Hofübergabe und Pension
Falls einer der Übergeber zum Zeitpunkt der geplanten Übergabe noch nicht in Pension ist, sollte er von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) Auskunft über eine allfällige Weiterversicherung einholen. Grundsätzlich bestehen folgende Möglichkeiten.
Möglichkeiten
- Vorerst keine Betriebsübergabe: Der in Pension gehende Partner überlässt seinen Betriebsanteil dem anderen zur Bewirtschaftung. Diesem wird dadurch die volle Beitragsgrundlage zur Pensionsversicherung angerechnet.
Nachteil: Die Übernehmerseite muss warten
- Betriebsübergabe und Rückbehalt Wirtschaftsrecht: Dem Übergeber, der noch Versicherungszeiten benötigt, wird im Übergabevertrag ein Wirtschaftsrecht (Fruchtgenussrecht) am Gesamtbetrieb bis zum Pensionsantritt eingeräumt.
Nachteil: keine Grunderwerbsteuerbefreiung (siehe Hofübergabe und Steuern); keine Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte (siehe Hofübergabe und Förderungen). Der Übernehmer ist nicht sozialversichert, außer als hauptberuflich beschäftigtes Kind.
- Betriebsübergabe und Bewirtschaftungsvertrag: Durch Abschluss eines Bewirtschaftungsvertrages erfolgt eine gemeinsame Bewirtschaftung mit dem Übernehmer.
Nachteil: keine Grunderwerbsteuerbefreiung; es kann zu höheren Sozialversicherungsbeiträgen als bei Bewirtschaftung durch Ehegatten kommen.
- Betriebsübergabe und Anmeldung bei SVS: Der Übergeber wird bei der SVS am Übergabebetrieb als hauptberuflich mitarbeitender Übergeber zum halben Versicherungswert mitversichert.
Nachteil: Höhere Sozialversicherungsbeiträge als bei anderen Lösungen.