Fördermöglichkeiten für zurückgegebene Weingartenpachtflächen
Zusätzlich besteht die Möglichkeit in benachteiligten Gebieten, eine sogenannte Ausgleichszulage zu erhalten. Ob ein Anspruch darauf besteht, wird idealerweise bei der Abgabe des Mehrfachantrags geklärt.
Weingarten wird nicht gerodet
Weiters besteht die Möglichkeit, sofern innerhalb der 1,50 ha mindestens 0,50 ha Weingartenfläche bewirtschaftet werden, im Rahmen des ÖPUL in die Maßnahmen Erosionsschutz, Herbizidverzicht bzw. Insektizidverzicht oder auch in die Biologische Wirtschaftsweise einzusteigen, um Förderungen auszulösen. Laut Fördervoraussetzungen müssen Weingärten ordnungsgemäß ausgepflanzt sein, die Fläche und der Aufwuchs jährlich ordnungsgemäß gepflegt sowie die Ernte verbracht werden. Ein verwilderter Weingarten, der sich selbst überlassen wurde/wird, entspricht nicht den genannten Fördervoraussetzungen im Rahmen des ÖPUL.
Für die Teilnahme an der Maßnahme Erosionsschutz Wein, Obst, Hopfen muss eine flächendeckende Begrünung in allen Fahrgassen mit mindestens drei winterharten Mischungspartnern vorhanden sein. Es handelt sich um eine einjährige Maßnahme (Teilnahme jährlich wählbar und nicht für die gesamte ÖPUL-Dauer vorgeschrieben), wobei die erforderlichen Förderungskriterien das gesamte Kalenderjahr erfüllt sein müssen. Die Begrünung darf einmal jährlich erneuert werden. Die Neuanlage muss innerhalb von acht Wochen nach Umbruch der alten Begrünung erfolgen.
Für die Teilnahme an der Maßnahme Erosionsschutz Wein, Obst, Hopfen muss eine flächendeckende Begrünung in allen Fahrgassen mit mindestens drei winterharten Mischungspartnern vorhanden sein. Es handelt sich um eine einjährige Maßnahme (Teilnahme jährlich wählbar und nicht für die gesamte ÖPUL-Dauer vorgeschrieben), wobei die erforderlichen Förderungskriterien das gesamte Kalenderjahr erfüllt sein müssen. Die Begrünung darf einmal jährlich erneuert werden. Die Neuanlage muss innerhalb von acht Wochen nach Umbruch der alten Begrünung erfolgen.
Höhe der Prämien – Erosionsschutz WEIN (Euro je ha)
- < 25 % Hangneigung € 216
- ≥ 25 % bis < 35 % Hangneigung € 324
- ≥ 35 % bis < 50 % Hangneigung € 540
- ≥ 50 % Hangneigung € 864
- Zuschlag Einsatz von Organismen oder Pheromonen € 162 (sofern ein Pflanzenschutzmitteleinsatz ersetzt wird)
Es sind Aufzeichnungen, die Betrieb, Feldstück, Schlaggröße und das Datum einer Rodung, einer Neuauspflanzung, einer Begrünungsanlage oder eines Umbruchs umfassen, zu führen. Im Bedarfsfall muss der Kauf von Organismen oder Pheromonen ebenso schlagbezogen aufgezeichnet werden und hat den Grund über den Einsatz bzw. das Datum der Anwendung zu beinhalten (Aufbewahrung der Kaufbelege).
Für die Teilnahme an der Maßnahme Herbizidverzicht Wein, Obst und Hopfen ist im Verpflichtungszeitraum gänzlich auf Herbizide auf allen Wein-, Obst- und Hopfenflächen des Betriebes zu verzichten. Die Prämienhöhe beträgt 270 Euro/ha/Jahr.
Für die Teilnahme an der Maßnahme Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen ist gänzlich auf Insektizide (mit Ausnahme von Mitteln gemäß der Verordnung (EU) 2018/848) im Verpflichtungszeitraum auf allen Wein-, Obst- und Hopfenflächen des Betriebes zu verzichten. Sollte eine behördlich angeordnete Maßnahme zur Bekämpfung von Schaderregern, wie z.B. der amerikanischen Rebzikade vorliegen, ist ein Einsatz des behördlich zugelassenen Wirkstoffes zur Bekämpfung zulässig und gilt nicht als Insektizideinsatz (Aufzeichnung über die Anordnung und den Einsatz ist entsprechend zu dokumentieren). Die Prämienhöhe beträgt 270 Euro/ha/Jahr.
Weiters ist es möglich für die Maßnahme Biologische Wirtschaftsweise eine Prämienhöhe 756 Euro/ha/Jahr auszulösen, sofern ein aufrechter Kontrollvertrag mit einer anerkannten Bio-Kontrollstelle ab Beginn der ÖPUL-Bioverpflichtung existiert. Weiterbildungen bis zum 31. Dezember 2025 von drei Stunden zu Biodiversität und fünf Stunden zur biologischen Wirtschaftsweise sind ebenso zu absolvieren. Weiters können am Betrieb vorhandene punktförmige Landschaftselemente abgegolten werden - dazu zählen Bäume, Büsche und Streuobstbäume mit einem Kronendurchmesser von mindestens zwei Metern, die sich in der Verfügungsgewalt der Bewirtschafter:innen befinden. Je punktförmiges Landschaftselement (maximal 80 Bäume/ha am Feldstück) beträgt die Prämie 13 Euro/ Streuobstbaum und 8,60 Euro/Sonstige.
Weingarten wird gerodet
Wird der Weingarten gerodet, besteht die Möglichkeit im Rahmen anderer ÖPUL-Maßnahmen für Ackerflächen Förderungen auszulösen.
Beispielsweise kann es Sinn machen, die Weingartenfläche vor der Rodung an einen Ackerbaubetrieb zu verpachten, der den Weingarten auf eigene Kosten rodet und die Rodungskosten vom zukünftigen Pachtpreis abzieht. Somit ist im Idealfall die zukünftige Pflege des Grundstückes sichergestellt, ohne dass die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer umfassende Vorkehrungen treffen muss, um ihrer/seiner Pflicht im Rahmen des burgenländischen Feldschutzgesetzes nachzukommen.
Achtung: Lediglich der Betrieb, der die Rodung meldet, hat auch das Recht, einen Antrag auf Wiederbepflanzung zu stellen. Daher sollte im Vorfeld klar sein, ob zukünftig von diesem Recht Gebrauch gemacht werden wird und wenn ja von wem – vom verpachtenden oder vom pachtenden Betrieb.
Auch die Anmeldung von Naturschutzflächen, bei der der Verein BERTA unter 02682 / 702 - 620 behilflich ist, kann eine Option darstellen, auf gerodeten Weingartenflächen eine Förderung auszulösen.
Für einen Neueinstieg in ÖPUL-Maßnahmen oder einen Wechsel in andere ÖPUL-Maßnahmen sowie für die Hinzunahme von bestimmten Maßnahmenoptionen und Kategorien ab dem Förderjahr 2025 ist die Beantragung in der Beilage "MFA-Angaben" des Mehrfachantrages 2025 - im sogenannten ÖPUL-Maßnahmenantrag - noch bis spätestens 31. Dezember 2024 möglich. Für diesen Termin gibt es keine Nachfrist. Werden für die Pachtflächen, die zurückgenommen werden, bereits ÖPUL-Förderungen für bestimmte Maßnahmen ausgelöst, können diese auch bei einer Flächenrücknahme nach dem 31. Dezember 2024 von der Verpächterin/vom Verpächter übernommen und bei förderrichtlinienkonformer Bewirtschaftung ausgelöst werden.
Es ist darauf hinzuweisen, dass Eigentümer:innen oder Nutzungsberechtigte ihre landwirtschaftlichen Grundstücke, laut burgenländischem Feldschutzgesetz, in einem solchen Pflegezustand zu halten haben, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der benachbarten Grundstücke hintangehalten wird. Grundstücke, die regelmäßig gepflegt und nach den Kriterien der guten fachlichen Praxis bewirtschaftet werden, stellen das Aushängeschild der burgenländischen Kulturlandschaft dar und sorgen dafür, dass diese weiterhin für Tourismus und Freizeitgestaltung attraktiv bleibt.
In diesem Sinne, wird empfohlen, sich im zuständigen Landwirtschaftlichen Bezirksreferat der Burgenländischen Landwirtschaftskammer einen Termin für eine individuelle Beratung zu vereinbaren, um für den eigenen Betrieb langfristig die richtige Entscheidung zu treffen.
Beispielsweise kann es Sinn machen, die Weingartenfläche vor der Rodung an einen Ackerbaubetrieb zu verpachten, der den Weingarten auf eigene Kosten rodet und die Rodungskosten vom zukünftigen Pachtpreis abzieht. Somit ist im Idealfall die zukünftige Pflege des Grundstückes sichergestellt, ohne dass die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer umfassende Vorkehrungen treffen muss, um ihrer/seiner Pflicht im Rahmen des burgenländischen Feldschutzgesetzes nachzukommen.
Achtung: Lediglich der Betrieb, der die Rodung meldet, hat auch das Recht, einen Antrag auf Wiederbepflanzung zu stellen. Daher sollte im Vorfeld klar sein, ob zukünftig von diesem Recht Gebrauch gemacht werden wird und wenn ja von wem – vom verpachtenden oder vom pachtenden Betrieb.
Auch die Anmeldung von Naturschutzflächen, bei der der Verein BERTA unter 02682 / 702 - 620 behilflich ist, kann eine Option darstellen, auf gerodeten Weingartenflächen eine Förderung auszulösen.
Für einen Neueinstieg in ÖPUL-Maßnahmen oder einen Wechsel in andere ÖPUL-Maßnahmen sowie für die Hinzunahme von bestimmten Maßnahmenoptionen und Kategorien ab dem Förderjahr 2025 ist die Beantragung in der Beilage "MFA-Angaben" des Mehrfachantrages 2025 - im sogenannten ÖPUL-Maßnahmenantrag - noch bis spätestens 31. Dezember 2024 möglich. Für diesen Termin gibt es keine Nachfrist. Werden für die Pachtflächen, die zurückgenommen werden, bereits ÖPUL-Förderungen für bestimmte Maßnahmen ausgelöst, können diese auch bei einer Flächenrücknahme nach dem 31. Dezember 2024 von der Verpächterin/vom Verpächter übernommen und bei förderrichtlinienkonformer Bewirtschaftung ausgelöst werden.
Es ist darauf hinzuweisen, dass Eigentümer:innen oder Nutzungsberechtigte ihre landwirtschaftlichen Grundstücke, laut burgenländischem Feldschutzgesetz, in einem solchen Pflegezustand zu halten haben, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der benachbarten Grundstücke hintangehalten wird. Grundstücke, die regelmäßig gepflegt und nach den Kriterien der guten fachlichen Praxis bewirtschaftet werden, stellen das Aushängeschild der burgenländischen Kulturlandschaft dar und sorgen dafür, dass diese weiterhin für Tourismus und Freizeitgestaltung attraktiv bleibt.
In diesem Sinne, wird empfohlen, sich im zuständigen Landwirtschaftlichen Bezirksreferat der Burgenländischen Landwirtschaftskammer einen Termin für eine individuelle Beratung zu vereinbaren, um für den eigenen Betrieb langfristig die richtige Entscheidung zu treffen.