen werden nicht gefördert.
Im Zuge der Kostenplausibilisierung sind die anrechenbaren Kosten für Investitionen im Rahmen baulicher Vorhaben von der Bewilligenden Stelle der Höhe nach mit den jeweiligen Pauschalkostensätzen zu begrenzen.
Pauschalkostensätze zu baulichen Vorhaben und andere Richtsätze, die zur Kostenplausibilisierung verwenden werden können, werden von den Ländern im Einvernehmen mit dem BMLFUW und der Zahlstelle festgelegt.
Dazu zählen die ÖKL-Richtwerte für die Maschinenselbstkosten in der jeweils geltenden Fassung (siehe http://oekl.at/richtwerte-online).
Eigenleistungen, mit Ausnahme von eigenem Bauholz, werden nicht anerkannt.
Die anrechenbaren Kosten für Investitionen sind im Rahmen der Kostenplausibilisierung mit 80% der jeweiligen Pauschalkostensätze zu begrenzen.
Untergrenzen
• Allgemein mind. 15.000 Euro
• Reduziert auf mind. 10.000 Euro für Investitionen in der Almwirtschaft sowie Investitionen
im Bereich Obst- und Weinbau
• Reduziert auf mind. 5.000 Euro für Investitionen zur Verbesserung der Qualitäts- und
Hygienebedingungen sowie Umweltwirkungen und für Investitionen im Bereich
Biomasseheizanlagen, zur Bienenhaltung und Honigerzeugung sowie zum Schutz
von Obst- und Weinkulturen.
Anrechenbare Kosten – Obergrenzen (bAK im Zieljahr)
• Allgemein: max. 200.000 Euro/bAK auf 7 Jahre (IZ und AIK) bzw. max. 400.000 Euro/Betrieb
auf sieben Jahre (IZ und AIK)
• Betriebskooperationen: max. 800.000 Euro auf sieben Jahre (IZ und AIK)
• Gartenbaubetriebe: max. 400.000 Euro/bAK jedoch max. 800.000 Euro/Betrieb auf sieben Jahre
(IZ und AIK)
• Kosten für die Abdeckung von Güllelagern und Kosten für die Errichtung und Erweiterung von Wirtschaftsdüngerlagern mit einer Lagerkapazität von mindestens 10 Monaten werden bis zu
einer Obergrenze von 150.000 Euro in die hier genannten Obergrenzen für die anrechenbaren
Kosten nicht eingerechnet.
- Im Bereich Mastgeflügel werden Kosten für Investitionen betreffend Tiergesundheit, Fütterungsmanagement, Umwelt u. Klimaschutz sowie Hygienebedingungen bis zu einer Obergrenze von 200.000 Euro in diese Obergrenzen nicht eingerechnet.
• max. 35.000 Euro je Betrieb und Förderperiode bei Hoftrac, Hoflader, Teleskoplader, Radlader
oder Hubstapler (inkl. Aufbaugeräte) oder
• max. 8.000 Euro bei Frontlader je Betrieb und Förderperiode
• Biomasseheizanlagen (inklusive Kessel, Rücklaufanhebung, Pufferspeicher, Steuerungseinheit,
Fernwärmeleitung, Montage)
- max. 10.000 Euro bei Stückholzanalgen
- max. 20.000 Euro bei Hackgutanlagen
• Bergbauernspezialmaschinen
- max. 50.000 Euro pro Betrieb und Gerät in der Förderperiode
• Umrüstung in emissionsarme Antriebe und Reifendruckregelanlagen
- max. 7.000 Euro je Umrüstung (Pflanzenölmotoren oder Elektromotoren)
- max. 10.000 Euro je Reifendruckregelanlage
- max. 25.000 Euro je Betrieb bei Lenkeinrichtungen für Parallelfahrsysteme
Agrarinvestitionskredit (AIK):
Kredituntergrenze: 15.000 Euro
Kreditlaufzeit:
max. 10 Jahre für technische Investitionen
max. 20 Jahre für bauliche Investitionen
Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2019 bis 30. Juni 2019 beträgt der EURIBOR - Bruttozinssatz für die AIK-Aktion 1,50 %:
Fördergegenstände |
Zinsenzuschuss |
Zinssatz |
Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung, Biomasseheizanlagen, Verbesserung der Umweltwirkung, Gartenbau, Obstbau und Weinbau (Schutz) sowie für alle übrigen AIK- Förderfälle in benachteiligten Gebieten |
50% |
0,75% |
Bei allen übrigen AIK- Förderfällen |
36% |
0,96% |
Wo ist der Förderungsantrag einzureichen?
Burgenländische Landwirtschaftskammer,
Abteilung III, Esterhazystraße 15, 7000 Eisenstadt
Aufgabe der bewilligenden Stelle
Die Bewilligende Stelle hat das Vorhaben zu beurteilen und die dafür erforderlichen Verwaltungskontrollen durchzuführen, wie z.B. Vorliegen der Förderfähigkeit des Förderungswerbers und der fachlichen Förderungsvoraussetzungen, Förderfähigkeit und Plausibilisierung der angegebenen Kosten und Bewertung der Auswahlkriterien.
Auswahlverfahren
Genehmigungsschreiben
Bitte beachten Sie daher die Vorgaben des Genehmigungsschreibens!
Zahlungsantrag
Ein vollständiger Zahlungsantrag umfasst das ausgefüllte und unterschriebene Zahlungsantragsformular inkl. folgender Beilagen:
• erforderliche vollständig ausgefüllte und unterschriebene Belegaufstellungen,
• Originalrechnungen,
• Zahlungsnachweise,
• sonstige Beilagen gemäß Genehmigungsschreiben
• und der Belegaufstellung als Excel-Datei/en
Prüfen sie laufend Ihre Rechnungen:
- sind es Originalrechnungen
- gibt es Abweichungen zum Antrag - entsprechen alle Rechnungen den vorgelegten Kostenvoranschlägen
- ist die Rechnung auf den Antragsteller ausgestellt
- enthält die Rechnung nicht förderbare Bestandteile
- liegt das Auftragsdatum, die Lieferung/Leistung nach dem Kostenanerkennungsstichtag
Genehmigter Zeitraum für die Kostenanerkennung:
Der Kostenanerkennungsstichtag (Beginn des Zeitraums für die Kostenanerkennung) ist jenes Datum, das dem Förderungswerber nach Einreichung des Förderungsantrags schriftlich bekannt gegeben wird. Weiters ist darauf zu achten, dass alle Leistungen für das Vorhaben vor dem im Genehmigungsschreiben festgelegten Ende des Zeitraums für die Kostenanerkennung liegen.
Nicht anrechenbare Kosten
Es können nur Leistungen/Kosten abgerechnet werden, die auch tatsächlich erbracht wurden und dem Vorhaben zugeordnet werden können.
Folgende Kostenpositionen sind generell nicht anrechenbar:
• Kosten, die aus Kleinbetragsrechnungen unter 50 Euro netto resultieren
• Kosten, die bereits durch Versicherungsleistungen abgedeckt sind
• Kosten, die der Förderungswerber nicht endgültig zu tragen hat, z. B. indem er Leistungen für
die Durchführung des Vorhabens angekauft hat und diese wieder weiterverkauft
Barzahlung
Barzahlungen werden nur bis zu einem Rechnungsbetrag von 5.000 Euro netto anerkannt. Für den Nachweis des Zahlungsvollzuges müssen folgende Punkte auf der Rechnung enthalten sein:
Datum, Unterschrift und Bestätigung vom Zahlungsempfänger, dass er den Betrag erhalten hat. Bei Barverkäufen (Kassenbons) wird der Vermerk "Bar bezahlt" bereits angedruckt. Eine zusätzliche Bestätigung ist nicht erforderlich.
Werden im Zuge der Abrechnung mehrere (Teil-)Rechnungen oder Teilzahlungen vorgelegt, die auf Grund der zeitlichen Abfolge auf eine Splittung der Leistung hinweisen, können diese nur für die Förderung anerkannt werden, wenn es für diese Teilleistungen einen unbaren Zahlungsvollzug (Banküberweisung) gibt.
Daher empfiehlt die Burgenländische Landwirtschaftskammer den Förderwerbern ein "Baukonto" einzurichten und alle Rechnungen mittels einer unbaren Zahlung (Banküberweisung) zu begleichen.
Mindestbestandteile von Rechnungen
Die Rechnung muss zumindest jene Informationen enthalten, die zur Überprüfung von Fördervoraussetzungen (insbesondere zeitliche, personelle und sachliche Zuordnung der Kosten zum Vorhaben, Ausmaß der Anrechenbarkeit) notwendig sind.
Jede Rechnung (auch eine Kleinbetragsrechnung) über anrechenbare Kosten muss jedenfalls folgende Angaben enthalten um anerkannt werden zu können:
• Name/Adresse des Rechnungsausstellers
• Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Ware oder Art und Umfang der sonstigen
Leistung. Bei Pauschalrechnungen oder Rechnungen über Pauschalbeträge ist ein
Leistungsverzeichnis beizulegen, um die förderungsfähigen Kosten für die Berechnung
identifizieren zu können.
• Name/Adresse des Rechnungsempfängers (gilt auch für Kassenbons)
• Rechnungsdatum
• Entgelt
• Angaben zum Mehrwertsteuersatz
Vorgaben für ausländische Rechnungen
Bei Rechnungslegern aus anderen Staaten gelten ebenfalls die Mindestbestandteile von Rechnungen. Handelt es sich um keine deutschsprachige Rechnung, muss eine beglaubigte Übersetzung vorliegen.
Die Beraterinnen und Berater in den Landwirtschaftlichen Bezirksreferaten sind bemüht alle interessierten Landwirte richtliniengemäß zu informieren und bei der Antragstellung zu unterstützen, daher wird um rechtzeitige Terminvereinbarung gebeten.