Geflügelpest: In den Risikogebieten gilt die Stallpflicht ab 50 Tieren
In insgesamt 25 Bezirken in sechs Bundesländern gilt zusätzlich bis auf weiteres eine generelle Stallpflicht für Geflügelhalter:innen mit mehr als 50 Tieren (Kundmachung). In der Steiermark sind die Bezirke Deutschlandsberg, Leibnitz, Hartberg-Fürstenfeld und Südoststeiermark betroffen, sodass in diesen Regionen Geflügel dauerhaft in Stallungen gehalten werden muss oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich vermieden wird und ein Kontakt zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist.
Betriebe mit weniger als 50 Tieren sind von dieser Stallpflicht ausgenommen, sofern eine Trennung von Enten und Gänsen sichergestellt wird und die Tiere vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt sind.
Betriebe mit weniger als 50 Tieren sind von dieser Stallpflicht ausgenommen, sofern eine Trennung von Enten und Gänsen sichergestellt wird und die Tiere vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt sind.
Ganz Österreich wurde zum Gebiet mit erhöhtem Geflügelpestrisiko eingestuft. Somit gilt es für alle Geflügelbetriebe folgendes einzuhalten
- Die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser erfolgen, zu dem Wildvögel Zugang haben.
- Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
- Der Behörde (der Amtstierärztin/dem Amtstierarzt) ist zu melden, wenn beim Geflügel
- ein Rückgang der Futter- und Wasseraufnahme um mehr als 20% oder
- ein Abfall der Eierproduktion um mehr als 5% für mehr als zwei Tage besteht, oder
- wenn die Sterberate höher als 3% in einer Woche ist.